Aktuelles Urteil zum Mindestlohn

Urlaubsgeld und eine etwaige jährliche Sonderzahlung werden nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn angerechnet. Das hat das Arbeitsgericht Berlin am Mittwoch entschieden. Zur Begründung hieß es u.a. der Mindestlohn "solle unmittelbar die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers entgelten". Andere Leistungen dürften daher nicht in die Rechnung einbezogen werden (Az.: 54 Ca 14420/14).