Schichtdienst und Teilzeit
Es gibt nun noch eine zusätzliche Entwicklung. Unser BR ist mit dem AG in Verhandlung wegen einer künftigen Besetzung der Abteilung bis 18 Uhr. Bisher gilt Anwesenheitspflicht bis 17 Uhr mit Kernzeit 9 Uhr bis 15 Uhr. Noch gibt es keine neue BV, aber der BR hat schon signalisiert, daß das nur eine Frage der Zeit sein wird und dieser Schichtbetrieb eingeführt wird.
Eine Kollegin in dieser Abteilung wollte eigentlich spätestens ab Januar die Arbeitszeit verkürzen auf 80-90 %. Sie hat das noch nicht beantragt, wollte das im Herbst angehen. Nun hat sie aber nicht vor, nur an nachmittagen zu arbeiten, sondern sie möchte die Arbeitszeit auf 6 - 6,5 Stunden pro Tag verringern und während der Kernzeit anwesend sein. Wenn der AG überhaupt dem Antrag auf Teilzeit zustimmt, wie ist dann die Rechtslage, kann der AG sie dazu verdonnern, daß sie mit Teilzeit diesen neuen Schichtdienst auch mit abdeckt? Viele Grüße Lianne
Community-Antworten (1)
04.07.2015 um 19:47 Uhr
(2)Der Arbeitnehmer muss die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Verringerung spätestens drei Monate vor deren Beginn geltend machen. Er soll dabei die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. (3) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer die gewünschte Verringerung der Arbeitszeit mit dem Ziel zu erörtern, zu einer Vereinbarung zu gelangen. Er hat mit dem Arbeitnehmer Einvernehmen über die von ihm festzulegende Verteilung der Arbeitszeit zu erzielen.
So steht es im § 8 TzBfG
Von verdonnern kann also keine Rede sein. Es ist eher eine Frage ob und auf was man sich einigt.
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