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Dieser Beitrag ist vor 13 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

AN erhält Stundenreduzierung nach TzBfG wiederholt auf ein Jahr befristet

M
Maxmaus
Jan 2018 bearbeitet

Unser Arbeitgeber bietet bei Stundenreduzierung nach TzBfG diese Stundenreduzierung immer auf ein Jahr befristet an. Das hat bei uns den Vorteil, dass der AN nach einem Jahr problemlos wieder mit den Stunden hochgehen könnte (wenn der AN denn wollte). Gäbe es diese Befristungen nicht, dann wäre für unseren AG schwierig, die eventuell gewünschte Aufstockung bei der ausländischen Mutter wieder durchzusetzen (und nach TzBfG gibt es ja eh keinen Anspruch auf Aufstockung (bzw. nur wenns eben passt)). Jetzt meine Frage: Wenn ich jetzt Jahr für Jahr immer wieder für ein Jahr 20h (statt 40h) pro Woche für ein Jahr festschreiben lasse, könnte sich daraus ein Nachteil nach einigen Jahren ergeben, dergestalt, dass es heißt: Naja, das geht ja nun schon seit 6 Jahren so, dass Arbeitnehmer X immer wieder auf 20h befristet, nun ist das quasi Gewohnheit. D.h. wenn ich dann tatsächlich mal wieder auf 30h hochgehen möchte, heißt es dann vielleicht (eventuell weil sich der politische Wind in unserer Personalabteilung geändert hat und/oder die ausländische Muttergesellschaft Druck macht): Auch wenn sie wollen dürfen sie nicht mehr als 20h /Woche arbeiten, denn das hat ihnen ja in den letzten 6 Jahren auch gereicht. Aber ich meine die Befristung der Stundenreduktion bleibt doch gültig, auch wenn sie nun schon viele Jahre wiederholt wurde. Was meint ihr?

1.09203

Community-Antworten (3)

R
rkoch Akzeptiert

22.01.2013 um 09:35 Uhr

Das Thema hatten wir doch gerade erst (wenn auch mit umgekehrtem Vorzeichen).. Dass das TzBfG im Bereich Teilzeit keine Befristung vorsieht, heißt nicht, dass eine solche nicht befristet vereinbart werden könnte. Vor allem bemisst sich die Befristung nicht nach den Regeln des Abschnitts "Befristete Arbeitsverhältnisse". Erlaubt ist, worauf sich beide Parteien einigen...

Naja, das geht ja nun schon seit 6 Jahren so, dass Arbeitnehmer X immer wieder auf 20h befristet, nun ist das quasi Gewohnheit.

Ja und nein. "Gewohnheit" ist im rechtlichen Sinne belanglos. "Vertrauensschutz" ist eine andere Sache - und gilt nur aus Sicht des Arbeitnehmers. Der AG kann sich also nicht darauf berufen, dass nach X Jahren befristeter Teilzeit jetzt ein Dauerzustand entstanden ist.... Der AN hingegen kann derartiges versuchen. Wenn also der AN (!) aus der Teilzeit einen Dauerzustand machen möchte, DAS geht sogar (relativ) problemlos (jeder AN hat Anspruch auf ein Teilzeitverhältnis - §8 (1) TzBfG). Insofern: Ja. Der AG hingegen hat keinen derartigen Anspruch. Insofern Nein.

Insofern:

Auch wenn sie wollen dürfen sie nicht mehr als 20h /Woche arbeiten, denn das hat ihnen ja in den letzten 6 Jahren auch gereicht.

Nein, das geht nicht. Nach Ablauf der Befristung tritt automatisch wieder der vertraglich vereinbarte Zustand ein. Der AG muss sich an die Vereinbarung halten.

L
Laffo

21.01.2013 um 19:32 Uhr

Hallo Maxmaus

das TzBfG sieht keinen befristeten Zeitrahmen einer Teilzeitstelle vor. Du solltest einen Antrag stellen nach § 8 TzBfG & kannst anschließend, wenn du das möchtest, diese Teilzeit im Einvernehmen mit deinem AG befristen. Ein Antrag auf befristete Teilzeit ist unzulässig & somit ungültig.

http://www.arbeit-und-arbeitsrecht.de/kommentare/teilzeitarbeit-antrag-auf-befristete-verringerung

http://www.frag-einen-anwalt.de/Teilzeittaetigkeit-nach-Elternzeit-Befristung-zulaessig-__f13965.html

g..gle mal: befristete teilzeit...

L
Laffo

21.01.2013 um 20:08 Uhr

habe mir deinen Thread noch einmal genauer durchgelesen... Da der AG diese befristete Teilzeit anbietet, ist dein Arbeitsverhältnis nicht nach § 8 TzBfG zustande gekommen & somit musst du automatisch nach Ablauf der Befristung wieder auf Vollzeit gehen.

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