Erstellt am 20.06.2015 um 11:44 Uhr von gironimo
Ist es vielleicht so, dass Ihr 36 Tage bezogen auf eine 6 Tagewoche habt - in der Summe also 6 Wochen?
Und die Azubis 30 Tage bezogen auf eine 5 Tagewoche - also auch 6 Wochen????
Erstellt am 20.06.2015 um 13:35 Uhr von Betriebsbonsai
@gironimo: Nein, auch bei den Azubis bezieht es sich auf Werktage (also Montag bis Samstag). Die Azubis bekommen halt einfach eine Woche weniger Urlaub. Jetzt habe ich gerade (bin heute in der Firma - Einzelhandel) von einer anderen Auszubildenden erfahren, dass sie 32 Urlaubstage in ihrem Arbeitsvertrag stehen hat, da sie schon 20 Jahre bei Vertragsunterzeichnung alt war. Dies lässt mich auf die unzulässige Altersstaffelung schließen.
Erstellt am 20.06.2015 um 16:33 Uhr von gironimo
In solchen Fällen macht es immer wenig Sinn zu spekulieren, was den AG wohl bewegt haben könnte.
Also fragt nach, warum es so ist, wie es ist. Er soll dann auch gleich seine Rechtsauffassung zu dieser Frage darlegen. Dann hat man wenigstens etwas Konkretes, was man dann ggf. auch rechtlich nachprüfen kann.
Trotzdem würde ich erst einmal fordern, dass alle gleich behandelt werden sollen.
Erstellt am 21.06.2015 um 12:45 Uhr von Melissa
@Betriebsbonsai
Ich weiß ja jetzt nicht, wer dich jetzt bei Verdi beraten hat und welche Angaben letztlich zu dieser, aus meiner Sicht falschen Aussage geführt hat.
Nach § 7 Abs. 1 AGG dürfen Beschäftigte ja nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes benachteiligt werden. Vereinbarungen, die gegen dieses Benachteiligungsverbot verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG auch unwirksam.
Der Begriff der Benachteiligung bestimmt sich nach dem § 3 AGG. Eine unmittelbare Benachteiligung liegt demnach nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG immer dann vor, wenn eine Person wegen eines der in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation, erfahren hat oder erfahren würde. (Allgemein anwendbarer vom BAG aufgestellte Grundsatzaussage zum AGG)
Eine Ungleichbehandlung jüngerer wie auch älterer Arbeitnehmer ist im Sinne von § 10 AGG aber dann gerechtfertigt, wenn dadurch ein legitimes Ziel erreicht wird.
Nach meiner Auffassung liegt hier aber kein Verstoß gegen das AGG vor, da hier der § 8 Abs. 1 AGG zum Tragen kommen dürfte.
An bereits ausgebildete sind naturgemäß höhere Ansprüche zu stellen, als an einen, der diese Voraussetzungen noch nicht erfüllt.
Von daher liegt hier auch keine Benachteiligung aufgrund des Alters vor, sondern eine berechtigte aufgrund unterschiedlicher Qualifikation und sich daraus ergebender unterschiedlicher Aufgabenfelder und Anforderungen.
Zudem muss bei einer Benachteiligung auch immer auf eine direkte Vergleichbarkeit abgestellt werden.
Daher sind Auszubildende auch nicht mit normalen Arbeitnehmern zu vergleichen, sondern nur mit denen der gleichen Gruppe angehörenden.
Dass eine Tarifbindung nicht mehr besteht, ist auch nicht ganz korrekt. Allein ein vor etlichen Jahren erfolgter Verbandsaustritt begründet dieses noch nicht abschließend. Das aber nur am Rande.
Ergänzung:
Da hier aber auch bei miteinander vergleichbaren, Unterschiede gemacht werden, ist hier der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt und die mit 30 Urlaubstagen werden gegenüber der mit 32 Urlaubstagen benachteiligt.
Aber auch hier muss eine Vergleichbarkeit vorliegen. Handelt es sich hier um einen gänzlich anderen Ausbildungsbereich mit auch ganz anderen Inhalten und mit dem Ausbildungsziel verbundene erhöhte Anforderungen und dadurch bedingte erhöhte Ausbildungszeiten, sind sie nicht mehr miteinander vergleichbar und könnten berechtigt sein.
Erstellt am 21.06.2015 um 18:32 Uhr von Hoppel
@ Melissa
"Nach meiner Auffassung liegt hier aber kein Verstoß gegen das AGG vor, da hier der § 8 Abs. 1 AGG zum Tragen kommen dürfte.
An bereits ausgebildete sind naturgemäß höhere Ansprüche zu stellen, als an einen, der diese Voraussetzungen noch nicht erfüllt."
Soso ... und dann müsste es Deiner Meinung nach ja möglich sein, dass AN OHNE Ausbildung einen geringeren Urlaubsanspruch haben ...
Außerdem kenne zumindest ich keinen einzigen TV, der Urlaubsansprüche in Abhängigkeit einer Qualifikation staffelt! Warum ist das wohl so?
Liest man sich mal einige Entscheidungen zum § 8 AGG durch, könnte man überdies sehr schnell darauf kommen, dass sich mit diesem § sicherlich kein Anspruch auf mehr Urlaub begründen lässt. Und auch der § 10 AGG hilft hier überhaupt nicht weiter!
Ebenfalls lässt Du völlig außer acht, dass Ungleichbehandlung nicht nur gerechtfertigt sondern auch noch ANGEMESSEN sein muss.
Würde bedeuten, dass ein Azubi, der seine Ausbildung im Dezember beendet und übernommen wird, im Folgejahr nur aufgrund einer abgeschlossenen Ausbildung sechs Urlaubstage mehr erhält. Nie und nimmer würde das als angemessene gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor einem Arbeitsgericht durchgehen. Zumal damit ja noch nicht einmal gesagt ist, dass dieser Azubi in seinem Ausbildungsberuf tätig wird.
Korrekt ist, dass das AGG keine zwingende Gleichmacherei vorsieht! Es gibt zulässige Gründe für eine Ungleichbehandlung, z.B. auch einen höheren Urlaubsanspruch wegen Alter > zuletzt entschieden durch das BAG, Urteil vom 21. 10. 2014 - 9 AZR 956/12
Die hier geschilderte Ungleichbehandlung ist weder durch den § 8 noch durch den § 10 AGG gedeckt!
Hilft aber alles nichts ... die Azubis (und zwar jeder Einzelne) müsste Klage beim Arbeitsgericht einreichen!
Erstellt am 21.06.2015 um 21:10 Uhr von Nubbel
häschen, wenn das so wäre wie du das interpretierst, hätte ein sehr großer tarifvertrag sehr große probleme
Erstellt am 21.06.2015 um 21:25 Uhr von Hoppel
Nubbelchen,
wenn mit dem sehr großen TV der TVöD gemeint sein sollte, dürftest Du auch wissen, der Unterschied zwischen Urlaubsansprüchen eines Azubi und eines AN (egal welcher Qualifikationsstand) lediglich einen Unterschied von 2 Tagen ausmacht.
Ich habe nicht grundlos darauf hingewiesen, dass auch eine gerechtfertigte Ungleichbehandlung ANGEMESSEN sein muss. Ich bleibe dabei, dass ein Unterschied von 6 Tagen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht angemessen ist! Dann hätte es z.B. auch der TVöD bei dem alten Urlaubsanspruch von 27 Tagen (für Azubis) belassen können ...