W.A.F. LogoSeminare

Frage zu einer BV Arbeitszeit

B
Beunruhigte
Nov 2016 bearbeitet

Hallo Kollegen/innen,

wir haben vor einigen Monaten eine BV zur Arbeitszeit unterschrieben. Vor ein paar Wochen meinte ein BRM das dort mindestens zwei Punkte drinne stehen die gegen das TzBfG verstoßen. Es geht um die Änderungen der Arbeitszeiten im Dienstplanrhalb von 96 Stunden und um tägliche Verlängerungen der Arbeitszeit um bis zu 90 Minuten in bis zu 10 Wochen im Jahr, also nicht das das ganze Jahr über die Arbeitszeit um 90 Minuten verlängert werden dürfen. Bisher bin ich davon ausgegangen das wir richtig gehandelt haben und die kurzfristigen Dienstplanänderungen, zwischen 72-24 Stunden vorher, korrekt in die BV reingeschrieben haben. Auch unser BR Anwalt hat uns mitgeteilt das die Ankündigungsfristen von 96 Stunden für uns nicht gelten. Das eine BRM sagte aber das diese § im TzBfG auch für uns gilt da wir im Schichtdienst arbeiten und unsere Arbeitszeiten nach Auftragslage entsprechend eingetielt werden. Das BRM sagte das wir kapovaz haben.

Nun bin ich ehrlich gesagt etwas verwirrt, da ich mich am WE mit Bekannten unterhalten habe, die dieses Problem auch schon mal hatten. Da sind aber die AN auf die Barrikaden gegangen und sind gegen einige Punkte ihrer BV Arbeitszeit vor Gericht gegangen die dann auch abgeändert werden mussten. Soll wohl sehr peinlich für den BR der dortigen Firma gewesen sein.

Meine Frage lautet also, sind diese 96 Stunden Vorankündigung im TzBfG wirklcih auch für normale Schichtarbeiter bindend oder übertreibt das BRM da ein wenig? Müssen wir unsere BV Arbeitszeit nachverhandeln? Dürfen die Dienstplaner Arbeiszeiten auch unterhalb der 96 Stunden ändern? Dürfen täglich und kurzfristig Arbeitszeiten bis zu 90 Minuten verlängert werden?

Oder hat das BRM Recht, der notfalls auch alleine gegen diese Punkte vor Gericht ziehen will und wir haben hier Müll unterschrieben?

Danke schonmal für Eure Antworten!

2.59806

Community-Antworten (6)

N
nicoline

16.10.2012 um 21:01 Uhr

Hallo Beunruhigte, die 96 Stunden, die Du hier anführst sind im TzBfG § 12 als 4 Tage Ankündigungsfrist für jene Beschäftigte als Mindestvorankündigungsfrist benannt, die im AV Arbeit auf Abruf vereinbart haben. Bei diesen 4 Tagen zählen der Tag der Ankündigung und der Tag der Arbeitsaufnahme nicht mit, so dass man am Montag ankündigen muss, wenn man möchte, dass der Beschäftigte am Samstag zur Arbeit erscheint. In Ermangelung einer gesetzlichen Regelung für die Vorankündigungsfrist von Änderungen der Arbeitszeit orientieren sich Arbeitsgerichte gerne an dieser Frist, sie gilt aber tatsächlich eigentlich nur für Arbeit auf Abruf. Ein BR sollte dies aber, wenn es denn gar nicht anders geht, auch als Mindestfrist festlegen. Wenn bei Euch KAPOVAZ gelebt wird, sollte der BR das ja eigentlich wissen. Wenn es keine KAPOVAZ gibt sollte der BR ein Interesse daran haben, für die MA verbindliche und planbare AZ und Freizeit zu regeln.

Dürfen täglich und kurzfristig Arbeitszeiten bis zu 90 Minuten verlängert werden? Das ist zunächst mal davon abhängig, ob die AN bei Euch zur Leistung von Mehrarbeit im AV oder TV überhaupt verpflichtet sind und davon, ob bei Euch eine durchschnittliche oder feste Wochenarbeitszeit vereinbart ist.

H
Hoppel

16.10.2012 um 21:09 Uhr

@ Beunruhigte

Eine Dienstplanänderung mit einer Vorlaufzeit von nur 1 Tag würde keiner gerichtlichen Überprüfung stand halten. Selbst 3 Tage sind nur auf Basis einer tarifvertraglichen Regelung möglich.

Eure Regelung könnt ihr also knicken, da nicht im Einklang mit § 12 TzBfG.

KAPOVAZ halte ich in einem Schichtbetrieb für ziemlich unwahrscheinlich, aber so dieses Arbeitszeitmodell tatsächlich praktiziert werden sollte, greift o.g. Paragraph umso mehr!

W
Watschenbaum

16.10.2012 um 21:30 Uhr

also ich bin erschüttert

ein BR sollte sich nicht dafür hergeben, für normale Arbeitsverhältnisse bei Diensteinteilungen/-änderungen eine kürzere Ankündigungsfrist hinzunehmen, als es das Gesetz für "Arbeit auf Abruf" vorsieht

wobei man berücksichtigen muß, wenn ich heute einen Vertrag "Arbeit auf Abruf" abschließe, ist mir ja die gebotene Flexibilität bewusst dies für "normale" Arbeitsverhältnisse noch zu verschärfen, ist ein Unding

will man eine entsprechende Flexibilität erreichen, sollte man dies durch Freiwilligkeit der AN und gewährten Sonderleistungen oder ähnlichem dem AG abtrotzen, je spontaner der AG reagieren will, umso teurer soll es für ihn werden wenn man schon derartige Vereinbarungen den Kollegen unterjubeln will

ich tendiere zu "Müll unterschrieben"

V
Valdi

17.10.2012 um 01:38 Uhr

Wenn es Teilzeitarbeit ist , mit einem Jahresarbeitszeitkonto, und der MA auf Abruf kommt und daheim bleibt, gelten die 4 Tage Regelung. Alles andere ist nicht Gesetzeskonform. Wichtig auch " Der eingetragene Jahresurlaub ist unantastbar!! Habe selbst 10 Jahre auf Abruf gearbeitet. zZ. sind auf Grund Auftragsschwankungen immer noch zu viele Teilzeitler auf Abruf, bei uns im Werk. Flexibilitaet bis zum Kotzen. Fuer gute Rahmenbedingungen muss gesorgt sein. Wir haben jeden Furz abgesichert in Betriebsvereinbarung.

B
Beunruhigte

17.10.2012 um 08:03 Uhr

Hallo Nicoline, Hoppel, Watschenbaum und Valdi, vielen Dank für Eure Antworten! Also gilt die 96 Stunden Regel auf jeden Fall und kann gerichtlich auch dann durchgesetzt werden wenn wir die BV unterschrieben haben? Jetzt bin ich natürlich etwas baff! Dann hat also das BRM Recht? Ich habe nach bestem Wissen und Gewissen dieser BV zugestimmt da diese BV über die Einigungsstelle zustande kam. Unser Anwalt hat auch auf nochmalige Nachfrage darauf hingewiesen das diese 96 Stunden bei uns nicht eingehalten werden braucht weil wir keine Arbeit auf Abruf haben. Auch unsere Personalabteilung teilte uns mit das wir nicht unter § 12 TzBfG fallen und wieso hat der Einigungsstellenrichter diese kurzen Ankündigungsfristen nicht bemängelt?

Wir sind ein Dienstleistungsunternehmen. Unsere Arbeitszeiten varieren je nach Arbeitslage, sind also nicht regelmässig sondern sehr unregelmässig. In der Regel wird bei uns Vollzeit über ein Jahresarbeitszeitkonto gearbeitet. Dadurch haben wir auch extrem viele Arbeitsanfangszeiten und Arbeitsendzeiten, durch die ständige Anpassung an die Auftragslage. Wir sind zwar ein Schichtbetrieb haben jedoch keinen geregelten Schichtbetrieb. Ob das kapovaz ist weiss ich nicht. Mich ärgert das jetzt natürlich weil auch die anderen im BR alle der Meinung waren das wir richtig gehandelt haben, nur das eine BRM meinte das wir mit diesen beiden Punkten gegen das Gesetz verstoßen und hat dafür extremen Streß im Gremium weil er jetzt vor das Arbeitsgericht will und uns damit natürlich blamieren würde.

Da diese BV erst vor kurzem unterschrieben wurde, ist die Kündigungsfrist natürlich noch eine Weile hin. Kann ein BRM diese beiden Punkte also über das Gericht anfechten und auf die gesetzliche Regelungen bestehen? Das wäre dann wirklich sehr peinlich! Jedenfalls war es nicht meine Absicht gegen dieses Gesetz zu verstoßen!

Ich habe noch was vergessen

Unsere GF will auf keinen Fall noch etwas zu diesen Punkten verhandeln! Und die 90 Minuten tägliche Dienstverlängerungsmöglichkeit und die 72-24 Stunden wegen der Dienstplanänderungen dienen eigentlich nur dazu das Personal an einigen Tagen in der Woche für Auftragsspitzen einzuteilen. Ist sowas kapovaz?

N
NoPain

17.10.2012 um 09:00 Uhr

Das sollte Euch auch wirklich peinlich sein und ich hoffe das andere BRM zieht da auch wirklich durch! Mich würde auch interessieren was die AN in Eurem Unternehmen zu diesen Regelungen sagen? Oder wissen die davon noch nichts?

Wie sollen die AN ihre Freizeit ordentlich planen können wenn Ihr, der BR, solche Regeln aufstellt und sie dann noch über eine BV festschreibt, die offensichtlich rechtswidrig sind? Ja, die AN haben das Recht die ihr zur freien Verfügung stehende Freizeit planen zu können! Wie sollen sie das denn bitteschön tun, wenn Ihr solch einen Unsinn unterschreibt?

Euer Anwalt sollte meiner Meinung nach wegen grober Falschberatung schnellstens ausgetauscht werden! Ich kann mir auch nicht vorstellen das ein E-Stellenrichter solch einen Unsinn vorschlägt! Beruht denn diese BV auf einen Einigungstellenspruch (!) oder haben sich die beiden Parteien, BR und GF, einvernehmlich (!) geeinigt? Das wäre jetzt auch interessant zu wissen!

@nicoline,

Deiner Aussage ist nichts hinzuzufügen, bedarf aber der Auslegung ;) Denn:

Bei diesen 4 Tagen zählen der Tag der Ankündigung und der Tag der Arbeitsaufnahme nicht mit, so dass man am Montag ankündigen muss, wenn man möchte, dass der Beschäftigte am Samstag zur Arbeit erscheint.

Stimmt zwar aber es gilt der Tag der kenntnisnahme (!) des AN bei Diensteänderung. Wurde der Dienstplan am Montag geändert und der AN hat erst am Mittwoch davon kenntnis erlangt, gilt, das der Dienst, jedenfalls im Vollkonti Betrieb, erst zum nächsten Montag in Kraft treten darf, bei regelmässigen Mo-Fr Arbeiten ist das WE natürlich abzuziehen, da nicht mitgerechnet werden darf nach BGB § ??? ;)

Ansonsten teile ich die Meinung der anderen Kollegen/innen, "Mist unterschrieben" und das ist wirklich unverantwortlich, da hier in die gesamte Lebens-, insbesondere Freizeitplanung eingegriffen, da unplanbar wird, ganz schlimm für z.B. Alleinerziehende oder chronisch Kranke mit regelmässigen Arztbesuchen, und dies sollte auch vor Gericht durchsetzbar sein! Ich wünsche Euch ein angenehmes Rüberbringen bei der Belegschaft wenn das BRM Ernst macht und vor Gericht zieht!

Ihre Antwort