Ein gesetzlicher Feiertag ist kein Arbeitstag, demzufolge kann auch kein Urlaubstag bei "Nicht Arbeiten" abgezogen werden.
Autor: Birgit Gaiser
Regeln für Sonntags- und Feiertagsarbeit
Ob, zu welchen Zeiten und mit welchen Arbeiten Sie Mitarbeiter an Sonn- und Feiertagen oder nachts beschäftigen dürfen, ist gesetzlich umfassend geregelt: im Arbeitszeitgesetz.
Demnach dürfen Mitarbeiter an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das Beschäftigungsverbot gilt von 0 bis 24 Uhr. Als Ausgleich für die Sonn- und Feiertagsarbeit sind (unbezahlte) Ruhetage vorgeschrieben.
Darüber hinaus können Sie als Arbeitgeber auch keine Sonntagsarbeit anordnen, falls Sie im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters die Arbeitszeit auf Montag bis Freitag festgelegt haben.
Ausnahmen
Wie immer gibt es natürlich Ausnahmen von dieser grundsätzlichen Regel:
Bei regelmäßiger Schichtarbeit kann der Beginn oder das Ende der Sonn- und Feiertagsruhe um bis zu 6 Stunden vor- oder zurückverlegt werden. Bedingung ist, dass der Betrieb trotzdem 24 Stunden lang ruht.
Bei Kraftfahrern ist eine Vorverlegung um 2 Stunden erlaubt.
Beispiel: Vorverlegen der Sonntagsruhe
In Speditionen ist es üblich, die Sonntagsruhe um 2 Stunden vorzuverlegen, damit die Fahrer sonntags um 22 Uhr mit Ende des Sonntagsfahrverbots starten können. Die Betriebsruhe beginnt dann samstags um 22 Uhr.
Bestimmte Arbeiten, die werktags nicht erledigt werden können, dürfen auch sonn- und feiertags ausgeführt werden. Dazu gehört z. B. die Arbeit in Krankenhäusern, in Hotels und Gaststätten, auf Messen, in Sport- und Freizeiteinrichtungen oder im Bewachungsgewerbe.
Beschäftigte in Bäckereien dürfen sonn- und feiertags bis zu 3 Stunden arbeiten.
Im Notfall, wenn z. B. der Betrieb durch Hochwasser bedroht wird, dürfen notwendige Rettungsarbeiten durchgeführt werden.
Unter bestimmten Voraussetzungen kann die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt bzw. Amt für Arbeitsschutz) weitere Ausnahmen zulassen. Das ist z. B. möglich, wenn ohne die Sonn- oder Feiertagsarbeit Arbeitsplätze verloren gehen würden.
Tipp: Vorher informieren
Wenn Sie nicht sicher sind, ob die geplante Sonntagsarbeit erlaubt ist, können Sie vorab bei der zuständigen Aufsichtsbehörde nachfragen.
Ausgleich
Ein Mitarbeiter muss mindestens 15 Sonntage im Jahr frei haben. In manchen Branchen, z. B. Gaststätten und Krankenhäuser, dürfte es weniger sein. Für die Arbeit an einem Sonn- oder Feiertag muss er einen Ersatzruhetag bekommen. Für die Sonntagsarbeit müssen Sie ihm an einem Werktag innerhalb der nächsten 2 Wochen frei geben. Arbeitet ein Mitarbeiter an einem Feiertag unter der Woche, reicht es, wenn er innerhalb der nächsten 8 Wochen einen Ruhetag bekommt.
Der Mitarbeiter muss für die Sonn- oder Feiertagsarbeit nur einen freien Tag bekommen. Bezahlt wird er an diesem freien Tag nicht.
Tipp: Ersatzruhetag
Sie können den Ersatzruhetag auf einen nach dem Dienstplan des Mitarbeiters sowieso freien Tag legen. Arbeitet Ihr Mitarbeiter normalerweise von Montag bis Freitag, kann z. B. der Samstag Ersatzruhetag für die Sonn- oder Feiertagsarbeit sein.
Einen Zuschlag zum üblichen Gehalt sieht das Gesetz für die Sonn- und Feiertagsarbeit -– im Gegensatz zu den meisten Tarifverträgen -– nicht vor.
Achtung: Tarifvertrag beachten
Viele Tarifverträge enthalten eigene Regelungen zu Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Legt ein für Ihren Betrieb geltender Tarifvertrag einen Zuschlag für Feiertage fest, sind damit nur die gesetzlichen Feiertage gemeint. Ostersonntag und Pfingstsonntag gehören nicht dazu und sind nicht mit Gehaltszuschlag zu vergüten. Ausnahme: In Brandenburg ist der Ostersonntag ein gesetzlicher Feiertag.