W.A.F. LogoSeminare

anteiliger Urlaub

A
Achja
Jan 2018 bearbeitet

Hallo zusammen, könnt ihr mir sagen, ob 1Tag Zusatzurlaub in die Berechnung von anteiligem Jahresurlaub mit einfliest, oder ist der Tag nach der anteiligen Berechnung dazuzugewähren. Also 30Tage geteilt durch 12Monate ergibt2,5Tage Urlaub x7Monate sind 17,5 Tage, aufgerundet 18 plus1Tag Zusatzurlaub. Oder? wird etwa gleich von 31Tagen gerechnet, da sind es auch nur 18 Tage. Ich hoffe, ihr könnt mich verstehen! danke

2.002016

Community-Antworten (16)

G
Galaxy Akzeptiert

02.07.2015 um 11:21 Uhr

@Achja wodurch hast du den Zusatzurlaubstag "erworben"? Eigentlich sagt ja schon der Name, dass dieser Tag "zusätzlich" zum Jahresurlaub ist und er sollte deshalb auch nicht in die Berechnung des anteiligen Jahresurlaub mit einfließen. Gibt es einen TV?

Gruß Galaxy

A
Achja

02.07.2015 um 11:34 Uhr

Hallo Galaxy, ja es gibt einen TV, da steht drin unter Zusatzurlaub: AN die im vergangenen Jahr Mitglied in beiden vertragsschließenden Parteien (AWO und Verdi) organisiert waren, erhalten 1Tag Zusatzurlaub. Ich bin auch der Meinung zusätzlich, aber der AG nimmt ihn bei der Berechnung des anteiligen U dazu.

P
Pjöööng

02.07.2015 um 11:53 Uhr

Das passt doch nicht zusammen!

Anteiliger Jahresurlaub für 7 Monate?

D
Dezibel

02.07.2015 um 12:20 Uhr

Steht da wirklich Zusatzurlaub? Ich habe hier einen Tarifvertrag vorliegen, da gibt es das Wort gar nicht. Da ist ausschließlich von bezahlter Freistellung die Rede.

G
gironimo

02.07.2015 um 12:47 Uhr

Die Regeln werden im Tarif definiert sein. Wenn dies nicht klar erkennbar ist, solltet Ihr bei der tarifabschließenden Gewerkschaft nachfragen

A
Achja

02.07.2015 um 12:56 Uhr

Was passt da nicht zusammen? Wenn ich zum 31.7. gekündigt habe, berechnet sich mein Jahresurlaub von 30Tagen, anteilig auf 7Monate. Im TV steht Zusatzurlaub. Bedeutet also für uns zusätzlich, außerdem steht oben wörtlich die Formulierung aus den TV!

B
blackjack

02.07.2015 um 13:03 Uhr

##Wenn ich zum 31.7. gekündigt habe, berechnet sich mein Jahresurlaub von 30Tagen, anteilig auf 7Monate. ##

nee, voller Jahresurlaub

I
ickederdicke

02.07.2015 um 13:11 Uhr

Vergleichbar wäre unter Umständen das SGB 9 , Schwerbehinderte ( also die ab GdB 50 )erhalten 5 Tage Zusatzurlaub. Welcher zu dem sonstigen urlaub immer dazugerechnet werden muss. § 125 SGB IX

A
Achja

02.07.2015 um 13:12 Uhr

Im TV steht aber:... endet ein AV im Laufe des Jahres, erhält der AN für jeden vollen Monat ein zwölftel des JU: §5BUrlG bleibt unberührt. Da stimmt es doch!

P
Pjöööng

02.07.2015 um 13:23 Uhr

Zitat (Achja): "Im TV steht aber:... endet ein AV im Laufe des Jahres, erhält der AN für jeden vollen Monat ein zwölftel des JU: §5BUrlG bleibt unberührt. Da stimmt es doch!"

Ach ja? Dann ist die Frage doch auch irrelevant! Du hast (bei einer 5 Tage Woche) in diesem Falle Anspruch auf 20 Tage Erolungsurlaub.

Aber es erscheint mir selbstverständlich wenn dieser Zusatzurlaub das Schocksal des Erholungsurlaubs teilt. Schließlich wird er nicht für ein bestimmtes Ereignis gewährt, sondern pro Jahr.

A
Achja

02.07.2015 um 13:34 Uhr

die Rechnung verstehe ich nicht, Pjöööng. Wieso 20Tage? laut Aussage der Gewerkschaft ist meine Rechnung richtig.

P
Pjöööng

02.07.2015 um 13:39 Uhr

Weil das der gesetzliche Mindesturlaub ist! Und Du hast ja sogar ausdrücklich zitiert "§ 5 BUrlG bleibt unberührt." Also keine Zwölftelung des gesetzlichen Urlaubsanspruches.

N
nicoline

02.07.2015 um 16:14 Uhr

Genau so, wie Pjöööng es sagt, ist es richtig.

Die Formulierung in Eurem Tarifvertrag bedeutet, dass der Urlaub zunächst immer gezwölftelt wird. Das hat zur Folge:

Praxis Beispiel 1: Ein Beschäftigter scheidet z.B. nach 5 Jahren zum 30.6. (also noch erste Jahreshälfte) aus. Es besteht z.B. ein Gesamturlaubsanspruch von 29 Tagen. Er hätte nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG einen gesetzlichen Teilurlaubsanspruch von 10 Urlaubstagen (bei einer 5-Tage-Woche). Hier greift die jetzt günstigere Zwölftelregelung des TV. Danach besteht ein Anspruch auf 14,5, aufgerundet 15 Urlaubstage.

Praxis Beispiel 2: Ein Beschäftigter scheidet nach 5 Jahren am 31.7. aus. Nach TV bestünde ein Anspruch auf 16,91, aufgerundet 17 Urlaubstage bei 29 Tagen Gesamturlaubsanspruch. Hier greift die günstigere Regelung des BUrlG. Denn bei Ausscheiden nach erfüllter Wartezeit in der zweiten Jahreshälfte besteht ein Anspruch auf den gesetzlichen Vollurlaub von 20 Urlaubstagen (bei einer 5 Tage Woche)

Und somit wird dann der gesetzliche Urlaub bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte vollständig gewährt und Deine Gewerkschaft irrt.

P
Pjöööng

03.07.2015 um 14:06 Uhr

Vorschlag:

Könnte man das "Hilfreichste Antwort (Vom Fragesteller gewählt)" ersetzen durch "Wunschantwort"?

Das würde häufig besser passen und würde einem unnötige Beiträge sparen.

N
nicoline

03.07.2015 um 14:25 Uhr

Könnte man das "Hilfreichste Antwort (Vom Fragesteller gewählt)" ersetzen durch "Wunschantwort"?

Unglaublich, ich habe exakt das Gleiche gedacht! ;-))

P
Pjöööng

03.07.2015 um 14:30 Uhr

Hier wird ja häufiger darüber sinniert, dass sich hinter verschiedenen Nicks die gleichen Personen verbergen... Wer weiß wer weiß...

Ihre Antwort