Erstellt am 26.02.2007 um 13:58 Uhr von w-j-l
§95 (3) in Verbindung mit §99 BetrVG.
Ich würde das schon für eine Versetzung halten.
Erstellt am 26.02.2007 um 14:04 Uhr von Konrad
@ w-j-l Versetzung wegen 14 Tagen ?
Dienstreisen sind:
Eine im betrieblichen Interesse durchgeführte Reise, bei der für eine begrenzte Zeit die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung außerhalb der Arbeitsstätte (meist im Arbeitsvertrag definiert) erbracht wird. Abordnungen (Faustregel: vier Wochen) und dauerhafte Versetzungen sind keine Dienstreisen.
Die Dienstreise umfasst die gesamte Zeit der Abwesenheit vom normalen Arbeitsplatz. Reisezeit ist die Zeit der Reise vom üblichen Arbeitsort bzw. Wohnort zum Ort der vorübergehenden Arbeitstätigkeit
Was steht den im Arbeitsvertrag bzw. Stellenbeschreibung bei der Kollegin drin ?
Erstellt am 26.02.2007 um 14:34 Uhr von w-j-l
Ja, stell Dir vor Konrad, das kann sein.
Sonst wäre im §95 (3) Satz 1 das Wörtchen "oder" völlig sinnlos.
Wäre auch schön, wenn Du erläuterst, woraus Du zitierst.
Außerdem steht da in Deinem Zitat zwar, dass Abordnungen und dauerhafte Versetzungen keine Dienstreisen sind, was Dir aber betriebsverfassungsrechtlich nicht den Umkehrschluss erlaubt.
Eine kurz dauernde Versetzung kann sehr wohl als Dienstreise betrachtet und abgewickelt werden.
Erstellt am 26.02.2007 um 14:53 Uhr von paula
Hierkommt es auf die Feinheiten an, die man nach dem hier geschilderten Sachverhalt nicht beurteilen kann. Der § 95 Abs. 3 BetrVG gibt die Marschrichtung vor. Nachdem die Kommentarliteratur hier viele Beispiele kennt würde ich den Sachverhalt mal daran vorbeiführen
@Konrad
Bitte erkläre mir mal was der Hinweis auf die Dienstreise bedeuten soll. Auch eine Dienstreise kann eine Versetzung sein, oder nicht? Und Dein Hinweis das Reisezeit Arbeitszeit ist, muss man wohl etwas differnziert betrachten...
Erstellt am 26.02.2007 um 15:58 Uhr von Konrad
@Paula: Versetzung § 95 Abs.3 BetrVG
Eine betriebsverfassungsrechtliche Versetzung ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereiches, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. @mago schreibt von 14 Tagen, ob es sich eine erhebliche Änderung der Umstände handelt wäre zu klären.
Von Dienstreisen ist dann die Rede wenn, es weniger als 1 Monat voraussichtlich andauert. Auch Dienstreisen sind meist angeordnet! Die Frage bleibt: was steht im AV ?
Zu Reisezeiten gleich bez. Arbeitszeit ist ergänzend zu sagen, wenn dies ein Tarifvertrag, eine BV oder eine Einzelvereinbarung so regelt.
Erstellt am 26.02.2007 um 16:38 Uhr von paula
@Konrad
Du redest wirr!!
Auch eine Dienstreise kann eine Versetzung sein. Siehe auch Fitting § 99 Rn 124
Entscheidend ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs. Dabei sind die tatsächlichen Umstände von Bedeutung. Der Arbeitsvertrag ist nur ein Element
Erstellt am 26.02.2007 um 17:36 Uhr von w-j-l
Konrad, Du verstehst den von Dir zitierten Abschnitt irgendwie nicht richtig.
Der sagt nur, dass eine Abordnung oder längerfristige Versetzung keine Dienstreise mehr ist.
Ich habs Dir schon mal versucht zu erklären, dass der Umkehrschluss nicht erlaubt ist.
Die Tatsache, dass eine 14-tägige Dienstreise angeordnet ist, schließt nicht aus, dass es sich betriebsverfassungsrechtlich um eine Versetzung handelt.
Also paula und ich bemühen sich ja wirklich um Dich, aber Du solltest auch mal genau lesen (und zu verstehen versuchen), was wir hier schreiben.
Erstellt am 27.02.2007 um 08:27 Uhr von Konrad
@ w-j-l: habe nie widersprochen, dass dies eine mitbestimmungspflichtige Sache sein kann.
@Paula, habe Fitting § 99 Rn 124 gelesen “auch kurzfristige Dienstreisen kann“, ..aber nur.
„wenn erhebliche Änderung der Arbeitsumstände“ OK , Ihr habt ja recht!!
„Der Arbeitsvertrag ist ein Element“ Was steht da drin ??? Gruß Konrad
Erstellt am 27.02.2007 um 09:40 Uhr von w-j-l
Konrad,
Du hast in Frage gestellt, ob es sich um eine Versetzung handeln kann. Natürlich hast Du nicht in Frage gestellt, dass eine Versetzung mitbestimmungspflichtig ist.
Der Arbeitsvertrag berührt Individualrecht, und es kann dem BR u.U. aus kollektiven Gründen völlig egal sein, was dort drin steht bzgl. Versetzung.