Erstellt am 17.06.2015 um 12:58 Uhr von stehipp
In Tarifverträgen steht so manches, dass es aber eine unbezahlte Vor- und Nacharbeitszeit gibt, kann ich mir nicht vorstellen.
Das geregelt ist, dass die MA 15 Minuten vor bzw. nach den Öffnungszeiten anwesend sein müssen klingt durchaus nachvollziehbar, aber eben nicht unbezahlt.
Wenn Euer Arbeitgeber sagt, dass dieses im Tarifvertrag so festgelegt ist, lasst es euch doch einfach von ihm zeigen. Dürfte für den AG ja kein Problem sein, den entsprechenden Passus zu finden.
Ansonsten müsste es ja auch eine Gewerkschaft geben, die mit dem Arbeitgeber bzw. dessen Verband den Tarifvertrag ausgehandelt hat. Dort bekommt ihr sicherlich auch Unterstützung.
Erstellt am 17.06.2015 um 15:42 Uhr von Globus
auch ich würde mir diesen TV ansehen wollen - dann müßten ja auch die anderen Sachen aus dem TV übernommen worden sein... auch müßte man überprüfen, ob die GEW auch wirklich gewerkschaftsfähig ist... der TV also in der Tat rechtsgültig ist...
Also es gibt ein Urteil was die Frage ziemlich gut trifft. Leider habe ich es nciht zur Hand, da ich otw bin...
Darin haben AN eines Bauhofes (also Angestellte einer Komuno, oder einer Stadt) Überstunden bezahlt haben wollen, die sie vor und auch nach ihrer Arbeitszeitgemacht haben - auch mit Vor- und Nacharbeiten... Der AG wollte nciht zahlen, da er sagte, die Arbeitszeiten sind vob dann bis dann. Wenn sie aber pünktlich öffnen sollen, müssen sie vorher arbeiten, so die Argumentation der AN. Der Arbeitgeber sagte, dann öffnen sie halt später - das wäre ok.. Er hat die Arbeiteszeit vor und nacher nicht angeordnet, also bezahlt er sie nciht...
So oder so ähnlich...
Der AG bekam vom ArbG oder LAG (weiß nicht mehr) Recht.
Um das auf euch zu bringen... Ihr als BR seid in der Mitbestimmung was Lage und Verteilung der Arbeitszeit angeht - und selbstverständlich verlangt ihr da mitzubestimmen - und selbstverständlich wollt ihr, dass mehr geleistete Arbeit (egal ov vorher oder nachher) bezahlt wird..
Ich gehe fest davon aus, dass ihr das auch ohne Probleme in einer Einigungsstelle durch bekommt...
Diese "Anordnung" des Arbeitgebers sollte auch auf Rechtswirksamkeit überprüft werden, da ihr wie gesagt ein Mitbestimmungsrecht besitzt - einseitig darf der AG das also rechtlich gesehen nciht regeln...
Viel Erfolg