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Umkleidezeit im Klinikum

P
Passat
Jan 2018 bearbeitet

Hallo...... Meine Frage richtet sich zum Thema: "Umkleidezeiten". Nach dem BAG Urteil Umkleidezeit = Arbeitszeit haben wir (BR) alle Mitarbeiter des Klinikums aufgefordert, rückwirkend diese Zeit geltend zu machen. Ohne Absprache mit dem BR hat der arbeitgeber in einer E-Mail nun festgelegt, welche Beschäftigungsgruppen einen Anspruch auf Gutschrift von Umkleidezeiten auf die arbeitszeit haben. Nämlich nur Ärzte, Pflege- und Funktionspersonal und einige Mitarbeiter der Technik. Alle anderen z.B. Mitarbeiter im Sozialdienst, am Empfang - mit vorgeschriebener Dienstkleidung wurde festgelegt, das das Umkleiden nicht im Betrieb erfolgen muss. ( Mitarbeiter haben Spinde, haben Patientenkontakt und müssen seit Jahren Kleidung tragen). Wie ist das in anderen Unternehmen/ Kliniken geregelt? Meines Erachtens kann der Arbeitgeber dies nicht ohne Betriebsrat einfach anweisen- Liege ich da richtig??????

2.585014

Community-Antworten (14)

L
Lernender

20.01.2014 um 11:38 Uhr

Hallo Passat,

ich bin überrascht, dass es wohl ein neues Urteil zu Arbeitszeiten gibt. Ich kenne nur welche die schon mindestens zwei oder drei Jahre zurückliegen. Stell das Urteil doch mal ein.

Nun zu deiner Frage. Wo möchtest du denn mit der Mitbestimmung anfangen. Bei der Verpflichtung Dienstkleidung zu tragen,einrichtung von Umkleideräumen, Beginn und Ende der Arbeitszeit? Ihr habt viele Möglichkeiten hier Mitzubestimmen. Die Regelungen findest du in § 87 BetrVG.

K
Kölner

20.01.2014 um 11:43 Uhr

Ich habe es eher so verstanden, dass der AG nicht einseitig im Betrieb vom TE 'passat' die Bedingungen diktieren können soll.

@passat Wenn es so ist, wie Du schreibst, dann würde ich den AG auffordern umgehend alle Dienstkleidungsträger gleich zu behandeln und die AZ zu vergüten.

P
Pjöööng

20.01.2014 um 11:45 Uhr

Zitat (Passat): "BAG Urteil Umkleidezeit = Arbeitszeit"

Es würde mich überraschen wenn das BAG neuerdings eine solche 540° Wendung vollzogen haben sollte. Die Rechstprechung die ich soweit kennen besagt (sehr verkürzt), dass Umkleidezeit nur dann Arbeitszeit ist, wenn das Umkleiden zwingend am Arbeitsort erfolgen muss.

Schlecht finde ich übrigens (so klingt jedenfalls Dein Beitrag), dass Ihr solche Fragen nicht direkt mit dem Arbeitgeber klärt, sondern über Eure Kollegen.

L
Lernender

20.01.2014 um 11:59 Uhr

vielleicht etwas verständlicher. Fordert den AG auf eine BV Umkleidezeiten mit euch abzuschließen. Fordert ihn auf eine BV Dienstkleidung mit euch abzuschließen. Fordert ihn auf eine BV Arbeitszeiten mit euch abzuschließen. Fordert ihn auf eine BV Arb-und Gesundheitsschutz abzuschließen.

B
blackjack

20.01.2014 um 12:03 Uhr

Welcher TV kommt zur Anwendung?

K
Kulum

20.01.2014 um 12:41 Uhr

Pjöööng Entweder hast du das Urteil extrem verkürzt oder nicht ganz korrekt wieder gegeben. Ein schwedisches Möbelhaus wurde dazu "verdonnert" die Umkleidezeit als Arbeitszeit zu vergüten, weil das Tragen genau dieser Arbeitskleidung einem fremden Bedürfnis entspringt

P
Passat

20.01.2014 um 13:20 Uhr

Hier noch ergänzende Anmerkungen:

  1. Bei uns gilt der TVÖD.
  2. Die Mitarbeiter im Sozialdienst und am zentralen Empfang müssen vom AG vorgeschriebene Dienstkleidung tragen. Sie haben im Laufe des Dienstes auch
    Patientenkontakt. Deshalb denken wir, als Betriebsrat, das ein Umkleiden im Betrieb notwendig ist - der Arbeitgeber meint, die Mitarbeiter können auch in Dienstkleidung
    von zu Hause kommen und wieder in Dienstkleidung nach Hause gehen.- oder sich im
    Betrieb umziehen aber außerhalb der Arbeitszeit.
  3. Wie wird in anderen Kliniken die Umkleidezeit als Arbeitszeit bei Ärzten und Pflegepersonal angerechnet? Als Zeitgutschrift pro Dienst oder erfolgt das Umziehen
    innerhalb der festgelegten Arbeitszeit?
P
Pjöööng

20.01.2014 um 13:32 Uhr

Zitat (kulum): "Entweder hast du das Urteil extrem verkürzt oder nicht ganz korrekt wieder gegeben."

Kulum, ich habe weder "das" Urteil extrem verkürzt, noch "nicht ganz korrekt wiedergegeben". Ich habe allgemein über die Rechtsprechung geschrieben und mich nicht auf ein einzelnes Urteil beschränkt.

Zitat (kulum): "Ein schwedisches Möbelhaus wurde dazu "verdonnert" die Umkleidezeit als Arbeitszeit zu vergüten, weil das Tragen genau dieser Arbeitskleidung einem fremden Bedürfnis entspringt"

Das stimmt so nicht! Es handelt sich hier um einen Beschluss des BAG und nicht um ein Urteil. Von daher wäre es überraschend, wenn dort Entgeltfragen behandelt würden. Es geht darin um die Mitbestimmungsrechte des BR bei der Festlegung der zeitlichen Lage der Arbeitszeit. Das BAG weist in diesem Beschluss auch ausdrücklich darauf hin, dass "der Arbeitszeitbegriff in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG nicht deckungsgleich mit dem Begriff der vergütungspflichtigen Arbeitszeit" ist. Also hat dieser Beschluss des BAG keinerlei direkte Auswirkung auf die Vergütung.

E
Emmelmann

20.01.2014 um 13:44 Uhr

Die IGBCE hat den Matenltarifvertrag am 17.10.2013 dahingehend erweitert, dass hie rnun per TV die Umkleidezeiten geregelt wurden.

Vielleicht ist das damit gemeint?

K
Kulum

20.01.2014 um 15:52 Uhr

Pjöööng "... dass Umkleidezeit nur dann Arbeitszeit ist, wenn das Umkleiden zwingend am Arbeitsort erfolgen muss."

Die Aussage bleibt für sich genommen trotzdem falsch, es reicht völlig, dass die Arbeitskleidung entsprechend auffällig ist. Grundsätzlich geht es darum, wessen Bedürfniss das Tragen der Arbeitskleidung entspringt. Ganz egal ob du einen speziellen Beschluss oder die Rechtsprechung ganz allgemein bemühst

Der Rest ist Wortklauberei. Bei IKEA findet seither aufgrund des Beschlusses das An- und Ablegen der Arbeitskleidung während der zu vergütenden Arbeitszeit statt.

P
Pjöööng

20.01.2014 um 16:05 Uhr

Zitat (Kulum): "Die Aussage bleibt für sich genommen trotzdem falsch,"

Aber auch nur deshalb, weil Du sie ganz bewusst verkürzt wiedergibst! Ich hatte nicht ohne Bedacht geschrieben: "Die Rechstprechung die ich soweit kennen besagt (sehr verkürzt) ...". (Ok, zwei Tippfehler, die das aber nicht unleserlich machen) Uch denke, dass Du nicht beurteilen kannst, welche Rechtsprechung ich kenne und welche nicht. Insofern darfst Du davon ausgehen, dass meine Aussage richtig war. Allenfalls könntest Du meinen Wissensstand ergänzen.

Zitat (kulum): "Der Rest ist Wortklauberei. Bei IKEA findet seither aufgrund des Beschlusses das An- und Ablegen der Arbeitskleidung während der zu vergütenden Arbeitszeit statt."

Letztendlich sind juristische Sachverhalte immer "Wortklauberei"! Aber hier zu behaupten, dass diese Entlohnung aufgrund dieses Beschlusses erfolge, während in dem Beschluss auch noch eine Einigungsstelle erwähnt wird, die sich zu diesem Zeitpunkt mit diesen Aspelten beschäftigte, das halte ich doch für dehr gewagt. Oder hast Du interne Kenntnisse, dass der Arbeitgeber nach dem Beschluss des BAG den Forderungen des BR nacgegeben hat und die Einigungsstelle deshalb nicht mehr tätig werden musste?

T
TimoSv

22.01.2014 um 00:13 Uhr

Wo kann ich dirsen beschluss finden?

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