Erstellt am 21.11.2007 um 21:24 Uhr von Mona-Lisa
@LNA RK,
"......Selber in Vorschriften herum suchen ist nicht so schön, wie die Antworten von erfahrenen Personalräten/Fachleuten zu lesen........"
Aha.......
§ 78a BetrVG, vorteilhaft wäre eins mit Kommentar!
Nicht zur Strafe, nur zur Übung! :-)))
Erstellt am 22.11.2007 um 07:57 Uhr von Benno_BRB
hihihihi *lol* !!!ironisch gemeint!!!
Ich seh auch nicht wirklich ein Problem. Der Antrag muss doch innerhalb der drei Monate gestellt werden. Wenn ich Ihn früher stelle, dann hat doch der AG entsprechende Planungssicherheit, weil er schon mal um die Gegebenheiten weiss. Ich bin also keine "Mistmade" und der AG hat dann auch keinen Grund für irgendwelchen Bockmist. Wenn er mir dann doch noch link kommt, dann kann ich mir ja immernoch eine neue Strategie basteln. Aber wenn ich dann selber meine eigene Falle aufstelle um reinzutappen. Na dann ist mir wohl nimmer zu helfen.
LNA RK nehmt das als abschreckendes Beispiel für Hochmut! Der kommt bekanntlich vor dem Fall. Wenn man alles besser weiß, dann hat man eben irgenwann mal Koppschmerzen! Von daher ist es wohl schön, wenn Ihr den/die Kollegen/Kollegin moralisch unterstützt, aber zu mehr reicht es aus meiner Sicht nicht. Denn hier ist der Zug dochwohl abgefahren. Es sei denn das Arbeitsgericht kann meiner oben genannten Logik folgen. Da kommt es jetzt auf den Anwalt an. Aber wenn ich richtig vermute ist auch diese Strategie bereits verbaut??!
Allet Jute!
Erstellt am 22.11.2007 um 09:19 Uhr von peanuts
"Jetzt haben wir Post vom Verwaltungsgericht ..."
Das Verwaltungsgericht schreibt den Personalrat an und bittet um Stellungnahme??? Zweifel...
"Nehmen wir an ein Vergleich scheitert, weil Verwaltung nicht will, was ist mit meinem Kollegen am 2.1.2008 ???? "
Wie kam der Vergleich zu Stande? Gütetermin?
"§ 78a BetrVG, vorteilhaft wäre eins mit Kommentar!"
Das BetrVG ist nicht gefragt!
Erstellt am 22.11.2007 um 11:21 Uhr von Immie
@LNK RA
Fitting 22 Aufl §78a RN 19
Wann ist denn die Weiterbeschäftigung verlangt worden?
Scheinbar hat sich da etwas verändert...
Die Weiterbesch. kann in den letzten 6 Monaten der Ausbildung verlangt werden...
Hält der AG dies weiterhin für unzulässig und hält an der alten 3 Monatsfrist fest,
muss er den Auszub. darauf hinweisen,damit dieser vorsorglich innerhalb der Dreimonatsfrist sein Verlangen wiederholen kann...
Erstellt am 22.11.2007 um 11:58 Uhr von peanuts
An der Frist gem. §78a BetrVG hat sich nichts geändert!
Nur an der Auslegung in der Rechtsprechung, da sich der §12 Abs.1 BBiG auf 6 Monate vor Ausbildungsende bezieht! Aus diesem Grund dürfen/sollen JAV Mitglieder nicht schlechter gestellt werden.
Die Frage wurde von einem PERSONALRAT und nicht von einem BETRIEBSRAT gestellt!
Dass das BBiG zur Anwendung kommt, ist fraglich! Das Gesetz bezieht sich nämlich nicht auf " die Berufsbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis"!
Erstellt am 22.11.2007 um 12:39 Uhr von Immie
@peanuts
UPS...jetzt habe ich es verstanden.
Personavertretungsgesetz? Und davon gibt es viele...
Danke;-)
Erstellt am 22.11.2007 um 18:44 Uhr von LNA RK
Also jetzt vielleicht noch mal etwas genauer.
§ 9 BPersVG Schutz der Auszubildenden besagt das der JAV innerhalb der letzten 3 Monate eine Weiterbeschäftigung verlangen kann.
Der Azubi hat aber dies mehr als 4 Monate vor Ende der Ausbildung verlangt, also zu früh.
Der AG hat einen Antrag auf richterliche Entscheidung wegen Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung eines JAV gem. §9 BPersVG gestellt.
Er beantragt 1. festzustellen, dass ein Arbeitsverhältnis nach §9 nicht begründet worden ist.
2. das nach §9 BPersVG zustande gekommene Arbeitsverhältnis aufzulösen.
(Sinngemäßer Auszug aus dem Antrag)
Danach führt er die Begründung auf, in der er beschreibt, dass eben die Frist nicht eingehalten wurde usw. und dass es auch nicht seine Aufgabe ist, darauf aufmerksam zu machen.
Ferner bringt er noch die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung weil ja keine freien Stellen vorhanden sind, sowie -die Forderung des Stellenabbaus, -keine externe Einstellung möglich und -das entsprechende Haushaltsgesetz.
Das mag auch alles richtig sein, für mich stellt sich halt nur die Frage:
Wenn der Vergleichsvorschlag des Gerichts nicht zum tragen kommt, wird eine Anhörung zur Sachlage vor Gericht, erst Anfang 2008 stattfinden. Der Kollege hat aber nur einen Vertrag bis 31.12.2007 unterschrieben. Muss er am 2.1.2008 Zuhause bleiben und auf den Anhörungstermin warten? An diesem Termin entscheidet das Gericht dann evt., dass er doch eine Festeinstellung bekommt weil dem AG „unter Berücksichtigung aller Umstände“ die Weiterbeschäftigung doch zugemutet werden kann?
Ich befürchte jetzt versteht man gar nichts mehr, oder?