anteiliger Urlaub
Hallo zusammen, könnt ihr mir sagen, ob 1Tag Zusatzurlaub in die Berechnung von anteiligem Jahresurlaub mit einfliest, oder ist der Tag nach der anteiligen Berechnung dazuzugewähren. Also 30Tage geteilt durch 12Monate ergibt2,5Tage Urlaub x7Monate sind 17,5 Tage, aufgerundet 18 plus1Tag Zusatzurlaub. Oder? wird etwa gleich von 31Tagen gerechnet, da sind es auch nur 18 Tage. Ich hoffe, ihr könnt mich verstehen! danke
Community-Antworten (16)
02.07.2015 um 11:21 Uhr
@Achja wodurch hast du den Zusatzurlaubstag "erworben"? Eigentlich sagt ja schon der Name, dass dieser Tag "zusätzlich" zum Jahresurlaub ist und er sollte deshalb auch nicht in die Berechnung des anteiligen Jahresurlaub mit einfließen. Gibt es einen TV?
Gruß Galaxy
02.07.2015 um 11:34 Uhr
Hallo Galaxy, ja es gibt einen TV, da steht drin unter Zusatzurlaub: AN die im vergangenen Jahr Mitglied in beiden vertragsschließenden Parteien (AWO und Verdi) organisiert waren, erhalten 1Tag Zusatzurlaub. Ich bin auch der Meinung zusätzlich, aber der AG nimmt ihn bei der Berechnung des anteiligen U dazu.
02.07.2015 um 11:53 Uhr
Das passt doch nicht zusammen!
Anteiliger Jahresurlaub für 7 Monate?
02.07.2015 um 12:20 Uhr
Steht da wirklich Zusatzurlaub? Ich habe hier einen Tarifvertrag vorliegen, da gibt es das Wort gar nicht. Da ist ausschließlich von bezahlter Freistellung die Rede.
02.07.2015 um 12:47 Uhr
Die Regeln werden im Tarif definiert sein. Wenn dies nicht klar erkennbar ist, solltet Ihr bei der tarifabschließenden Gewerkschaft nachfragen
02.07.2015 um 12:56 Uhr
Was passt da nicht zusammen? Wenn ich zum 31.7. gekündigt habe, berechnet sich mein Jahresurlaub von 30Tagen, anteilig auf 7Monate. Im TV steht Zusatzurlaub. Bedeutet also für uns zusätzlich, außerdem steht oben wörtlich die Formulierung aus den TV!
02.07.2015 um 13:03 Uhr
##Wenn ich zum 31.7. gekündigt habe, berechnet sich mein Jahresurlaub von 30Tagen, anteilig auf 7Monate. ##
nee, voller Jahresurlaub
02.07.2015 um 13:11 Uhr
Vergleichbar wäre unter Umständen das SGB 9 , Schwerbehinderte ( also die ab GdB 50 )erhalten 5 Tage Zusatzurlaub. Welcher zu dem sonstigen urlaub immer dazugerechnet werden muss. § 125 SGB IX
02.07.2015 um 13:12 Uhr
Im TV steht aber:... endet ein AV im Laufe des Jahres, erhält der AN für jeden vollen Monat ein zwölftel des JU: §5BUrlG bleibt unberührt. Da stimmt es doch!
02.07.2015 um 13:23 Uhr
Zitat (Achja): "Im TV steht aber:... endet ein AV im Laufe des Jahres, erhält der AN für jeden vollen Monat ein zwölftel des JU: §5BUrlG bleibt unberührt. Da stimmt es doch!"
Ach ja? Dann ist die Frage doch auch irrelevant! Du hast (bei einer 5 Tage Woche) in diesem Falle Anspruch auf 20 Tage Erolungsurlaub.
Aber es erscheint mir selbstverständlich wenn dieser Zusatzurlaub das Schocksal des Erholungsurlaubs teilt. Schließlich wird er nicht für ein bestimmtes Ereignis gewährt, sondern pro Jahr.
02.07.2015 um 13:34 Uhr
die Rechnung verstehe ich nicht, Pjöööng. Wieso 20Tage? laut Aussage der Gewerkschaft ist meine Rechnung richtig.
02.07.2015 um 13:39 Uhr
Weil das der gesetzliche Mindesturlaub ist! Und Du hast ja sogar ausdrücklich zitiert "§ 5 BUrlG bleibt unberührt." Also keine Zwölftelung des gesetzlichen Urlaubsanspruches.
02.07.2015 um 16:14 Uhr
Genau so, wie Pjöööng es sagt, ist es richtig.
Die Formulierung in Eurem Tarifvertrag bedeutet, dass der Urlaub zunächst immer gezwölftelt wird. Das hat zur Folge:
Praxis Beispiel 1: Ein Beschäftigter scheidet z.B. nach 5 Jahren zum 30.6. (also noch erste Jahreshälfte) aus. Es besteht z.B. ein Gesamturlaubsanspruch von 29 Tagen. Er hätte nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG einen gesetzlichen Teilurlaubsanspruch von 10 Urlaubstagen (bei einer 5-Tage-Woche). Hier greift die jetzt günstigere Zwölftelregelung des TV. Danach besteht ein Anspruch auf 14,5, aufgerundet 15 Urlaubstage.
Praxis Beispiel 2: Ein Beschäftigter scheidet nach 5 Jahren am 31.7. aus. Nach TV bestünde ein Anspruch auf 16,91, aufgerundet 17 Urlaubstage bei 29 Tagen Gesamturlaubsanspruch. Hier greift die günstigere Regelung des BUrlG. Denn bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Vollurlaub von 20 Urlaubstagen (bei einer 5 Tage Woche)
Und somit wird dann der gesetzliche Urlaub bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte vollständig gewährt und Deine Gewerkschaft irrt.
03.07.2015 um 14:06 Uhr
Vorschlag:
Könnte man das "Hilfreichste Antwort (Vom Fragesteller gewählt)" ersetzen durch "Wunschantwort"?
Das würde häufig besser passen und würde einem unnötige Beiträge sparen.
03.07.2015 um 14:25 Uhr
Könnte man das "Hilfreichste Antwort (Vom Fragesteller gewählt)" ersetzen durch "Wunschantwort"?
Unglaublich, ich habe exakt das Gleiche gedacht! ;-))
03.07.2015 um 14:30 Uhr
Hier wird ja häufiger darüber sinniert, dass sich hinter verschiedenen Nicks die gleichen Personen verbergen... Wer weiß wer weiß...
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