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Kameraüberwachung während Betriebsruhe

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Pfannengießer
Jan 2023 bearbeitet

Hallo, unser Chef will während der nächsten Betriebsruhe das Firmengelände von einem Sicherheitsdienst per Kamera überwachen lassen. Dazu will er den BR nicht anhören. Er meint, daß ja ohnehin keine Mitarbeiter anwesend sind und das das dann nicht mitbestimmungspflichtig ist. Wie seht ihr das?

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Community-Antworten (19)

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celestro

06.01.2023 um 16:25 Uhr

Das Argument des AG klingt nachvollziehbar.

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Junge

06.01.2023 um 22:12 Uhr

Gibt es bedenken oder weshalb die Frage?

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Pfannengießer

06.01.2023 um 22:51 Uhr

@Junge: Eigentlich habe ich keine Bedenken aber ich finde das Mitbestimmungsrecht müsste auf jeden Fall berücksichtigt werden. Schließlich geht es um Kameras, also technische Einrichtungen die dazu bestimmt sein könnten Mitarbeiter zu überwachen.

M
Moreno

06.01.2023 um 23:51 Uhr

Aber es sind doch keine Mitarbeiter da? Seine Gebäude darf der AG dann überwachen wie er will!

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DummerHund

07.01.2023 um 10:17 Uhr

Heißt, der AG müsste zu 100 % sicher stellen das niemand, absolut niemand auch nicht Sicherheitspersonal während der Betriebsruhe das Gelände betritt. Meiner bescheidenen Meinung nach besteht trotz allem eine Mitbestimmung. Ich würde dazu einen Fachanwalt oder eine andere Institution wie z.B. TBS Hessen dazu befragen. Es stellt sich doch die Frage warum der AG dagegen wehrt eine BV darüber ab zu schließen. Ich würde weiter auf eine BV bestehen in der festgehalten wird das die die Videoüberwachen nur zu Zeiten der Betriebsruhe stattfindet. Auch was für Kameras dies sind, wo sie Positioniert werden sollen, wie lange evtl. gespeichert wird. Wer Auswertungen vor nimmt und wo evtl. Verknüpfungen im System sind. Auch Leserechte im System für den BR sichern.

M
Moreno

07.01.2023 um 23:42 Uhr

Dummerhund der AG will hier ....von einem Sicherheitsdienst...das Gebäude überwachen lassen. Warum soll er eine BV abschließen wenn keine AN vor Ort sind die im Zuständigkeitsbereich des BR fallen?

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DummerHund

08.01.2023 um 01:20 Uhr

Wer die Kameras aufstellt ist letztendlich egal. Was ist wenn Betriebsinterne Elektriker oder Schlosser doch kurzfristig während einer Betriebsruhe irgendetwas reparieren müssen. In der Getränkeindustrie in der ich mal tätig war mussten teilweise auch bis zu 6 Stunden vorher Maschinen angelaufen werden damit die Frühschicht nach Weihnachten oder sonstigen längeren Stillstand wieder loslegen konnte. Dieses Zippen (so nennt man die Reinigung der Zuleitungen) war bei der Herstellung ganz extrem und wurde dann vor dem eigentlichen Schichtbeginn von 2 Leuten gestartet. Man sollte immer alle Szenarien durch spielen nach dem Motto, was ist wenn..... Und hier kennen wir den Betrieb nicht.

E
EDDFBR

08.01.2023 um 15:47 Uhr

Die Aussagen von celestro und Morena sind falsch, das Thema ist 100% mitbestimmunspflichtig. Der AG möchte eine technische Einrichtung im Betrieb einführen welche GEEIGNET IST (Hervorhebung durch mich!) die Mitarbeiter zu überwachen. Damit ist §87 (1) 6. getriggert, und der AG muss den BR ins Boot holen.

Ob tatsächlich Mitarbeiter überwacht werden, ob das die Absicht des AG ist o.ä. spielt dabei überhaupt keine Rolle. Es kommt nur auf die grundsätzliche Eignung der technischen Einrichtung an. Rechtsprechung und Kommentierung sind da eindeutig.

D
DummerHund

08.01.2023 um 16:19 Uhr

Genau so sehe ich das auch, deshalb auch meine Ausführungen in meinem letzten Post.

C
celestro

09.01.2023 um 10:42 Uhr

"Die Aussagen von celestro und Morena sind falsch,"

Ernsthaft? LOL!

M
Muschelschubser

09.01.2023 um 11:01 Uhr

Die Installation ist per se nicht verboten, und aus Sicht des AG auch nachvollziehbar.

Ich wäre da definitiv aber auch bei der Mitbestimmung §87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Es wird eine technische Einrichtung installiert. Die Absichtserklärung allein, das Gelände nur während der Betriebsruhe zu überwachen, kann eine Mitarbeiterüberwachung nicht sicher verhindern. Allein die Möglichkeit, die Kamera permanent einzusetzen, sollte für die Anwendung des 87er ausreichen.

Neben der eventuellen arbeitsrechtlichen Nutzung des Bildmaterials besteht darüber hinaus die Gefahr der Einschränkung der Persönlichkeitsrechte nach §75 Abs. 2.

Denkbar wäre zum Beispiel auch, dass ein Verwertungsverbot von entstandenen Bildern mit Beschäftigten im Rahmen einer BV vereinbart wird.

Interessant ist in dem Zusammenhang vielleicht auch der BAG-Beschluss vom 28.11.1989 – 1 ABR 97/88.

C
Catweazle

09.01.2023 um 11:06 Uhr

Nach meiner Ansicht kann sich der BR nur lächerlich machen. Sinn und Zweck der Mitbestimmung ist die Persönlichkeitsrechte der MA zu schützen. In diesem Fall ist das aber unmöglich. Nach dem ET können sich MA nur widerrechtlich auf dem Firmengelände aufhalten.

C
celestro

09.01.2023 um 11:16 Uhr

"Nach dem ET können sich MA nur widerrechtlich auf dem Firmengelände aufhalten."

Richtig, ABER ... irgendwie ist es schwer vorstellbar, das da jetzt Kameras installiert werden und diese direkt im Anschluss wieder demontiert werden. Oder bringt der Sicherheitsdienst nur "mobile Kameras" mit?

Das sollte der BR klären und wenn die Kameras "aufgebaut bleiben" ist das MBR definitiv tangiert.

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DummerHund

09.01.2023 um 11:39 Uhr

@catweazle Wieso widerrechtlich? Sie meinen Post weiter oben.

In unserem Hauptwerk hatten wir mal einen ähnlichen Fall. AG Argumentierte das er die Kameras ja nur an dem Zaun vom Werksgelände aufstellen will wo ja eh kein MA was zu suchen hat und Bestritt eine Mitbestimmung. Als ich das Unternehmen verlies standen die Kamers noch immer, seit 10 Jahren, mit angesetzten Grünspan da und sind nicht einmal eingeschaltet worden. Die Richter gaben dem BR recht. Ich kenne den Tenor jetzt nicht mehr genau, aber der Richter sagte auch: das es nicht nur daran liegt was damit geplant ist, sondern auch was möglich ist. Weiter meinte er es könnte ja auch sein das kurzfristige Reparaturen am Zaun mal erforderlich sein könnten.

M
Moreno

09.01.2023 um 18:48 Uhr

Es stand doch nirgends, dass Kameras dauerhaft angebaut werden. Mann Mann was ihr Euch aus den Fingern saugt!

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DummerHund

09.01.2023 um 19:17 Uhr

@Moreno Und was spielt das für ne Rolle?

M
Moreno

09.01.2023 um 23:36 Uhr

Wenn der AG garantiert, dass im Urlaub kein AN sich im Betrieb aufhält kann er diesen in dieser Zeit wie Fort Knox bewachen lassen. Nach dem Urlaub muss dann natürlich auch wieder alles entfernt sein.

D
DummerHund

10.01.2023 um 00:18 Uhr

Das heißt also ein AG kann garantieren das es während der Betriebsruhe kein Rohrbruch oder Stromausfall gibt. Und wenn doch kann der Elektriker oder Schlosser sich weigern kurzfristig in den Betrieb zu kommen?

J
Junge

10.01.2023 um 05:53 Uhr

Woher die Erkenntnis, dass der AG betriebseigene Elektriker/Schlosser beschäftigt? Ich bin bei Moreno, hier wird irgendwas konstruiert, was nicht erwähnt wurde.

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