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Verlängerung der AZ nach TzBfG - geht die gewollte Zielrichtung dieses Gesetzes nicht ins Leere, wenn eine Stellenausschreibung für eine Tätigkeit mit 40h von vornherein ausgeschlossen ist?

K
karmelit
Jan 2018 bearbeitet

Wir haben folgendes schwerwiegende Problem: In unserem Unternehmen (Pflegedienst stationär und ambulant) werden nur noch Einstellungen mit einem AV von wö 30h mit dem Zusatz "Beschäftigte ist bereit, bei Bedarf bis zur vollen wöchentlichen AZ zu arbeiten." Wir haben einen MTV, der eine betriebsübliche AZ von 40h vorsieht. Jedoch nur noch 30% unserer Mitarbeiter arbeiten in Vollzeit. Durch unser Tätigkeitsfeld, vor allem in der stationären Pflege, muss der AG regelmäßig auf die vereinbarte Regelung "bei Bedarf..." zurückgreifen. Er plant ununterbrochen Mehrarbeit ein, die er manchmal bezahlt, bei finanziellen Engpässen aber Freizeitausgleich vorsieht, was wiederum eine Intensivierung der Arbeit zufolge hat und eine Minderung des monatlichen realen Einkommens für die betrefeffenden Mitarbeiter. Wir verhandeln gerade zu einer BV mithilfe eines Sachverständigen, um durch die betriebsrätliche Mitbestimmung etwas für unsere Mitarbeiter zu bewirken. Nach unserem Verständnis fallen die "30h-Kräfte" unter das TzBfG, obwohl hier nicht der Wunsch von Mitarbeitern der Grund für die Verringerung der AZ ist, sondern die Limitierung durch den AG. Eine Mitarbeiterin hat einen Antrag auf Erhöhung ihrer AZ gestellt, da sie objektiv ihre Arbeit in der vorgegebenen Zeit nicht schafft. Unser Sachvereständiger meint, er habe keinen Erfolg, da §9 TzBfG nicht greift. Kann unter o.g. Umständen überhaupt der §9 TzBfG jemals in Anwendung kommen und geht die gewollte Zielrichtung dieses Gesetzes nicht ins Leere , wenn eine Stellenausschreibung füreine Tätigkeit mit 40h von vornherein ausgeschlossen ist? Mit Hoffnung sehen wir Euren Antworten entgegen. Im Auftrage des BR- karmelit

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Community-Antworten (3)

K
Kölner

05.12.2008 um 13:17 Uhr

@karmelit Wechselt mal den Sachverständigen. Wenn der AG regelmäßig Mehrarbeit verlangt ist das durchaus als eine 'Konkretisierung des Arbeitsvertrages' anzusehen.

N
nicoline

22.12.2008 um 19:32 Uhr

@ karmelit

Habe es leider jetzt erst wiedergefunden, hoffe es hilft noch.

Trotz allen Ärgers wünsche ich frohe Weihnacht und einen guten Rutsch.

Vorsicht: Leistet eine bestimmte Teilzeitkraft sehr viele Überstunden ab, müssen Sie vorsichtig sein. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Hamm (Urteil vom 4. 5. 2006, AZ: 8 Sa 2046/05) kann das zu einer Änderung des Arbeitsvertrags führen. Im Streitfall sah der Arbeitsvertrag einer Arbeitnehmerin eigentlich nur 28,5 Stunden pro Woche vor. Tatsächlich arbeitete diese aber über Jahre hinweg erheblich mehr, nämlich im Umfang einer Vollzeitkraft. Als die Arbeitgeberin sie schließlich wieder 28,5 Stunden pro Woche beschäftigte, zog die Mitarbeiterin vor Gericht. Sie verlangte sowohl weiterhin die Bezahlung als auch die Beschäftigung einer Vollzeitkraft. Das LAG gab ihr Recht mit folgender Begründung:

* Wird ständig und über längere Zeit eine bestimmte erhöhte Arbeitszeit vom Arbeitgeber abgerufen und vom Mitarbeiter geleistet, sind das keine Überstunden mehr. Es handelt sich vielmehr um die tatsächlich geschuldete vertragliche Leistung.
* Maßgeblich ist dann nicht der Text im Arbeitsvertrag, sondern der wirkliche Willen der Parteien, der im „gelebten“ Rechtsverhältnis zum Ausdruck kommt.
* Daher muss hier von einer stillschweigenden Neuregelung des Arbeitsvertrags ausgegangen werden. Der Umfang der stillschweigend vereinbarten Arbeitszeit ergibt sich aus den praktizierten Arbeitszeiten der vergangenen Jahre.

Quelle: http://www.arbeitsrecht.org/arbeitsrecht/meldung38593.html

OJ
Oberpfleger Jogi

22.12.2008 um 20:00 Uhr

@karmelit wechselt nicht nur den Sachverständigen , wechselt mehr,das sind ja nur Windelwechseler im BR.

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