Erstellt am 01.11.2011 um 16:10 Uhr von charlot
Ist eure Brille beschlagen oder warum könnt ihr eindeutige Aussagen im Gesetz nicht lesen.
.§ 5
Teilurlaub.(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
Die Aussage --VOLLER MONAT--- ist doch sehr eindeutig oder??
Eindeutig dürfte auch sein, dass wenn man am 11.04. beginnt dieser Monat eben nicht VOLL/VOLLSTÄNDIG ist. Denn es fehlen die ersten 10 Tage!
Erstellt am 01.11.2011 um 16:13 Uhr von blackjack
@Claudiah,
die Kollegin hat sogar Anspruch auf den vollen Jahresurlaub, da die 6monatige Wartezeit erfüllt sind, soweit inm vorigen Arbeitsverhältnis kein Urlaub beansprucht wurde. (§ 4 BUrlG)
Erstellt am 01.11.2011 um 16:24 Uhr von Claudiah
@charlot = Vielen Dank für deine "freundliche" Antwort. War meine erste Frage hier im Forum...ich hoffe es sind nicht alle so wie du.
@blackjack = DANKE SCHÖN !
Erstellt am 01.11.2011 um 16:37 Uhr von Kurzarbeiter
Hallo blackjack
Du kannst nicht nach den § 4 des Gesetzes aufhören dieses zu lesen. :-( Soweit ist Ch.. zuzustimmen.
Erstellt am 01.11.2011 um 16:51 Uhr von peanuts
@ charlot
Welchen Urlaubsanspruch hätte denn diese Kollegin erworben, wenn sie z.B. am 11.5. gekündigt hätte?
@ blackjack
Korrekt!
Erstellt am 01.11.2011 um 16:58 Uhr von gironimo
Der Hinweis sei erlaubt, dass es vielleicht noch einen Tarif gibt, der in dem Betrieb gilt und der etwas anderes aussagt.
Bitte prüfen.
Erstellt am 01.11.2011 um 17:37 Uhr von charlot
sorry, ich hatte leider den klaren Blick nicht und hatte daher den § 4 nicht gänzlich gelesen. Also a-c nicht :-((