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Lohnerhöhung zu spät - Über welchen Zeitraum hinweg kann man die zu wenig gezahlten Lohnerhöhungen rückwirkend einfordern?

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Nathan
Jan 2018 bearbeitet

Ich habe eine Frage zum Thema Lohnerhöhungen. Den Mitarbeitern unseres Betriebs werden laut Arbeitsvertrag nach jeweils sechs, zwölf sowie 24 Monaten Lohnerhöhungen zugesichert. Nun haben wir folgendes Problem: Die MA, welche ihr Arbeitsverhältnis nicht am 1. eines Monats, sondern am 16. aufgenommen haben, bekommen ihre erste Lohnerhöhung nicht nach sechs Monaten zum 16., sondern erst zum 1. des Folgemonats. Mit den weiteren Erhöhungen verhält es sich gleich. Nun sind laut Aussage unserer Lohnbuchhaltung Lohnerhöhungen nur zum 1. eines Monats möglich. Das können wir, denke ich, getrost abhaken ünd ändern in: NICHT GEWOLLT. Da schon seit Jahren so verfahren wird, wir aber jetzt einen BR haben, nun die Frage: Über welchen Zeitraum hinweg kann man die zu wenig gezahlten Lohnerhöhungen rückwirkend einfordern? Gibt es Verjährungsfristen? Wie müssen wir vorgehen?

Danke

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Community-Antworten (5)

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paula

30.08.2008 um 17:10 Uhr

Die Handhabung Eures AG halte ich erst mal nicht für so ungewöhnlich... aber das willst du ja gar nicht wissen...

Daher: gibt es einen TV? Wenn ja, ist in diesem eine Ausschlussfrist vorgesehen? oder ist in den Arbeitsverträgen eine solche Ausschlussfrist vorgesehen? Wenn ja, wie lautet diese?

Aber mal was anderes? Über welche Beträge reden wir hier denn die da eingeklagt werden sollen? euch ist schon klar, dass da jeder AN einzeln klagen muss? Der BR kann hier nicht für die MA klagen. Wir bewegen uns schließlich im Bereich des Individualarbeitsrechtes

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Nathan

30.08.2008 um 17:23 Uhr

nein, wir haben keinen TV. Und in den Verträgen gibt es keine solche Fristen. Wir wollen ja auch nicht gleich etwas einklagen. Es geht darum, dass diesen MA laut Arbeitsvertrag ein paar hundert eus fehlen. Darüber kann man doch mal sprechen. ich kann doch weniger bekommen, nur weil ich dummerweise an einem 16. angefangen habe.

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Peanuts

30.08.2008 um 17:58 Uhr

Wow... 14 Tage machen gleich ein paar hundert Euro aus!

Kann ich meine Bewerbung bei Euch einreichen?

"Die MA, welche ihr Arbeitsverhältnis nicht am 1. eines Monats, sondern am 16. aufgenommen haben, bekommen ihre erste Lohnerhöhung nicht nach sechs Monaten zum 16., sondern erst zum 1. des Folgemonats."

Die Fristen sind doch eingehalten... NACH 6 Monaten wird die Lohnerhöhung berücksichtigt und gezahlt! Die Verfahrensweise Eures AGs dürfte auch im Einklang mit dem BGB stehen.

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Nathan

30.08.2008 um 18:35 Uhr

nein, 14 tage machen nicht ein paar hundert euro aus. aber wenn das dreimal passiert schon. der genaue Wortlaut ist: nach Ablauf der Probezeit (sechs Monate), nach Ablaud des 1. Beschäftigungsjahres, nach Ablauf des 2. Beschäftigungsjahres. NAch meinem Verständnis bedeutet das nicht, dass der AG einfach jeweils zwei Wochen später mit den Zahlungen beginnen kann.

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Peanuts

30.08.2008 um 22:41 Uhr

Wenn ich am 16. Februar meine Beschäftigung aufgenommen habe, habe ich ab nach Eurer Definition ab 16. August Anspruch auf eine Lohnerhöhung.

Der 1. des Folgemonats entspricht dem 1. September und wenn die Lohnerhöhung zu diesem Zeitpunkt berücksichtigt wird, ist alles in trockenen Tüchern! Ober werden Löhne/Gehälter neuerdings im voraus gezahlt?

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