Erstellt am 24.07.2015 um 10:41 Uhr von Pickel
a) Wie viele Urlaubstage bei wieviel Wochenarbeitstagen habt ihr?
b) warum gibt es den Schweißkurs?
c) wer zahlt ihn?
d) gab es Absprachen vor der Einstellung / Versetzung?
Erstellt am 24.07.2015 um 11:17 Uhr von fussballer
a) wir haben eine 5 Tage Woche und 25 urlaubstage
b) der Arbeitgeber hat Aufträge angenommen, aber kein Schweißer in der Firma
c) Die kosten für den Schweißer Kurs zahlt der Arbeitgeber
d) Nein es gab keine solche Absprache
Erstellt am 24.07.2015 um 12:23 Uhr von moreno
Was heißt zum Arbeitsvertrag vorgelegt? Das er diesen nur bekommt wenn er den Kurs macht?
Normaler AN braucht natürlich keinen Urlaub zu opfern, wenn der AG jemand weiterbilden will muss er sämtliche Kosten tragen. Alles andere geht nur mit Absprache.
Erstellt am 24.07.2015 um 12:36 Uhr von Pickel
Dann geht das grundsätzlich ohne Zustimmung der Person schon mal nicht.
Wenn der Chef jetzt in die Runde fragt ("wer wollte denn schon immer mal schweißen lernen? Wir übernehmen die Kosten und derjenige 50 % der Zeit") und der Mitarbeiter ganz aufgeregt "hier hier hier" ruft, sollte man damit leben können.
Erstellt am 24.07.2015 um 15:17 Uhr von gironimo
Denkt an Eure Mitbestimmung aus dem § 97 BetrVG. Da geht es in erster Linie nicht darum, was gesetzlich alles erlaubt ist, sondern um Eure Mitgestaltung bei der Bildungsmaßnahme. Und an Eurer stelle würde ich dem nicht so zustimmen - mit dem Argument, dass der Urlaub in erster Linie der Erholung dient.
> indem er ein Schweißkurs machen SOLL < - wenn es also der AG so will, weil § 97 Abs. 2 BetrVG zutrifft, steht die Urlaubsaktion bei mir ohnehin nicht zur Debatte.
Erstellt am 24.07.2015 um 21:54 Uhr von Topas
6 Tage Urlaub für einen Schweißkurs...
Ja, das geht, wenn man das 'w' weglässt.
Erstellt am 25.07.2015 um 10:40 Uhr von Hoppel
Auf der einen Seite gibt es einen AG, der einen Auftrag annimmt und weiß, dass er im Betrieb aktuell überhaupt nicht den erforderlichen Sachverstand hat, diesen Auftrag erfüllen zu können.
Auf der anderen Seite handelt es sich nicht nur um eine Weiterbildung, die allein dem AG nutzt.
So würde ich mich auch daran orientieren, wie teuer diese Fobi überhaupt ist. Hier kommen durchaus reine Lehrgangskosten inkl. Prüfungsgebühr von ca. 1.500 Euro in Betracht. Hinzu kommen ggf. auch noch Kosten für die auswärtige Unterbringung etc., falls die Fortbildung nicht wohnortnah wahrgenommen werden kann.
Ausgehend von der Annahme, das ein solcher Schweißschein einem AN langfristige Vorteile auf dem Arbeitsmarkt verschaffen kann, könnte man in Abhängigkeit des Verdienstes auch über das Opfer "Urlaubstage" nachdenken.
Grundsätzlich erscheint mir die 50/50 Regelung als zu hoch gegriffen, könnte mir aber den Einsatz von 3 Urlaubstagen vorstellen.
Bei alledem sollte man aber nicht vergessen, dass man als AN im Rahmen der nebenvertraglichen Treuepflicht alles zu unterlassen hat, was den AG schädigt. Es kann also nicht darum gehen, dass alle infrage kommenden AN diese Fortbildung ablehnen dürfen.
Als BR ist man auf alle Fälle ab § 92 BetrVG im Boot!!
Erstellt am 25.07.2015 um 12:03 Uhr von Pjöööng
Zitat (Hoppel):
"Bei alledem sollte man aber nicht vergessen, dass man als AN im Rahmen der nebenvertraglichen Treuepflicht alles zu unterlassen hat, was den AG schädigt. Es kann also nicht darum gehen, dass alle infrage kommenden AN diese Fortbildung ablehnen dürfen."
"... alles zu unterlassen hat, was den AG schädigt ...."
So ist es, Deine Schlussfolgerung ist aber genau das Gegenteil. Da geht es dann nicht mehr um "Unterlassen", sondern um "tun" und auch nicht mehr darum, dass der Arbeitnehmer den AG nicht schädigt, sondern dass der AN nun den AG von den schädlichen Folgen des eigenen Tuns bewahren soll.
Ich sehe keinen Grund, warum nicht auch alle AN die Teilnahme an diesem Kurs verweigern können sollen, wenn sie nicht als Schweißer o.ä. eingestellt sind. Der Arbeitgeber kann diese Leistung auch am Markt einkaufen.
Erstellt am 25.07.2015 um 12:39 Uhr von Hoppel
@ Pjöööng
Hmmm, ich bin schon noch davon ausgegangen, dass Schweißarbeiten zu den arbeitsvertraglichen Pflichten gehören würden. Aber Du hast recht, dass man das nicht einfach so unterstellen kann.
Trotzdem ist man nicht gleich Schweißer, nur weil man vielleicht einen Schweißschein hat. ;-)
Erstellt am 25.07.2015 um 21:50 Uhr von moreno
Na hier ist doch wohl einer bei seinen Antworten völlig vorbei gehoppelt ;-)
Erstellt am 25.07.2015 um 23:10 Uhr von DummerHund
Es liegt mir fern hier zu sagen das die Antworten bisher nicht richtig sind.
Vielmehr möchte ich noch mal auf den Eingangsthread hinweisen.
Hier will der AG einzelvertraglich etwasmit einem seiner Angestellten ändern/ergänzen.
Meine Frage: Wo wäre bei einzelvertraglichen Vereinbahrungen der beiden Vertragsparteien eine mitbestimmung eines BR ?
Zweiter Sachverhalt: Der AG verlangt das der AN dafür 6 Urlaubstage einsetzt. Auch das kann durchaus legitim sein.
Im normalen Gang beantragt der AN ja Urlaub. Es ist aber in einigen Betrieben auch durchaus Gang und Gebe das der AG einen Zeitraum für den Urlaub benennt. Wenn der AN sich darauf ein lässt, hat man sich einvernehmich geeinigt.
Nichts anderes ist also nach dem Eingangsthread hier passiert.
Eine Frage zwei Sachverhalte und kein BR Kann in dem vorliegendem Fall was machen.
Entweder der AN nimmt an, oder aber erlässt die Finger davon.
Erstellt am 26.07.2015 um 10:20 Uhr von blackjack
Auch mit einem Zusatz zum Arbeitsvertrag kann der Mindesturlaub nicht gekürzt werden für eine Fortbildung.
Dies widerspricht § 7 BUrlG.
Maximal kann der Zusatzurlaub verwendet werden.
Erstellt am 26.07.2015 um 10:46 Uhr von DummerHund
@blackjack
Sorry Denkfehler bei mir. Selbstverständlich hast Du recht.
Erstellt am 26.07.2015 um 12:40 Uhr von Homeworker
Wie wäre es denn, hier auch einmal ein Auge auf den von 11 Bundesländern vorgesehenen Bildungsurlaub zu werfen, der von einigen Ländern für Arbeitgeber ja sogar bezuschusst wird?
Dummerhund, Du weist aber schon, dass je nach Umfang einer Änderung oder Ergänzung eines Arbeitsvertrages, sich hier auch eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Handlung ergeben kann. Und wenn hier der Verdacht entsteht, oder sich hier bestätigt, dass sich hierdurch eine Mitbestimmung nach den §§ 90, 91 und 96 – 98 BetrVG vorliegt oder vorliegen könnte, hat er hier auch gleich den passenden Ablehnungsgrund.
Auch dummen Hunden ;-) sollte bekannt sein, dass man Mitbestimmungsrechte nicht durch individuelle Vereinbarungen einfach mal so eben aushebeln kann.
Als Betriebsrat würde ich dieses im Zweifel auch durch ein Beschlussverfahren durch das Gericht klären lassen.
Ich gehe sogar noch weiter und behaupte, dass die Vorgaben der hier im Paket genannten Paragrafen, einen Arbeitgeber bereits im Vorfeld daran hindert, hier überhaupt individuelle Vereinbarungen dieser Art,ohne Beteiligung eines Betriebsrats treffen zu können.