Erstellt am 19.06.2015 um 12:32 Uhr von Rtjum
erste FRage: Habt Ihr einen Betriebsrat?
Erstellt am 19.06.2015 um 12:35 Uhr von Seeteufel
Hallo Rtjum,
ja, haben wir.
Gruß
Seeteufel
Erstellt am 19.06.2015 um 13:13 Uhr von Pjöööng
Wer hätte auch sonst die BV abschließen sollen...
Was steht denn in der BV zu dem Thema Bewertungen?
Erstellt am 19.06.2015 um 13:21 Uhr von Rtjum
oooh, wer lesen kann it klar im Vorteil...
dann weiter mit der Frage von Pjöööng...
Erstellt am 19.06.2015 um 13:22 Uhr von Seeteufel
Hallo Pjöööng,
nichts. Es steht nur drinn, dass diese 30 % aus der Summe x durch die Geschäftsleitung in Absprehce mit dem Personalvorgesetzten verteitl wird. Das wurde jedes Jahr nach anderen Kriterien gemacht. Teilweise einfach gleichmäßig an alle, dann wieder nur einem bestimmten Personenkreis (die Begründung dazu war auch ok so) oder auch mal einfach nach gutdünken. Aber diesmal mit diem Verteilerchema. Ich wollte ja auch nur wissen, ob ich diese Bewertung im einzelnen einsehen darf oder ob ich das "Gesamtergebnis" so hinnehmen muss. Ich würde gerne von unserem Geschäftsführer, der mich ja so in den Keller bewertet hat, eine Stellungnahme habe, auf Grund welcher Kriterien er mich so beruteitl. Geht das?
Danke
Gruß
Seeteufel
Erstellt am 19.06.2015 um 13:31 Uhr von Pjöööng
Zitat (Seeteufel):
"Es steht nur drinn, dass diese 30 % aus der Summe x durch die Geschäftsleitung in Absprehce mit dem Personalvorgesetzten verteitl wird."
Da kann ich wirklich nur den Kopf schütteln, wenn Betriebsräte ihre Mitbestimmung in der Form ausüben, dass sie diese eben nicht ausüben.
Für Dein Problem lautet das Zauberwort § 82(2) BetrVG...
Erstellt am 19.06.2015 um 14:00 Uhr von Seeteufel
Danke Pjöööng,
anhand dem kann ich also auch von dem Geschäftsführer verlangen mir zu erklären, wie ich schlussendlich auf die "2" gekommen bin?
Das wird Wellen schlagen.... Denn diese unterirdische Beurteilung wird schwierig zu begründen sein.
Gruß
Seeteufel
Erstellt am 19.06.2015 um 14:41 Uhr von Pjöööng
Dass es der Geschäftsführer tut, wirst Du letztendlich nicht erzwingen können. Wenn er dieses Gespräch durch Deinen Vorgesetzten führen lässt. wirst Du wenig dagegen unternehmen können.
Es gäbe dann noch den Weg der Beschwerde §§ 84 und 85 BetrVG. Du könntest Dich also offiziell über die Beurteilung beschweren.
Erstellt am 19.06.2015 um 14:52 Uhr von Seeteufel
Naja, mein Vorgesetzter hat mir ja eigentlich nur gesagt, dass er mich in 4 eingestuft hatte (die höchste Bewertung) und das der Geschäftsführer mich aber eher als 0 bzw. 1 sieht. Wobei er das nicht beurteilen kann, da ich ja gar nicht für ihn arbeite.
Bin seit 11 Jahre in der Firma beim gleichen Vorgesetzten. Habe in den letzten Jahren z. B. auch mal eine ziemliche Gehaltserhöhung durch den damaligen Geschäftsführer bekommen ohne das ich darum gebeten hatte. Einfach als Anerkennung meiner Arbeit und jetzt das.....
Ich werden ihn einfach anschreiben und um eine Stellungnahme bitte mit verweis auf den §§ 82(2).
Danke schön.
Seeteufel
Erstellt am 19.06.2015 um 17:25 Uhr von Pickel
Wenn in der BV tatsächlich steht "durch die GL in Absprache mit dem Personalverantwortlichen" ist erst einmal ja alles regulär gelaufen. Der Personalverantwortliche hat dich extrem gut gesehen, die GL extrem schlecht, getroffen hat man sich in der Mitte. Im Grunde genau das, was die BV aussagt.
Der 82er von Pjöööng wird in der Realität dann wohl übrigens auch nicht groß weiterhelfen. Denn wenn in der BV lediglich "in Absprache festgelegt" steht, kann die GL auch einfach sagen "unser Gesamteindruck war nicht gut und wir haben auch das höhere Gehalt entsprechend gewichtet". Sie hat ja laut BV ALLE Freiheiten. Mehr offenzulegen gibt es dann nicht, weil es schlicht nicht mehr gibt.
Die BV ist natürlich dennoch Mist. Denn es müssen schon objektive Kriterien vorhanden sein, die auch nachprüfbar sind.
Erstellt am 20.06.2015 um 09:43 Uhr von gironimo
>Meine eigentliche Frage ist jetzt nur, hat ein Mitarbeiter das Recht diese Bewertungshistorie zu erfahren? Ich würde das gerne vorher sehen, bevor ich unseren GF zur Rede stelle<
das steht außer Frage - natürlich hast Du diesen Anspruch und zwar detailliert.
Es heißt ja (in dem hier bereits zitierten ) § 82 Abs. 2 BetrVG: "Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass ihm die Berechnung und Zusammensetzung seines Arbeitsentgelts erläutert und dass mit ihm die Beurteilung seiner Leistungen sowie die Möglichkeiten seiner beruflichen Entwicklung im Betrieb erörtert werden. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen (...)"
Und nimm ein BR-Mitglied mit. Ein Zeuge ist immer gut und der BR erfährt dann vielleicht auch gleich, dass seine Mitbestimmung bei der Optimierung Eures Systems gefragt ist.