Nachtschicht am Feiertag
Hallo, in unserer Firma arbeiten wir im 3 Schicht Betrieb. Nachtschicht fängt Sonntags um 22 Uhr an, und endet Freitags 6 Uhr. Frühschicht 6Uhr-14 Uhr Spätschicht 14Uhr-22Uhr Alle Arbeitnehmer haben eine 5 Tage Woche und in unserer Firma gibt es keinen Tarifvertrag. Sonn und Feiertage sind für uns keine Regelarbeitstage. Problem: Fällt ein Feiertag auf einen Freitag wird von der Nachtschicht verlangt dass sie diesen 5 Tag auch arbeitet mit der Begründung, dies wäre für die Nachtschicht ein Regel- arbeitstag und der Tag an dem man anfängt zählt. Das wäre dann Donnerstag 22 Uhr und da wäre noch kein Feiertag. Den Kollegen die nicht gearbeitet haben wurde 1 Tag Urlaub abgezogen. Früh und Spätschicht haben natürlich frei.
Community-Antworten (6)
28.07.2015 um 13:32 Uhr
Mahlzeit
guckst du ArbZG §9 bis §12
28.07.2015 um 15:10 Uhr
Hallo Musicman, wenn die Kollegen von Donnerstaq 22.00 Uhr bis Freitag 6.00 Uhr nicht gearbeitet haben, muss Ihnen ein Tag Urlaub abgezogen werden. Sie arbeiten von Sonntag 22.00 Uhr bis Freitag 6.00 Uhr = 5 AT Der Freitag ist für Sie kein Arbeitstag und frei ab 22.o0 Uhr LG Angie
28.07.2015 um 16:57 Uhr
Bei Schichtarbeit ist vieles anders als bei der "normalen" Arbeitszeit von Mo-Fr. Auch ab wann die Feiertagsprozente zählen ist von Betrieb zu betrieb anders geregelt.
Dass ein Schichtbetrieb in einen Feiertag hinein arbeitet ist für mich nichts ungewöhliches und dass man einen Tag Urlaub abzieht wenn man diese Schicht NICHT arbeitet ist eigentlich auch logisch.
Mal vereinfacht gesagt ( Ich arbeite selber Schicht ) Bei uns wird IMMER gearbeitet.365 Tage und Nächte im Jahr, und wenn ich meine dass ich Sylvester (Nachtschicht) frei haben möchte, dann muss ich dafür Urlaub einreichen.
28.07.2015 um 17:19 Uhr
Gibt es denn keine Betriebsvereinbarung (oder gar BR) in diesem Betrieb?
Eine gründlich erarbeitete BV sollte Antworten auf diese Fragen geben. Vielleicht ein Anlass, diese zu überarbeiten.
28.07.2015 um 18:07 Uhr
Ein gesetzlicher Feiertag ist kein Arbeitstag, demzufolge kann auch kein Urlaubstag bei "Nicht Arbeiten" abgezogen werden.
Autor: Birgit Gaiser Regeln für Sonntags- und Feiertagsarbeit
Ob, zu welchen Zeiten und mit welchen Arbeiten Sie Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen oder nachts beschäftigen dürfen, ist gesetzlich umfassend geregelt: im Arbeitszeitgesetz.
Demnach dürfen Mitarbeiter an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot gilt von 0 bis 24 Uhr. Als Ausgleich für die Sonn- und Feiertagsarbeit sind (unbezahlte) Ruhetage vorgeschrieben.
Darüber hinaus können Sie als Arbeitgeber auch keine Sonntagsarbeit anordnen, falls Sie im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag festgelegt haben. Ausnahmen
Wie immer gibt es natürlich Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regel:
Bei regelmäßiger Schichtarbeit kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Bedingung ist, dass der Betrieb trotzdem 24 Stunden lang ruht.
Bei Kraftfahrern ist eine Vorverlegung um 2 Stunden erlaubt.
Beispiel: Vorverlegen der Sonntagsruhe In Speditionen ist es üblich, die Sonntagsruhe um 2 Stunden vorzuverlegen, damit die Fahrer sonntags um 22 Uhr mit Ende des Sonntagsfahrverbots starten können. Die Betriebsruhe beginnt dann samstags um 22 Uhr.
Bestimmte Arbeiten, die werktags nicht erledigt werden können, dürfen auch sonn- und feiertags ausgeführt werden. Dazu gehört z. B. die Arbeit in Krankenhäusern, in Hotels und Gaststätten, auf Messen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen oder im Bewachungsgewerbe.
Beschäftigte in Bäckereien dürfen sonn- und feiertags bis zu 3 Stunden arbeiten.
Im Notfall, wenn z. B. der Betrieb durch Hochwasser bedroht wird, dürfen notwendige Rettungsarbeiten durchgeführt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) weitere Ausnahmen zulassen. Das ist z. B. möglich, wenn ohne die Sonn- oder Feiertagsarbeit Arbeitsplätze verloren gehen würden.
Tipp: Vorher informieren Wenn Sie nicht sicher sind, ob die geplante Sonntagsarbeit erlaubt ist, können Sie vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nachfragen.
Ausgleich
Ein Mitarbeiter muss mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben. In manchen Branchen, z. B. Gaststätten und Krankenhäuser, dürfte es weniger sein. Für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag muss er einen Ersatzruhetag bekommen. Für die Sonntagsarbeit müssen Sie ihm an einem Werktag innerhalb der nächsten 2 Wochen frei geben. Arbeitet ein Mitarbeiter an einem Feiertag unter der Woche, reicht es, wenn er innerhalb der nächsten 8 Wochen einen Ruhetag bekommt.
Der Mitarbeiter muss für die Sonn- oder Feiertagsarbeit nur einen freien Tag bekommen. Bezahlt wird er an diesem freien Tag nicht. Tipp: Ersatzruhetag Sie können den Ersatzruhetag auf einen nach dem Dienstplan des Mitarbeiters sowieso freien Tag legen. Arbeitet Ihr Mitarbeiter normalerweise von Montag bis Freitag, kann z. B. der Samstag Ersatzruhetag für die Sonn- oder Feiertagsarbeit sein.
Einen Zuschlag zum üblichen Gehalt sieht das Gesetz für die Sonn- und Feiertagsarbeit -– im Gegensatz zu den meisten Tarifverträgen -– nicht vor. Achtung: Tarifvertrag beachten Viele Tarifverträge enthalten eigene Regelungen zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Legt ein für Ihren Betrieb geltender Tarifvertrag einen Zuschlag für Feiertage fest, sind damit nur die gesetzlichen Feiertage gemeint. Ostersonntag und Pfingstsonntag gehören nicht dazu und sind nicht mit Gehaltszuschlag zu vergüten. Ausnahme: In Brandenburg ist der Ostersonntag ein gesetzlicher Feiertag.
28.07.2015 um 21:02 Uhr
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