Erstellt am 17.07.2015 um 11:16 Uhr von Frisch
Wirf mal n Blick in die ASR A3.5 für den Anfang. Im Anschluss könnte dir ein Gespräch mit der BG oder dem Landesamt für Arbeitsschutz weiter helfen. Was sagt denn die zuständige Sifa?
Erstellt am 17.07.2015 um 11:23 Uhr von Gargamela
ASR A3.5 hätte ich dir jetzt auch empfohlen, unter Punkt 4.2 bzw. 4.4 findest du Informationen zur Raumtemperatur bzw. Außenluftemperaturen:
"... Bei Überschreitung der Lufttemperatur im Raum von +30 °C müssen wirksame Maßnahmen gemäß Gefährdungsbeurteilung (siehe Tabelle 4) ergriffen werden, welche die Beanspruchung der Beschäftigten reduzieren. ..."
Erstellt am 17.07.2015 um 15:05 Uhr von Sonderlings
Außerdem Sofortmaßnahmen treffen: mindestens Ventilatoren aufstellen, oder Klimageräte, Getränke besorgen, Arbeitszeiten wenn möglich in die kühleren Stunden verlegen...etc.
Erstellt am 17.07.2015 um 15:20 Uhr von gironimo
Ich stimme den Vorrednern zu - gleichwohl müsst Ihr damit rechnen, dass die Aufsichtsbehörden in dieser Frage ein "Black-Out" haben.
Ein Insider sagte mir mal sarkastisch. Die schnellste Lösung sind vorgetäuschte Ohnmachtsanfälle ....... (naja - ein aktiver BR bewirkt vielleicht auch etwas)
Erstellt am 17.07.2015 um 16:41 Uhr von Hoppel
@ seesee
Man sollte NICHT vergessen, dass in der ASR A3.5 unter Punkt 4.1 Nr.6 die Messung der Raumtemperatur konkret geregelt ist! Und da braucht´s schon einiges, bis tatsächlich 35 Grad Celsius Raumtemperatur erreicht sind!
"Die Lufttemperatur wird mit einem strahlungsgeschützten Thermometer in
Grad Celsius [°C] gemessen, dessen Messgenauigkeit +/-0,5 °C betragen soll. Die
Messung erfolgt nach Erfordernis stündlich an Arbeitsplätzen für sitzende Tätigkeit in
einer Höhe von 0,6 m und bei stehender Tätigkeit in einer Höhe von 1,1 m über dem
Fußboden. Die Außenlufttemperatur wird stündlich während der Arbeitszeit ohne
Einwirkung von direkter Sonneneinstrahlung gemessen. Die Außenlufttemperatur
sollte etwa 4 m von der Gebäudeaußenwand entfernt und in einer Höhe von 2 m
gemessen werden."
Wenn schon, sollte man sich solche Vorschriften/Richtlinien vom ersten Buchstaben an durchlesen und nicht nur Rosinenpickerei betreiben, die man dann vielleicht noch nicht einmal naschen kann.
Auch das Urteil des LG Bielefeld vom 26.03.2003 ist durchaus lesenswert: Az. 3 O 411/01
Erstellt am 18.07.2015 um 15:14 Uhr von Melissa
@ seesee
Schau dir Nachstehendes einmal näher an:
http://www.baua.de/de/Publikationen/Faltblaetter/F14.pdf?__blob=publicationFile&v=11
Auch dieses könnte eine gute Grundlage sein, auch eine im Interesse eines AG liegende, für alle erträgliche Lösung zu finden:
http://www.baua.de/de/Publikationen/Fachbeitraege/F2039.pdf?__blob=publicationFile&v=6