Erstellt am 29.07.2015 um 09:08 Uhr von gironimo
Die Fahrzeit zählt mit. Aber denke an die 10 Stunden- Grenze. Ggf. musst Du übernachten.
Es gilt die bei Euch im Betrieb angewandte Reiserichtlinie.
Erstellt am 29.07.2015 um 09:14 Uhr von Pickel
Gironimos Antwort ist zu knapp um richtig zu sein.
Entscheidend zur Beantwortung sind auch noch Fakten wie das gewählte Fahrzeug, ggf. Fahrer oder Beifahrer, ob die Fahrtzeit innerhalb oder außerhalb der Arbeitszeit liegt etc.
Erstellt am 29.07.2015 um 10:39 Uhr von Stoni
Also ich halte von Haustür zu Haustür für fraglich. Betriebssitz zu Betriebssitz ist wohl treffender. Es sei denn in Reiserichtlinie oder BV anders geregelt.
Erstellt am 29.07.2015 um 13:26 Uhr von Angie
Hallo Spiri,
hier greift der § 37 Abs. 6 BetrVG. Ihr bekommt pro Schulungstag einen Ausgleichsanspruch eines Vollzeitbeschäftigten. Sollten bei An-bzw. Abreise mehr Stunden anfallen, so kann hier je nach Dienstreiseordnung wenn überhaupt nur ein Freizeitausgleichsanspruch entstehen.
LG
Angie
Erstellt am 29.07.2015 um 13:28 Uhr von Paddy
Es KANN auch eine innerbetriebliche Regelung getroffen werden.
Bei uns werden wahrgenommene Termine, innerhalb der Stadt mit einer Stunde "An und Abfahrtzeit" berechnet.
Das erspart dem AG die Abrechnung von Kilometerpauschalen, Bus und Bahn-Tickets usw.