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§ 8 TzBfG

N
Novak
Nov 2016 bearbeitet

Hallo zusammen, Frage: wenn ein Arbeitnehmer nach § 8 TzBfG seine Arbeitszeit befristet für ein Jahr ´von 38,5 auf 32 Stunden/Woche reduzieren möchte, gibt es einen neuen Arbeitsvertrag für die Zeit der Befristung oder "nur" eine Ergänzung zum lfd. Arbeitsvertrag? Oder wie wird es schriftlich festgehalten ? DANKE :-)

1.69307

Community-Antworten (7)

A
AlterMann

27.07.2015 um 12:42 Uhr

Hallo novak, für einen neuen Arbeitsvertrag gibt es keinen Grund; eine Ergänzung reicht völlig.

H
Hoppel

27.07.2015 um 21:45 Uhr

@ Novak

Das TzBfG greift in diesem Fall überhaupt NICHT; daher kann man das ganz getrost in der Tasche stecken lassen.

Aber wenn der AG diesem Wunsch überhaupt entsprechen möchte, reicht eine schriftliche Zusatzvereinbarung zum AV aus.

N
Novak

28.07.2015 um 09:14 Uhr

@Hoppel, dann bitte mal den Paragraphen genau durchlesen.....

P
Pjöööng

28.07.2015 um 09:29 Uhr

Von einer BEFRISTETEN Arbeitszeitreduzierung steht im § 8 TzBefG tatsächlich nichts und es ist fraglich ob eine solche hier überhaupt vereinbart werden darf.

Ansonsten: Innerhalb eines bestehenden Arbeitsverhältnisses gibt es eigentlich nie die Notwendigkeit eines neuen Arbeitsvertrages.

N
nicoline

28.07.2015 um 12:52 Uhr

Pjöööng Warum sollte sie nicht vereinbart werden dürfen?

P
Pjöööng

28.07.2015 um 15:20 Uhr

Weil zwar für die Befristung von Vertrgsbestandteilen das TzBefG nicht gilt, aber im Rahmen der Prüfung nach § 307 Abs. 1 BGB die Vorschriften des § 14 (1) TzBefG herangezogen werden. Kurz und gut: Auch für diese Befristung bedarf es eines Sachgrundes und zwar eines Sachgrundes bei dem heute davon auszugehen ist, dass dieser in einem Jahr wieder entfällt.

T
Tester

28.07.2015 um 15:58 Uhr

Vereinbaren DARF man es, die Frage ist, ob eine solche Befristung wirksam ist. Dazu bedarf es eben der von Pjöööng angeführten Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB.

Unwirksam wäre nach § 307 I BGB eine solche Befristung, wenn eine unangemessene Benachteiligung darin zu sehen wäre und zu dieser Beurteilung werden eben auch die Kriterien des § 14 TzBfG herangezogen.

Pjööng hat Recht, wenn er sagt, dass der AN jedensfalls nicht unangemessen wird, wenn die Voraussetzungen des § 14 TzBfG vorliegen. (Ein unbefristet teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer wird durch die Befristung einer Arbeitszeiterhöhung regelmäßig nicht im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB unangemessen benachteiligt, wenn die Befristung auf Umständen beruht, die die Befristung eines Arbeitsvertrags insgesamt nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG sachlich rechtfertigen könnte. (BAG, Urteil vom 8. August 2007 – 7 AZR 855/06))

Daraus würde ich aber nicht zwingend den Umkehrschluss ziehen, dass immer eine unangemessene Benachteiligung vorliegt, wenn die Kriterien des § 14 TzBfG nicht erfüllt sind.

Die Befristung erfolgt ja wohl auch auf Veranlassung des AN.

Ich seh noch nicht, wo das Problem sein sollte (in einem Jahr), wenn jetzt jemand diese Befristung vereinbart.

Insgesamt ist dies aber eine individualrechtliche Frage und keine für den BR in meinen Augen.

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