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Mindestlohn - Rechte des Betriebstates?

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Klytaimnestra
Nov 2016 bearbeitet

In unserem Betrieb werden zeitweise Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland eingesetzt. Haben wir als örtlicher Betriebsrat ein Recht zu erfahren, ob die Kollegen den Mindestlohn erhalten?

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Community-Antworten (1)

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Melissa

16.06.2015 um 22:27 Uhr

Ja, habt ihr!

Der BR hat das Recht, "Einblick in die Listen über Bruttolöhne- und Gehälter zu nehmen" (§ 80 Abs. 2 BetrVG), um zu überprüfen, ob bei der Einkommensgestaltung im Betrieb die einschlägigen Tarifverträge und z. B. der Gleichheitsgrundsatz beachtet wird.

War dieses bei Werkverträgen bisher etwas eingeschränkt möglich, so hat sich dass mit Einführung des Milog geändert.

Da hier jetzt aber alle Vertragspartner für die Einhaltung des Milog einstehen müssen, ergibt sich für den BR auf der Grundlage des § 80 Abs. 1 Satz 1BetrVG, auch hier ein Einsichtsrecht.

Darüber hinaus habt ihr aber nicht nur das Recht, sondern sogar die Pflicht zu prüfen, ob diese überhaupt beschäftigt werden dürfen und entsprechende gesetzliche Vorgaben auch eingehalten bzw. erfüllt werden. Hierzu sind euch sämtliche Verträge unabhängig von der Vertragsart zur Prüfung vorzulegen.

Da Du hier aber den "Ortlichen" extra benennst, könnte es anders aussehen wenn ihr einen GBR/KBR habt und dieses überbetrieblich geregelt wurde.

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