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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitsbefreiung

Q
Quietschbeule
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, ich habe mal eine Frage aus dem Individual-Arbeitsrecht. Der Vater eine Mitarbeiterin ist am 15.6. gestorben. Vom 15.6.-26.6.15 ist diese Mitarbeiterin nun krankgeschrieben. Am 26.6.15 ist die Beerdigung. Laut unserer Betriebsvereinbarung, Originaltext: D. Arbeitsbefreiung

Für die nachfolgend aufgelisteten Ereignisse gewährt der Arbeitgeber Arbeitsbefreiung nach folgender Maßgabe:

... c) Tod des leiblichen Kindes oder eines Elternteils (2 Arbeitstage) ...

Diese Regelung ist abschließend.

Würden ihr nach meiner Auffassung 2 arbeitsfreie Tage zustehen. Eine Tarifbindung gibt es nicht. Der Arbeitgeber verwehrt ihr diese beiden Tage, da er sagt, dass kein kausaler Zusammenhang mehr mit dem Ereignis besteht. Sprich, am Tag des Todes und der Beerdigung war sei krankgeschrieben, dass sie für ihn die Ereignistage. Wie seht ihr das. Ich sehe das so, dass sie die Tage nehmen kann wann sie will. Ich gehe sogar noch weiter, hier gelten sogar die Verjährungsfristen, da keine Frist zum nehmen der Tage genannt ist. Ich warte gespannt auf eure Meinungen

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Community-Antworten (4)

P
Pjöööng

26.06.2015 um 13:16 Uhr

Bei solchen Freistellungen handelt es sich ja nicht (wie einige zu vermuten scheinen) um eine Belohnung für außergewöhnliche Leistungen, sondern um eine Ausgestaltung des § 616 BGB. Im Zusammenhang mit dem Tod eines nahen Angehörigen fallen verschiedene Gänge an, wie z.B. Bestattung, Behördengänge, Bank, Haushaltsauflösung usw. Hierfür gewährt der Arbeitgeber pauschal zwei Tage und fertig. Von daher versteht es sich fast von selbst, dass ein enger zeitlicher oder sachlicher Zusammenhang bestehen muss. Diesen aber pauschal auf den Todestag und den Tag der Beisetzung zu beschränken geht sicherlich nicht.

D
Dezibel

26.06.2015 um 13:24 Uhr

Gerade der Punkt Haushaltsauflösung ist dabei nicht von der Hand zu weisen, das kann auch Tage nach der Beisetzung sein. Allerdings nicht Jahre. ;))

B
bananen

26.06.2015 um 15:06 Uhr

Unser AG war auch der Meinung, dass nur der Todestag und der Beerdigungstag frei zu stellen sind, in einem Gespräch konnten wir klären, dass diese Regel nicht praktikabel ist. So könnte es ja sein das der Ehepartner erst nach der Arbeit stirbt, so etwas weiss man ja im Regelfall nicht vorher. Es konnte dann mit dem AG geklärt werden, dass die Arbeitsbefreiung im engen zeitlichen Rahmen frei zu wählen ist, d.h. nach dem Tod des Angehörigen bis zur Beerdigung bzw. innerhalb einer Woche nach der Beerdigung.

G
Globus

27.06.2015 um 11:13 Uhr

Dieses Urteil könnte interessant sein... LAG Köln Urteil vom 28.04.2011 zu Az. 6 Sa 91/11

Geht zwar um eine Geburt, aber es geht ja um die Interpretation des §616 BGB

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