Erstellt am 27.06.2011 um 15:01 Uhr von goldwing
hi ,da mal reinschauen
betribsverfassungsgesetz
beantwortet viele fragen
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nach § 87 Abs.1 Nr. 2 bei
•Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit,
•Lage der Pausen,
•Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
Beispiele:
•gleitende Arbeitszeit,
•Einführung oder Abbau von Schichtarbeit,
•Aufstellung von Dienstplänen,
•Einrichtung und Ausgestaltung einer Rufbereitschaft,
•Einführung von Bereitschaftsdienst,
•Telearbeit, Betriebszeit des Computers,
•Arbeitszeitverlegungen,
•Einführung, Ausgestaltung, Änderung oder Abschaffung von beliebigen Arbeitszeitmodellen.
Mitbestimmungspflichtig ist auch die Arbeitszeit von Leiharbeitnehmern im Entleiherbetrieb. Da diese Personen wie die Arbeitnehmer des Betriebs tätig werden, werden sie durch die Mitbestimmung des Betriebsrats erfasst (vgl.F/K/H/E, § 87 Rn. 127, 20. Auflage.
mfg biker
Erstellt am 27.06.2011 um 16:48 Uhr von docpille
@goldwing
hast du eigentlich die Frage verstanden??