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EuGH-Urteil: Abgeltung von Jahresurlaub bei dauerhafter Erkrankung

S
see-see
Jan 2018 bearbeitet

Hallo! Nach neuester Rechtsprechung des EuGH verfällt der Urlaubsanspruch von dauerhaft erkrankten Beschäftigten nicht mehr automatisch nach dem Ende des Urlaubsjahres oder des festgelegten Übertragungszeitraums, sondern bleiben weiterhin bestehen (EuGH Urteil vom 20.01.2009, AZ C-350/06 und C-520/06). Im vorliegenden Fall war der Mitarbeiter bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank geschrieben und forderte dann die Abgeltung des nicht genommenen Jarhesurlaubs für 2 Jahre. Könnte das nun bedeuten, dass ein dauerhaft erkrankter Beschäftigter nicht nur dann auf Abgeltung / Ausbezahlung des Jahresurlaubs Anspruch hat, wenn das Arbeitsverhältnis nicht nach oder während der Krankheit endet, sondern auch dann, wenn er nach erfolgreicher Genesung wieder arbeiten kann?

5.40506

Community-Antworten (6)

A
Alex27

19.03.2009 um 12:20 Uhr

Hallo see-see

das LAG Düsseldorf hat auf Grundlage des Urteils vom EuGH im Februar geurteilt.

Hier das wichtigste:

LAG-DUESSELDORF – Urteil vom 02.02.2009, Aktenzeichen: 12 Sa 486/06 zurück

Leitsatz: 1. In richtlinienkonformer Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hat - entsprechend dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (Rs. C-350-06) über die Auslegung von Art. 7 der EGRL 2003/88 - für den gesetzlichen Anspruch auf Erholungsurlaub von jährlich vier Wochen zu gelten,

a) dass der Urlaub nicht nur für Zeiten erworben wird, in denen der Arbeitnehmer seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt hat, sondern auch für Zeiten, in denen er ordnungsgemäß krankgeschrieben war,

b) dass der Urlaubsanspruch nicht zum Ende des Kalenderjahres bzw. des Übertragungszeitraumes verfällt, vielmehr der insbesondere aufgrund Erkrankung dem Arbeitnehmer nicht erteilte Urlaub zu späterer Zeit nachzugewähren ist,

c) dass der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Abgeltung des noch offenen Urlaubs auch dann hat, wenn er dauerhaft arbeitsunfähig krank ist.

  1. Soweit die Kammer in Anlehnung an die frühere BAG-Rechtsprechung bisher die Auffassung vertreten hat, dass der Erwerb von Urlaubsansprüchen im Urlaubsjahr erbrachte Arbeitsleistungen voraussetze, ist hieran aufgrund des Urteils des EuGH nicht festzuhalten.

  2. Nachdem der EuGH die Wirkung seiner Entscheidung nicht eingeschränkt hat und diese das vorlegende Gericht bindet, kann jedenfalls im Streitfall dem Arbeitgeber kein Vertrauensschutz auf Anwendung der bisherigen Urlaubsrechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zugebilligt werden.

  3. Für den tariflichen oder vertraglichen "Mehrurlaub" können - abhängig von hierfür aufgestellten Sonderregelungen - andere Bedingungen gelten. Es kann daher auch der Verfall des Mehrurlaubsanspruchs bei fortdauernder Arbeitsunfähigkeit, vorgesehen werden. Rechtsgebiete: EGRL 2003/88, ILO-Convention 132, BUrlG, MTAng-BfA Vorschriften: EGRL 2003/88 Art. 7 ILO-Convention 132 Art. 5 ILO-Convention 132 Art. 9 BUrlG § 1 BUrlG § 7 MTAng-BfA § 47 f.

Stichworte: Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20.01.2009, Rs. C 350/06 Schultz-Hoff, auf den Ausgangsfall

Verfahrensgang: ArbG Düsseldorf, 3 Ca 7906/05 vom 07.03.2006

Nach diesem Urteil hat ein AN Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Tagen auch nach dem 31.03. wenn er wegen Krankheit keine Möglichkeit hatte den Urlaub zu nehmen.

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see-see

19.03.2009 um 12:39 Uhr

Wow, danke, dann können sich die Arbeitgeber warm anziehen...

P
paula

19.03.2009 um 13:06 Uhr

@see-see

Das werden wir noch sehen. Es gibt hier viele Punkte die noch völlig unklar ist. Bevor das BAG die Sache ausgeurteilt hat werden wir da kaum Klarheit haben. Erst diese Woche habe ich einen Kommentar von Prof. Thüsing gelesen, der sehr deutlich angemerkt hat, dass das Urteil des EuGH nur für Arbeitgeber der öffentlichen Hand wirkt. Wie das ganze für private Arbeitgeber sein wird ist völlig offen. Und Thüsing ist nun wirklich kein Jurist der der Arbeitgeberseite zugeordnet werden kann.

Es bleibt also spannend. Bevor nicht jemand durch die Mühlen der Gerichte bis nach Erfurt zieht haben wir hier keine Klarheit. Ich als Arbeitgeber würde hier ganz sicher noch nicht die Waffen strecken. Dafür sind die Prozessaussichten für einen AG noch zu gut

S
see-see

19.03.2009 um 15:05 Uhr

Nun ja, aber mit der Entscheidung aus Düsseldorf sind, denke ich, die Chancen für die Beschäftigten nicht schlecht. Eine höchstrichterliche Entscheidung bleibt zweifellos abzuwarten. Die Urteilsbegründung hab ich selbst auch noch gar nicht gelesen - sowohl des EuGH-Urteils als auch des Urteils aus Düsseldorf.

W
Waschbär

19.03.2009 um 16:15 Uhr

@see-see, das Urteil sprich genau ja nur vom anspruch der 24 Tage und auszahlung NUR bei Beendigung.

Der Zeitraum ist übrigends rückwirkend nur auf 3 Jahre anzurechenen.

da ist noch viel aus zu malen und zu Urteilen... Und hffentlich fürht das nicht zu einer neuen (druck) Kündigungswelle bei Erkrankungen.............

P
paula

20.03.2009 um 02:11 Uhr

man muss sich auch mal die Geschichte des Urteils anschauen. Der Richter der den Vorlagebeschluss gemacht hat, hat nur darauf gewartet das vorzulegen. Dafür brauchte er aber einen AG der öffentlichen Hand, denn nur hier ist nach den europarechtlichen Vorschriften ein direkter Durchgriff der europarechtlichen Richtlinien gegeben. Daher ist es ja so ungewiss wie das BAG bei einem privaten AG urteilen wird. Das BAG hat keine sog. Normverwerfungskompetenz. Solange der Gesetzgeber die Vorschrift nicht ändert, ist eigentlich davon auszugehen, dass das BAG die heutigen Vorschriften des BUrlG weiter zu Anwendung bringen wird.

Wenn man sich die Geschichte zwischen BAG und EuGH in den letzten Jahren anschaut (Betriebsübergang, Massenentlassungsanzeige, ausländische AU-Bescheinigungen etc.) ist auch kaum zu erwarten dass man in Erfurt schnell kleinbeigibt....

Ich bin echt gespannt

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