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Dieser Beitrag ist vor 7 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Neues System:Arbeitszeiterfassung nur bis 10 Stunden

S
Shashepiar
Feb 2019 bearbeitet

Es wurde in unserem Unternehmen ein neues Software eingeführt. Das Software beinhaltet eine Reihe von Funktionen, z.B. Arbeitszeiterfassung, Einkauf, Reisekostenabrechnung.

Wir sind von der Geschäftsführung von Anfang an nicht richtig eingebunden. Wir haben auf unsere Mitbestimmungsrechte bestanden. Das kam nicht gut an. Wir konnten auf einige Änderungen bestehen aber noch nicht alles. Wir sind dabei eine Betriebsvereinbarung hierzu zu formulieren.

Bezüglich der Arbeitszeiterfassung hatten wir folgende Fragen:

Wir haben Vertrauensarbeitszeit.

  1. Das System erlaubt eine Erfassung bis zu 10 Stunden. D.H. wenn ein Mitarbeiter auf Reise ist, kann er das nicht eintragen. Es kam von einigen uns den Vorschlag, dass die Mitarbeiter im Nachgang diese Stunden an einem anderen Tag eintragen sollen. Geht das rechtlich?

  2. Unsere Vertrauensarbeit bedeutet, dass die Mitarbeiter selber für die Arbeitszeitaufschreibung zuständig ist. Wir sind uns nicht sicher, ob doch nicht ein Unternehmen dafür zuständig ist, die Arbeitszeit die über acht Stunden hinausgeht zu dokumentieren. dh Anfangszeit und Ende von diesen max zwei Stunden. Im Falle einer Prüfung von Arbeitsschütz, müsste ein Unternehmen Rechenschaft liefern können für diese Stunden, die über die acht Stunden liegen. Stimmt das?

  3. ist das i.O. dass das System nur 10 Stunden erlaubt? Wie kann ein Mitarbeiter dann beweisen, dass er mehr gearbeitet hat? Das kommt bei uns vor: es wird Druck ausgeübt, dass man als Teammitglied nicht einfach geht wenn die 10 Stunden vorbei ist (z.B. bei Kundenbesuche).

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Community-Antworten (2)

C
Challenger

18.01.2019 um 11:29 Uhr

Zitat : Wir haben auf unsere Mitbestimmungsrechte bestanden. Das kam nicht gut an.

Ihr hättet das System im Rahmen einer einstweiligen Verfügung stoppen können. Denn das Verhalten des Ag kommt bei Gerichten nicht gut an. Es ist daher zu empfehlen, dass Ihr wegen des komplexen Sachverhaltes einen Sachversständigen zu Rate ziehen solltet.

Vergleich :

§80 BetrVG ................ (3) Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.

K
kratzbürste

18.01.2019 um 14:49 Uhr

Schluss mit der sogenannten Vertrauenszeit. Und Schluss mit Arbeitszeiten über 10 Stunden.

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