Erstellt am 03.06.2015 um 19:58 Uhr von Hoppel
@ KleinAnnika
Ad 1: Für jeden Monat Elternzeit, der einem vollen Kalendermonat entspricht, erwirbt man überhaupt keinen Anspruch auf Erholungsurlaub.
Ad 2: Urlaub kann nur bei BEENDIGUNG des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden, so der Urlaub nicht mehr genommen werden kann. Das gilt auf alle Fälle für den gesetzlich geregelten Mindestanspruch.
Ad 3: Urlaub bei Wechsel von Voll- in Teilzeit > siehe hier: http://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/eugh-keine-urlaubskuerzung-bei-wechsel-von-vollzeit-in-teilzeit_144_190014.html
Erstellt am 03.06.2015 um 20:09 Uhr von KleinAnnika
Bin noch in dem Betrieb tätig und der Urlaub wurde genommen, hatte 1,5 Monate diesesen "Resturlaub" der erworben wurde als ich noch 100% Kraft war. Aber für den vollen Monat des Resturlaubes habe ich nur Urlaubsgeld bekommen als swäre ich 75% Kraft.(Ich hoffe sie verstehen wie ich das meine)
Erstellt am 03.06.2015 um 20:47 Uhr von Hoppel
@ KleinAnnika
Urlaubsgeld ist etwas vollkommen anderes als UrlaubsENTGELT!
Und wenn Sie sich mal den Link in Ihren Browser kopiert und die Seite auch gelesen hätten, würden Sie feststellen können, dass ich verstanden habe, was gemeint ist. :-)
Helfen kann hier aber überhaupt niemand, auch findet hier keine Rechtsberatung statt! Wenn Sie sich gegen die Kürzung zur Wehr setzen wollen, müssen Sie sich an einen Anwalt wenden.
Erstellt am 03.06.2015 um 22:09 Uhr von KleinAnnika
Es ging mir auch nicht um Rechtsberatung und ich wollte sie auch nicht verärgern.
Den Link habe ich gelesen und hat mir auch weiter geholfen.Ich hatte hier in diesem Forum geschrieben da unser BR mir dazu geraten hat,denn der Kollege der sich in solchen Fragen gut auskennt erstmal länger im Urlaub ist.
Aber trotzdem danke für Ihre Mühe.
Erstellt am 04.06.2015 um 12:39 Uhr von Melissa
„Aber für den vollen Monat des Resturlaubes habe ich nur Urlaubsgeld bekommen als swäre ich 75% Kraft.“
Auch das ist dem von Hoppel eingestellten Link eindeutig zu entnehmen.
„EuGH: Anteilige Berechnung ist nicht zulässig“
Das bezieht sich nicht nur auf die Urlaubstage, sondern auch auf alle geldlichen Leistungen.