Hallo! Nach neuester Rechtsprechung des EuGH verfällt der Urlaubsanspruch von dauerhaft erkrankten Beschäftigten nicht mehr automatisch nach dem Ende des Urlaubsjahres oder des festgelegten Übertragungszeitraums, sondern bleiben weiterhin bestehen (EuGH Urteil vom 20.01.2009, AZ C-350/06 und C-520/06). Im vorliegenden Fall war der Mitarbeiter bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses krank geschrieben und forderte dann die Abgeltung des nicht genommenen Jarhesurlaubs für 2 Jahre. Könnte das nun bedeuten, dass ein dauerhaft erkrankter Beschäftigter nicht nur dann auf Abgeltung / Ausbezahlung des Jahresurlaubs Anspruch hat, wenn das Arbeitsverhältnis nicht nach oder während der Krankheit endet, sondern auch dann, wenn er nach erfolgreicher Genesung wieder arbeiten kann?