Lohntarife
Ich habe mal eine Frage zu unserer Tarifpolitik , hier um den Lohntarifvertrag SHK 2009 wie im Anhang.
1 Frage lautet : § 6 Absatz 1 sagt doch aus , das der AG die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel innerhalb eines Radiuses von 7 km , zu tragen hat? Von der Werkstatt bis zur Baustelle. In meinen Fall Dortmund ( Firmensitz ) Montagestelle ist in 7 km Entfernung. So erlese ich es , oder sehe ich das falsch? 2 Frage lautet: § 6 Absatz Nr.2 Sagt doch aus , das eine Baustelle (sagen wir mal 9km von Firmensitz entfernt) einen Auslösesatz von 7,26 Euro nach sich zieht . Und das bei der regelmäßige Arbeitszeit (bei uns von 7.00-16.00 uhr) an der Baustelle zusätzlich die Fahrtkosten für Öffentliche Verkehrsmittel getragen werden.
Auch heisst es in dem Absatz Wird der Arbeitnehmer zur Abholung von Materialien oder aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Baustelle verbrachte Arbeitszeit. Das heisst für mich , wenn ich um 6.30 auf den Firmenplatz fahre und lade ,oder den Bully hole und zur Baustelle zu fahren, bekomme ich ab 6.30 bezahlt und die Auslösesätze nach § 6 Absatz 2 Natürlich in diesen fall keine Fahrtkosten Erstattung.
Über eine Antwort würde ich mich freuen.
Anhang
Reise- und Aufwandsentschädigungen (Auslösung) *)
- Für alle Arbeilen außerhalb der Werkstatt (Betriebssitz) mit einer Entfernung von dieser bis zu 7 km in der Luftlinie wird nur das tatsachlich aufgewandte Fahrgeld zur Benutzung des billigsten zur Verfügung stehenden öffentlichen Verkehrsmittels für Hin- und Rückweg vergütet (dies auch dann, wenn der Arbeitnehmer an Stelle eines öffentlichen Verkehrsmittels sein eigenes Verkehrsmittel benutzt).
Erfolgt die An- und Abreise zur bzw. von der Montagestelle - unter Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Montagestelle - von der Wohnung des Arbeitnehmers aus, so berechnet sich das Fahrgeld nach dieser Entfernung. Wird hingegen die Montagestelle vom Betriebssitz (Werkstatt) aus aufgesucht, berechnet sich das Fahrgeld nach der Entfernung "Betriebssitz bis Montagestelle".
Für die Zone 1 gilt in Orten, in denen die Erreichung der Arbeitsstätte so behindert ist, dass der kürzeste zumutbare Anmarschweg die Luftlinien-Entfernung um mehr als 20 % überschreitet, der tatsächlich kürzeste Anmarschweg.
- Beträgt die Entfernung von der Werkstatt bis zur Außenarbeitsstelle mehr als 7 km in der Luftlinie und liegt eine Dienstreise vor, werden dem Arbeitnehmer Tagesauslösungen nach folgender Staffel und das Fahrgeld analog 1. Absatz 1 bezahlt;
in Zone 1 _ 7 -12 km 7,26 € in Zone 2 = 12 -20 km 10,11 € in Zone 3 = 20 -30 km 14,39 € in Zone 4 = 30 - 50 km 18,63 € in Zone 5 = 50 -85 km 29,15 € in Zone 6 = über 85 km 41,90€
Bei fälligen Übernachtungskosten ist grundsätzlich Auslösung entsprechend Zone 6 zu zahlen.
Übernachtungskosten sind damit abgegolten.
Lohntanivertrag - Seite 14 von 17
Ob am Montageort übernachtet wird, ist betriebsintern zu vereinbaren. Im Falle der Übernachtung entsteht der Anspruch auf Erstattung von tatsächlichen Fahrgeldauslagen auch gemäß Ziffer 1 Absatz 1 nur für eine Hin- und Rückfahrt, während die Auslösung für jeden Kalendertag der Montagedauer bei Einhaltung der regelmäßigen Arbeitszeit zusteht.
Bei länger dauernden Arbeiten werden an Fahrgeld die Kosten für die verbilligten Wochen¬oder Monatsfahrkarten bezahlt.
Der Anspruch auf die Zonenzulage setzt die Einhaltung der vollen Arbeitszeit an der Baustelle voraus. Wird der Arbeitnehmer zur Abholung von Materialien oder aus anderen Gründen zum Betrieb bestellt, gilt diese Zeit als an der Baustelle verbrachte Arbeitszeit.
Fallen beide Reisewege in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, sind diese als Arbeitszeit zu vergüten, und es entfällt der Anspruch auf Auslösung.
Fällt nur eine Reisezeit in die regelmäßige tägliche Arbeitszeit, so ist diese Reisezeit wie Arbeitszeit und das Fahrgeld zu vergüten. Außerdem sind 50 % Aufwandsentschädigung zu zahlen.
- In Sonderfällen kann abweichend eine vorherige Vereinbarung getroffen werden, vergleiche § 5, Ziffer 4. und 5.
*) Anmerkung Verband: Die Versteuerung der Auslösungen ist jeweils mit dem Steuerberater des Betriebsinhabers abzukl&ren, da es von Fall zu Fall eine unterschiedliche Besteuerung der Ausfösungszahlungen gibt
Lohntarifvertrag - Seite 15 von 17
Community-Antworten (3)
06.03.2012 um 13:27 Uhr
Was sagt die Gewerkschaft zu Deiner Frage? Die hat den TV geschlossen - und sollte damit erklären können, was sie mit dieser Formulierung im TV sagen wollte.
06.03.2012 um 15:29 Uhr
Hui, das ist ja schwer verklausuliert. Ich versuchs mal zu deuten:
1.) Bis zu 7 km Entfernung: Wenn Du läufst oder trampst, kriegst Du nix (weil keine "tatsächlichen" Kosten angefallen sind). Wenn Du mit dem Taxi fährst, kriegst Du den Betrag, den die Busfahrkarte gekostet hätte.
2.) Bei 9 km würde ich Dir ein Tagesauslösung von 7,26 EUR geben plus das Fahrgeld wie oben beschrieben.
Ohne Gewähr ;o)). Petrus' Anregung, den Erfindern dieses komplexen Regelwerks den konkreten Fall vorzulegen, ist gut...
07.03.2012 um 19:09 Uhr
Ja ich denke auch. Ich habe die Gewerkschaft in diesen Fall angeschrieben.
Die haben mir in allen so weit zugestimmt.
Eine frage habe ich da noch.
Fällt die Baustelle unterhalb von 7 km Luftlinie von Firmensitz , was geschieht wenn ich einmal von der Firma fahre und einmal von Zuhause?
Muss ich um 7 an der Baustelle sein oder reicht es wenn ich um 7 von der Firma oder Zuhause fahre?
Ist schon heftig wenn man bedenkt mein Kollege bekommt auf seiner Baustelle 7,26 Euro ( 7,1 km entfernt von der Firma) und ich nix ( Baustelle 6,9 km von der Firma).
Wie seht ihr das?
MfG