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Dieser Beitrag ist vor 9 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitsbefreiung für Tod des Bruders?

J
jaypar
Jan 2018 bearbeitet

Hallo,

eine Kollegin möchte gerne 1 oder 2 Tage Arbeitsbefreiung (unter Weiterzahlung des Gehaltes) beantragen, da ihr Bruder verstorben ist.

Im Arbeitsvertrag der Kollegin steht hierüber nichts.

Die Geschäftsleitung beruft sich nun auf den TVöD Tarif, mit der Begründung, dass wir ja IN ANLEHNUNG daran bezahlt werden. Das ist jedoch nicht ganz so... aber bei den Gehaltsanpassungen werden meist die Erhöhungen aus dem ÖD übernommen. Wir sind eine kleine Stiftung (des bürgerlichen Rechts). In den Regelungen des TVöD sei eine Arbeitsbefreiung für den Tod eines Geschwisterteils nicht vorgesehen.

Da wir aber offiziell diesem Tarifvertrag gar nicht unterliegen, kann ich diese Entscheidung so nicht akzeptieren...

Bei meinen Recherchen habe ich Hinweise auf die Paragraphen "§ 326 I 1 BGB § 275 I bis III BGB § 616 S.1 BGB" gefunden, die dies offenbar regeln.

Leider ist es in einigen Beschreibungen schwammig ausgedrückt. Manchmal steht dort, dass es bei Familienangehörigen 1. Grades (auch Geschwister) sogar 2 Tage Arbeitsbefreiung gibt... manchmal steht aber auch nichts über Geschwister in den Berichten.

Was ist denn nun richtig und wo genau finde ich die Nachweise dafür, die ich ja als Nachweis/Beweis für unsere Geschäftsleitung benötige.

Danke und Gruss, jaypar

22.795027

Community-Antworten (27)

G
gironimo

09.08.2016 um 15:25 Uhr

Tatsächlich wäre der Paragraph 616 BGB der entsprechende Paragraph. Der Tarif ist in sofern eine Konkretisierung und u.U. eine Erweiterung zu Gunsten der AN.

Ob bei Geschwister laut BGB 1 oder 2 Tage anzusetzen sind, richtet sich nach den Umständen; z.B. häusliche Gemeinschafft und ähnliches.

G
Galaxy

09.08.2016 um 15:29 Uhr

@jaypar der §616 BGB enthält mit wenigen Ausnahmen keine genauen Regelungen dazu, wann und wie lange einem Beschäftigten Sonderurlaub – und vor allem auch bezahlter Sonderurlaub – zusteht. Anspruch besteht deshalb meist nur in den Fällen, die bei Arbeitnehmern in einem geltenden TV oder im Arbeitsvertrag geregelt sind. Es wird auch noch auf "Allgemein anerkannte Gründe für bezahlten Sonderurlaub" verwiesen und dort ist, genau wie im TVöD, folgendes aufgeführt:

Tod eines nahen Angehörigen wie Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und Eltern (2 Arbeitstage)

Insofern sehe ich auch im 616 BGB keinen Anspruch für einen bezahlten Sonderurlaub, denke aber schon, dass der AG hier für diesen Fall Urlaub, oder wenn keiner mehr vorhanden ist, einen unbezahlten Urlaub oder unbezahlte Freistellung gewähren sollte.

Gruß Galaxy

N
NickNeu

09.08.2016 um 15:37 Uhr

Es wurde bereits aus dem TVöD zitiert: "Tod eines nahen Angehörigen wie Ehe- oder Lebenspartner, Kinder und Eltern (2 Arbeitstage)" Das entscheidende Wort: wie.

Zu den nahen Angehörigen (wie Ehepartner) sind auch Geschwister (nicht Onkel oder Cousin) zu zählen, also stehen der Kollegin bis zu 2 Arbeitstage Befreiung von der Arbeit zu. Weigert sich der AG bleibt nur der Weg über das Gericht, am Besten per einstweiliger Verfügung.

N
nicoline

09.08.2016 um 15:38 Uhr

Tja, wenn im AV steht, dass in "Anlehnung an den TVöD" bezahlt wird, heißt es, nach meiner Auffassung, eben auch nur "BEZAHLT". Ansonsten müßte im Arbeitsvertrag stehen, welche Teile angewendet werden und welche nicht. In der Tat sind die Situationen, nach denen eine bezahlte Freistellung gem. § 616 BGB erfolgt für den TVöD in § 29 abschließend geregelt. Es gibt eine Arbeitsbefreiung

bei Tod des/der Ehegatten/in des/der Lebenspartners/in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes, eines Kindes oder Elternteils.

Die MA müßte jetzt klären (dabei kann und soll der BR sie natürlich unterstützen) welche Teile des TVöD auf ihr Arbeitsverhältnis wirklich Anwendung finden, sich dieses schriftlich geben lassen und daraus dann die nächsten Schritte ableiten.

N
nicoline

09.08.2016 um 15:40 Uhr

NickNeu,

der exakte Wortlaut steht in meiner Antwort, da fehlt das Wort "wie"

J
jaypar

09.08.2016 um 15:45 Uhr

Hallo und danke bis dahin...

Nach meinen Recherchen ist der § 616 BGB schon auch zuständig (ggf. nicht alleine). Ich habe hier einen Link gefunden, der sehr darauf hinweist:

https:www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/freistellung_und_verguetungspflicht_bei_voruebergehender_arbeitsverhinderung/

-> Bis etwa zur Mitte runter scrollen. Dort steht unter "Familiäre Ereignisse":

"Begräbnisse im engen Familienkreis (Eltern, Kinder, Geschwister) oder von im Haushalt lebenden Angehörigen"

In unseren AV steht nichts von TVöD... wir halten uns nur eben als Grundlage an die Ergebnisse deren Gehaltsverhandlungen.

LG jaypar

N
nicoline

09.08.2016 um 15:49 Uhr

Tja, da kannst du mal sehen, wie unterschiedlich die Auffassungen über den Anlass der Arbeitsbefreiung sind. In meinem Link unter Einzelfälle von A-Z sind Geschwister nicht erwähnt.

http://www.sns-anwaelte.de/recht/arbeitsrecht/sonderurlaub.html

ist der § 616 BGB schon auch zuständig (ggf. nicht alleine). was bedeutet denn ggf. nicht alleine

J
jaypar

09.08.2016 um 15:52 Uhr

...mit ggf. nicht alleine meinte ich nur, dass eventuell auch weitere §§ für das Thema hinzugezogen werden müssen (z.B. 275 u. 326 BGB)

N
NickNeu

09.08.2016 um 15:54 Uhr

@ nicoline stimmt leider, nix mit wie und stimme zu, das Verhältnis zum TVöD ist nicht wirklich geklärt insofern würde ich empfehlen auf Einhaltung des § 616 BGB zu beharren

im Übrigen: was heißt eigentlich angelehnt an TVöD (oder angelehnt an was auch immer)? solange keine schriftlichen (Betriebs-)Vereinbarungen dazu existieren ist das, wie wir gerade mal wieder sehen, nebulös

J
jaypar

09.08.2016 um 15:59 Uhr

Ja... wie ich ja schon geschrieben hatte. Für uns gilt kein Tarifvertrag. Bei unseren jährlichen Gehaltsverhandlungen warten wir seit Jahren immer die Entscheidungen des ÖD ab und übernehmen meistens auch die Prozentsätze als Erhöhungen... Das ist alles, was wir mit TVöD zu tun haben. Das ist auch nicht in den Arbeitsverträgen niedergeschrieben oder in einer Betriebsvereinbarung.

Daher finde ich die Berufung unseres Personalchefs auf TVöD ja auch falsch.

Dennoch... wenn der § 29 TvÖD ja so ausgelegt werden kann, dass auch Geschwister zum Personenkreis (Familienkreis...) gehören, dann wäre ja selbst bei Berufung auf TVöD die Tatsache gegeben, dass der Kollegin Arbeitsbefreiung zusteht.

Zu klären wäre dann nur noch, ob 1 oder 2 Tage.

N
NickNeu

09.08.2016 um 16:09 Uhr

Ein Problem bleibt: Weigert sich der Arbeitgeber trotz guten zureden durch den BR eine Freistellung bzw. Sonderurlaub zu gewähren bleibt kurzfristig nur der juristische Weg.

J
jaypar

09.08.2016 um 16:12 Uhr

...klar.

Aber vor allem brauche ich eine SICHERE Quelle, die ich nun zunächst dem Personalchef und dann dem Geschäftsführer nennen kann, die beweist, dass der Kollegin Arbeitsbefreiung zusteht.

  • Link oder §§
  • wie lange bekommt sie AB (1 oder 2 Tage)
  • gehört ein Bruder tatsächlich zu den Personen, für deren Tod es Arbeitsbefreiung gibt?

Danke und Gruss, jaypar

N
nicoline

09.08.2016 um 16:15 Uhr

ja so ausgelegt werden kann, dass auch Geschwister zum Personenkreis (Familienkreis...) gehören, Er kann nicht so ausgelegt werden. Der Personenkreis ist exakt benannt, nichts mit Familienkreis.

Daher finde ich die Berufung unseres Personalchefs auf TVöD ja auch falsch. Die ist dann ganz sicher falsch!

Deshalb schließe ich mich dieser Aussage an: insofern würde ich empfehlen auf Einhaltung des § 616 BGB zu beharren

Ich rate immer dazu, den Bogen nicht zu überspannen. Man sollte immer auch die Umstände des Einzelfalls betrachten und wenn möglich, einen Kompromiß versuchen. Solange es keine belastbare Rechtsprechung zu der Anzahl der Tage gibt, sie aber das Gefühl hat 2 Tage zu brauchen, ist ihr ja vielleicht mit einem Tag bezahlter Freistellung und einem Tag Urlaub ganz gut gedient.

N
nicoline

09.08.2016 um 16:17 Uhr

PS und wenn der AG nichts geben will, bleibt ihr eh nichts anderes übrig als der juristische Weg (wer braucht das in einer solchen Situation) oder, Urlaub zu nehmen.

J
jaypar

09.08.2016 um 16:20 Uhr

OK und danke...

insofern würde ich empfehlen auf Einhaltung des § 616 BGB zu beharren Dennoch halte ich es für schwierig, aus diesem Paragraphen herauszulesen, dass der Kollegin überhaupt Arbeitsbefreiung zusteht. Deshalb auch mein Wunsch im letzten Post nach einem Link, der das definitiv und klar nachweist.

Und... dass in dem Kreis auch ein Bruder inbegriffen ist.

N
NickNeu

09.08.2016 um 16:33 Uhr

Quellen und Links gibt es deren viele: alle mit ähnlichem Tenor (-> Tod naher Verwandter = Anspruch auf Sonderurlaub nach § 616 BGB).

Als Einstieg vielleicht: Wikipedia Stichwort Sonderurlaub.

N
nicoline

09.08.2016 um 16:35 Uhr

Und... dass in dem Kreis auch ein Bruder inbegriffen ist. Die Aussagen darüber sind halt unterschiedlich und da hilft dann nur: Versuch macht kluch! :-))

P
Pjöööng

09.08.2016 um 17:20 Uhr

Zitat (Galaxy): "der §616 BGB enthält mit wenigen Ausnahmen keine genauen Regelungen dazu, wann und wie lange einem Beschäftigten Sonderurlaub – und vor allem auch bezahlter Sonderurlaub – zusteht."

Ich würde sogar so weit gehen zu sagen, dass der § 616 BGB gar keine Regelungen zu Sonderurlaub enthält:

"BGB § 616 Vorübergehende Verhinderung Der zur Dienstleistung Verpflichtete wird des Anspruchs auf die Vergütung nicht dadurch verlustig, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird. Er muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm für die Zeit der Verhinderung aus einer auf Grund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt."

Im § 616 BGB ist nur ganz allgemein geregelt, dass der Entgeltanspruch fortbestehen kann, auch wenn dem AN die Arbeitsleistung nicht zumutbar ist. Der Entgeltanspruch besteht grundsätzlich nur für die notwendige Zeit. Im Falle des Todes eines nahen Angehörigen kann dies sein die Zeit der Beisetzung und notwendige Behördengänge, soweit diese nur in der Arbeitszeit zu erledigen sind.

Häufig wird der § 616 BGB durch entsprechende tarifvertragliche Regelungen abbedungen. Dabei wird dann oft eine bestimmte Anzahl von Tagen gewährt die in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ereignis genommen werden müssen.

Beim Tod des Bruders wird man davon ausgehen können, dass ein Anspruch auf Freistellung für die Beisetzung besteht, sofern diese in räumlicher Nähe stattfindet.

Weitergehende Freistellungsansprüche werden nur bestehen, wenn besondere Umstände zusätzliche zeitliche Aufwände erfordern.

Einen Anspruch auf "Tage" gibt es nur dort, wo eine tarifvertragliche Regelung besteht.

J
jaypar

09.08.2016 um 17:43 Uhr

Zunächst Euch Allen mal danke für die rege Teilnahme.

Aber wenn man sich diesen Thread durchliest, sieht man schon, dass es offenbar tatsächlich so schwierig ist, wie es sich in unserem Fall auch darstellt...

Der eine schreibt, dass § 616 BGB zu nennen ist als Grundlage, der nächste schreibt wieder, dass dieser Paragraph überhaupt nichts damit zu tun habe. Ebenso ist es damit, ob nun der Bruder überhaupt in den Personenkreis der Personen zählt, für deren Tod man Freistellung/Sonderurlaub/Arbeitsbefreiung erhält.

Für mich stellt sich am Ende die Frage, wie ich nun sinnvoll argumentieren kann gegenüber dem Personalchef, bzw. dem Geschäftsführer (und ggf. am Ende gegenüber dem Vorstand).

Deshalb ja auch meine Frage nach einer klaren Nennung von Links, Paragraphen oder sonstigen Texten, mit deren Hilfe ich einen Anspruch NACHWEISEN kann...

Ein wenig bin ich schon überrascht, dass dies offenbar so problematisch ist. Liegt es daran, dass für uns eben KEIN Tarifvertrag gilt (auch nicht der TVöD), dass unsere Arbeitsverträge auch keine diesbezüglichen Regelungen enthalten und dass es auch keine Betriebsvereinbarun gibt, die dieses Thema klar regelt?

Was tun? ;-)

Danke und Gruss, jaypar

P
Pjöööng

09.08.2016 um 17:51 Uhr

jaypar,

es ärgert mich eigentlich immer wieder wenn an der Antwort des Fragestellers erkennbar ist, dass er die Beiträge allenfalls oberflächlich gelesen hat, aber jedenfalls nicht versucht hat, Schlüsse daraus zu ziehen.

Kein Tarifvertrag oder betriebliche Regelung ==> Kein Anspruch auf ganze Tage, allenfalls die notwendige Zeit.

Zur Beisetzung wird in der Regel freizustellen sein, wenn sie in räumlicher Nähe stattfindet, Freistellung für die Besietzung in Neuseeland wird es nicht geben,

Weitere Freistellungen nur wenn es hierfür besondere Gründe gibt.

  • Der AN ist der einzige noch lebende Verwandte, hat den Bruder die letzten Jahre daheim gepflegt und muss sich jetzt um alles kümmern ==> Freistellungsanspruch
  • Der Bruder war verheiratet und hat 6 erwachsene Kinder die alle in seiner Nachbarschaft wohnen ==> kein Freistellungsanspruch
J
jaypar

09.08.2016 um 17:58 Uhr

Danke.... aber warum gleich so aggressiv? :-(

Selbstverständlich habe ich ALLE Beiträge aufmerksam gelesen. Aber oftmals ist es so, dass man vielleicht das, was der Ersteller gemeint hat, nicht versteht. Dann fragt man halt nochmal nach.

  • Kein Tarifvertrag oder betriebliche Regelung ==> Kein Anspruch auf ganze Tage, allenfalls die notwendige Zeit. *

Das kann ich z.B. nicht verstehen. Seit wann gelten Gesetze nur, wenn man einer Tarifpartei angehört oder wenn man eine betriebliche Regelung hat? Ist vielleicht schon ein gutes Beispiel für das, was ich oben geschrieben habe... verstehe ich so nicht.

Und wo steht, dass der Freistellungsanspruch davon abhängig ist, ob der Bruder daheim gepflegt wurde oder ob er weit weg wohnt und erwachsene Kinder hat? Auch das entzieht sich erheblich meinem Verständnis.


Off Topic:

sorry, aber ich reagiere allergisch auf "Foren-Erzieher" (ist nicht böse gemeint) ;-)

LG jaypar

P
Pjöööng

09.08.2016 um 18:38 Uhr

Zitat (jaypar): "Das kann ich z.B. nicht verstehen. Seit wann gelten Gesetze nur, wenn man einer Tarifpartei angehört oder wenn man eine betriebliche Regelung hat? Ist vielleicht schon ein gutes Beispiel für das, was ich oben geschrieben habe... verstehe ich so nicht"

Ohne Tarifvertrag oder betriebliche Regelung gilt die gesetzliche Regelung, habe ich in Antwort 18 ausführlich dargelegt.

Zitat (jaypar): "Und wo steht, dass der Freistellungsanspruch davon abhängig ist, ob der Bruder daheim gepflegt wurde oder ob er weit weg wohnt und erwachsene Kinder hat? Auch das entzieht sich erheblich meinem Verständnis."

Eigentlich könnte ich ja jetzt antworten, dass es in Deutschland so üblich ist, dass sich primär die eigenen Familie um die Bestattung kümmert, aber selbstverständlich ist das in Deutschland alles auch gesetzlich geregelt. Im Baden-Württembergischen Bestattungsgesetz ist die Reihenfolge z.B. wie folgt definiert: die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner, die volljährigen Kinder, die Eltern, die Großeltern, die volljährigen Geschwister und Enkelkinder der verstorbenen Person (Angehörige),

Daran wird sich im Zweifelsfalle auch ein Arbeitsgericht orientieren, Abweichungen könnten sich im Einzelfalle dadurch erfeben, dass dem gesetzlich Verpflichteten die Abwicklung der Formalitäten nicht zumutbar ist.

D
DummerHund

09.08.2016 um 20:36 Uhr

Tja jaypar, bei manchen Antwortgebern ist es halt so, kannst Du ihnen textlich nicht gleich folgen bist du Fussfolk. Im Kern ist eigentlich schon alles gesagt worden. TV oder AV konkretisieren eigentlich erst mal nur was gesetzlich schon ein bestimmtes Fundament hat. Das Fundament hier ist der § 616 BGB Dann geht es weiter mit: Nicht immer geben nur AV und TV die Lösungen. Zumal beides immer eine Konkretisierung zu bereits vorhandenem ist. Zur Antwortfindung schlage ich folgendes vor:

http://www.aeternitas.de/inhalt/downloads/sonderurlaub.pdf

Hoffe habe den Link nicht gedoppelt.

Mit dem würde ich an den AG heran treten ob es für das Unternehmen nicht auf Dauer besser ist mit MA durchgängig besser und zufriedenstellender zusammen zu arbeiten. AG sollte sich auch überlegen was einem ein Staplerfahrer nutzt, der mit jedem Cent rechnen muss und deshalb eine unbezahlte Freistellung nicht in Anspruch nimmt, mit dem Kopf aber wo anders ist und so evtl. andere gefährdet. Ist nur ein Beispiel. Aber man sieht...ist eine Sache der Argumentation.

G
gironimo

09.08.2016 um 21:31 Uhr

Man muss vielleicht noch bedenken - der BR kann für den AN mit dem 616 er argumentieren. Der AG wird wissen, dass es der AN selbst sein.muss, der seinen individuellen Anspruch auf den Rechtsweg bringen muss.

Und der wird es (wahrscheinlich ) nicht tun.

N
nicoline

11.08.2016 um 00:44 Uhr

....kannst Du ihnen textlich nicht gleich folgen bist du Fussfolk. Wie froh können wir doch alle sein, dass es in diesem Forum so gute Menschen gibt wie dich, die sich für das Fußvolk einsetzen und doch mit etwas anderen Worten genau nichts anderes schreiben, als das, was alle anderen Antworten schon hergeben.

.... aber warum gleich so aggressiv? :-( das:

es ärgert mich eigentlich immer wieder wenn an der Antwort des Fragestellers erkennbar ist, dass er die Beiträge allenfalls oberflächlich gelesen hat, aber jedenfalls nicht versucht hat, Schlüsse daraus zu ziehen.

ist in meinen Augen überhaupt nicht aggressiv, sondern einfach nur die Mitteilung einer Empfindung.

Auch ich bin der Meinung, dass du aus all den Antworten, die du hier bekommen hast, den Schluss hättest ziehen können, dass es das

Aber vor allem brauche ich eine SICHERE Quelle, die ich nun zunächst dem Personalchef und dann dem Geschäftsführer nennen kann, die beweist, dass der Kollegin Arbeitsbefreiung zusteht.

hier nicht gibt. Du fragst hier in einem Forum, in welchem dir mehr oder minder arbeitsrechtlich gebildete Laien Antwort geben. Möchtest du eine rechtssichere Aussage, musst du einen Anwalt bemühen. Und mit diesen Antworten versuchen sie, dir zu vermitteln, dass die Rechtslage sich für deinen AG nicht zu 100% so vermitteln lassen wird, dass dabei eine Arbeitsbefreiung über Tage herauskommt.

Was das mit Erziehung zu tun hat, erschließt sich mir nicht und wenn du deine Wunschantwort nicht erhalten hast, ist es vielleicht am Besten, du empfiehlst Deiner Kollegin, einfach 2 Tage ihres Jahresurlaubs zu beantragen.

J
jaypar

11.08.2016 um 10:47 Uhr

@ nicoline:

Eigentlich wollte ich auf Deine (ebenfalls erzieherische) Antwort nicht eingehen... Dennoch möchte ich bemerken, dass Du ebenso genau das tust, was Du dem User "DummerHund" vorwirfst:

Wie froh können wir doch alle sein, dass es in diesem Forum so gute Menschen gibt wie dich, die sich für das Fußvolk einsetzen und doch mit etwas anderen Worten genau nichts anderes schreiben, als das, was alle anderen Antworten schon hergeben.

Weiterhin möchte ich bemerken, dass ich mir schon erlaube, hier meine PERSÖNLICHE Meinung sowie mein PERSÖNLICHES Empfinden niederschreiben zu dürfen, wenn es sachlich geschieht. Ich habe den Kommentar von "Pjöööng" als aggressiv empfunden... Ob Du nun anderer Meinung bist, ist für mich nicht relevant... wobei ich mich natürlich frage, was es soll, dass Du Dich hier völlig grundlos schützend vor einen anderen User wirfst und gleichzeitig anderen Usern (hier "DummerHund") genau das verwehren willst. Naja... vielleicht muss ich das ja auch nicht verstehen und ich will diesem Thema auch keinen weiteren Raum geben...

Des Weiteren noch etwas zu einer Deiner Antworten:

*Auch ich bin der Meinung, dass du aus all den Antworten, die du hier bekommen hast, den Schluss hättest ziehen können, dass es das... *

Wie Du ja selbst schreibst, antworten hier "mehr oder minder arbeitsrechtlich gebildete Laien"... und genau das bin ich auch. Daher kann es schon vorkommen, dass so Jemand einen Schluss, der anderen Usern vielleicht logisch erscheint, eben nicht für sich ziehen kann und dann eben nochmal nachfragt. Genau dafür sind Konversationen in solchen Foren da.

Es wäre ein Einfaches gewesen, mir zu antworten, dass eine genauere, rechtssichere Angabe einfach nicht möglich ist, anstatt mir zu unterstellen, dass ich Kommentare eines bestimmten Users nicht aufmerksam gelesen habe. Oft ist alles viel einfacher, als man denkt und man macht es sich unnötig schwer... :-)

Am Ende möchte ich aber auch Dir "nicoline" für Deine Mühe danken und für Deine Vorschläge. Bereits gestern Nachmittag habe ich ein Schreiben an unseren Personalchef gesendet, in dem ich entsprechend der Ergebnisse hier argumentiert habe.

Somit ist das Thema bis dahin für mich durch und ich möchte diesen Thread hiermit gerne schließen...

Danke und schöne Grüße, jaypar

N
nicoline

11.08.2016 um 10:58 Uhr

PS: und hier nochmal eine Übersicht, wozu es schon Urteile bzgl. § 616 BGB gibt

http://www.eurocura.com/Daten/Arbeitsbefreiung.pdf

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