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Katastrophenfall - Am Arbeitsplatz "Einziehen"

T
Thorsten_Busse
Dez 2022 bearbeitet

Hallo!

Unser Arbeitgeber, Lokaler "Betreiber" von Behindertenwohneinrichtungen, Plant gerade auf anraten der Stadt/des Bürgermeisters für den Katastrophenfall. Speziell mit Blick auf eventuelle, anhaltende Blackouts.

Von Arbeitgeberseite wird in diesem Fall davon ausgegangen das Mitarbeiter in den Wohneinrichtungen einziehen, die erwartung ist hier ganz klar das man "zur Arbeit kommt und bleibt". Idealerweise mit eigenem Schlafsack etc.

Gäbe es für so etwas im Staatlich ausgerufenen Katastrophenfall eine rechtliche Grundlage?

Vielen Dank!

28707

Community-Antworten (7)

G
ganther

26.12.2022 um 22:57 Uhr

Gesetz wäre mir keines bekannt. Daher erwartet es der AH wohl auch nur und erteilt keine Anweisung. Erwarten kann ich nämlich viel. Ob man sich daran hält ist eben was anderes

SF
SBV Frank

27.12.2022 um 11:30 Uhr

wir alle erwarten 1000 € monatlich mehr im Monat im Geldbeutel oder etwa nicht? Ich könnte mir höchstens vorstellen, dass es im Katastrophenschutzgesetz des jeweiligen Bundeslandes steht. Aber wissen tue ich es nicht! Aber, lasst euch doch einfach die Rechtsgrundlage zu dieser Aussage zeigen!

S
seehas

27.12.2022 um 12:56 Uhr

Nach § 28 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes - ZSKG kann die zuständige Behörde Menschen zur Mithilfe verpflichten. Vom Arbeitgeber steht da nichts.

S
seehas

27.12.2022 um 12:56 Uhr

Nach § 28 des Zivilschutz- und Katastrophenhilfegesetzes - ZSKG kann die zuständige Behörde Menschen zur Mithilfe verpflichten. Vom Arbeitgeber steht da nichts.

L
lolium

27.12.2022 um 17:25 Uhr

Aus: sozialrechtliche Fragen im Katastrophenfall Sachstand https://www.bundestag.de › WD-6-062-21-pdf-data PDF

"1.4. Weisungsrecht Nach § 106 Satz 1 der Gewerbeordnung kommt dem Arbeitgeber gegenüber dem Arbeitnehmer ein Weisungsrecht zu, das aber nur nach billigem Ermessen, das heißt unter Abwägung der wesentlichen Umstände des Einzelfalls und unter angemessener Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen (§ 241 Abs. 2 BGB) ausgeübt werden darf. Im Not- und Katastrophenfall kann der Umfang des Weisungsrechts erweitert sein. So kann der Arbeitgeber Arbeitnehmer mit Aufgaben betrauen, die vertraglich nicht vereinbart, aber zur Katastrophenabwehr oder zur Beseitigung ernster Schäden erforderlich sind. Die Beschäftigten dürfen jedoch nicht mit gesundheitsgefährdenden Arbeiten betraut werden.

Arbeitnehmer sind in Not- und Katastrophenfällen zur Abwendung von Schäden im Betrieb auch verpflichtet, Überstunden zu leisten. 4 Sei müssen allerdings auch in Notfällen keine unbezahlten Überstunden leisten."

Ich glaube im Katastrophenfall sollte das Helfen selbstverständlich sein. Ob es tatsächlich auch erfordlich ist, dass man gleich mit einzieht..??Kann man zumindest kritisch hinterfragen.

R
Relfe

28.12.2022 um 12:33 Uhr

Im Katastrophenfall wäre wohl erstmal zu klären, ob der AN überhaupt zur Arbeit kommen muss oder ob das aufgrund des Katastrophenfalles unzumutbar ist. --> Kinder und pflegebedürftige Angehörige müssen ja auch versorgt werden oder sollen die auch im Wohnheim einziehen?

G
ganther

28.12.2022 um 13:42 Uhr

106 GewO gibt es ja schon ewig und die Ausführung gibt nur die allgemeine Rechtslage wider. Man wird die Interessen abwägen müssen und das kann bei jedem AN anders ausfallen

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