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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mindestlohn

R
rolfo
Nov 2016 bearbeitet

Aktuelles Urteil zum Mindestlohn

Urlaubsgeld und eine etwaige jährliche Sonderzahlung werden nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet. Das hat das Arbeitsgericht Berlin am Mittwoch entschieden. Zur Begründung hieß es u.a. der Mindestlohn "solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten". Andere Leistungen dürften daher nicht in die Rechnung einbezogen werden (Az.: 54 Ca 14420/14).

1.41209

Community-Antworten (9)

B
bürgermeister

05.03.2015 um 13:28 Uhr

Aber steht das nicht von vornerein drin?

R
rolfo

05.03.2015 um 14:13 Uhr

Was soll von vornerein drinstehen und wo?

S
Snooker

05.03.2015 um 14:33 Uhr

Ich denke mal @Bürgermeister meint dies:

Einmalzahlungen (z.B. Weihnachts-/Urlaubsgeld): Sie sind anrechnungsfähig nur für den Fälligkeitszeitraum (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 MiLoG), in dem diese (ggf. auch anteilig) gezahlt werden und auch nur unter der weiteren Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer sie tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt erhält. Eine einmalige jährliche Zahlung von Weihnachtsgeld im Dezember eines Jahres kann also nur auf den Mindestlohn im November angerechnet werden, da die Fälligkeiten der Mindestlohnzahlungen von Januar bis Oktober bereits abgelaufen sind. Zulagen und Zuschläge, mit denen das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht berührt wird, wie z.B. Betriebstreuezulagen, Kinderzulagen,

aus: http://www.zoll.de/DE/Fachthemen/Arbeit/Mindestarbeitsbedingungen/Mindestlohn-Mindestlohngesetz/mindestlohn-mindestlohngesetz_node.html;jsessionid=F91E4B3D66F0C579483F093C7B787B04#doc529866bodyText3

B
bürgermeister

05.03.2015 um 16:21 Uhr

Genau das meine Ich.Wir wollen uns noch ein wenig mehr mit beschäftigen weil es ein schwieriges Themenfeld ist.

G
gironimo

05.03.2015 um 16:43 Uhr

Ich denke, das Urteil geht weiter als das, was da vom Zoll beschrieben wird.

Leider bisher nur die 1. Instanz.

R
rolfo

05.03.2015 um 16:51 Uhr

Da wird sich noch viel tun, wie heißt es so schön : 2 Juristen = 3 Meinungen

S
Snooker

05.03.2015 um 16:53 Uhr

Man ist ja auch schliesslich erst mal am Anfang. Ich denke da positiv.

P
paula

06.03.2015 um 14:57 Uhr

BTW seit wann hat eine Stellungnahme des Zoll Rechtskraft? Der Zoll kann nur sagen was er prüft aber nicht wie das Gesetz auszulegen ist!

Entscheiden tun die Gerichte über das was der Gesetzgeber hier in seiner dilettantischen Art und Weise verbrochen hat! Es gibt kaum ein Gesetz dass mit weniger Professionalität erstellt wurde

H
Hoppel

06.03.2015 um 17:10 Uhr

Mindestlöhne gibt es in diesem unserem Lande ja nicht erst seit 1.1.2015. So verwundert es nicht, dass es bereits höchstrichterliche Entscheidungen bishin zum Europäischen Gerichtshof gibt.

Ein Überblick zu diesen Entscheidungen ist hier nachzulesen:

http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/eugh-urteil-c-522-12-mindestlohn-berechnung-weihnachtsgeld-ueberstunden-vermoegenswirksame-leistungen/

Jedenfalls gibt es derzeit überhaupt keinen Grund zu jubeln!

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