Erstellt am 27.05.2015 um 10:56 Uhr von mattes
Wann macht ihr den die zweite Pause?
Die Arbeitszeit ist "insgesamt zu unterbrechen"...§4 ArbZG
Ich halte das für keine Unterbrechung, wenn man die Pausen direkt zu Beginn oder Ende der Arbeit legt.
Bei Jugendlichen ist vorgegeben, das die erste Pause nicht vor Ende der ersten Arbeitsstunde zu liegen hat §11 JArbSchG S2
Erstellt am 27.05.2015 um 11:01 Uhr von bastian
Die zweite Pause gibt es meist nicht oder am Ende also 30 min früher frei...
Ich weis Mitbestimmung und die andere Kriterien ....
Es geht nur um Urteile um Pause am Anfang wie im Jugendschutz nicht zulässig sind...
Leider ist das nirgendwo definiert .....außer Jugendschutz und das greift nicht bei uns.
Gruß Bastian
Erstellt am 27.05.2015 um 11:08 Uhr von waschwisch
Eigentlich steht im § 4 ArbZG alles nennenswerte
Erstellt am 27.05.2015 um 11:09 Uhr von bastian
Erstellt am 27.05.2015 um 11:17 Uhr von bastian
Zeitliche Lage der Pause
http://www.sns-anwaelte.de/recht/arbeitsrecht/ruhepause.html
Darauf Stütze ich mich bisher und der gesunde Menschenverstand.
Gruß Bastian
Erstellt am 27.05.2015 um 11:35 Uhr von mattes
Aber die Frage kann es mit §4 ArbZG ja schon gar nicht geben.
Wenn ihr um 6:30 Anfangt und direkt Pause macht und am Ende früher geht habt ihr eine zusammenhängende Arbeitszeit von 7-8Std und das ist per Gesetzt ausgeschlossen.
Also MBR nutzen und Initiativ dem AG eine BV zur Pausenregelung vorschlagen
Erstellt am 27.05.2015 um 11:39 Uhr von bastian
Wie gesagt darum geht's nicht .... Das Problem kommt dazu .... Auf eine bv läufst hinaus ...
Ich suche nur Argumente die Pause am Anfang verbieten .....
Erstellt am 27.05.2015 um 11:51 Uhr von Nubbel
und da reicht dir das arbeitszeitgesetz nicht?
Erstellt am 27.05.2015 um 12:10 Uhr von Mattes
Sattel das Pferd andersrum auf!
Warum ist die Arbeitszeit von 6:30 bis 17:00 Uhr wenn eh nur von 7:00 bis 16:30 gearbeitet wird?
Arbeitszeit anpassen!!!
Dann braucht Ihr auch nur noch insgesamt 30 min Pause.
Und da eh maximal 6 Stunden am Stück gearbeitet werden darf muss eine Pause Mittags gemacht werden.
Erstellt am 27.05.2015 um 13:02 Uhr von waschwisch
Hast du schon mal was von Mitbestimmung gehört?
z.B. Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage
Erstellt am 27.05.2015 um 13:10 Uhr von bastian
Erstellt am 27.05.2015 um 18:35 Uhr von Lydia
§ 4.... Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ....
heißt im Klartext: "erst ein paar Stunden arbeiten" und dann Pause.... und nicht umgekehrt :-)
Gruß
Lydia
Erstellt am 27.05.2015 um 20:17 Uhr von Hoppel
@ Lydia
"§ 4.... Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden ....
heißt im Klartext: "erst ein paar Stunden arbeiten" und dann Pause.... und nicht umgekehrt "
Das ist Unsinn, man MUSS sicher nicht erst ein PAAR Stunden arbeiten, um Pause machen zu können!
@ bastian
Was definitiv nicht geht ist, dass Ruhepausen auf Arbeitsbeginn oder -ende gelegt werden.
Beispiel: Arbeitszeit 8 - 15 Uhr, Pause: 8 - 8:30 Uhr oder 14:30 -15:00 Uhr
In diesem Beispiel würde die Arbeitszeit NICHT durch eine Ruhepause unterbrochen, wie vom Gesetzgeber gefordert.
Was den Abstand zum Arbeitsbeginn /-ende betrifft gibt es unterschiedliche Meinungen!
Im Beck´schen Kommentar zum ArbZG findest Du z.B. diese Aussage: Wie die Ruhepausen verteilt werden, ist nach den Umständen festzulegen. Als Pause müssen aber jeweils UNTERBRECHUNGEN der Arbeit gegeben sein, so das sie nicht am Anfang oder am Ende der Arbeitszeit liegen dürfen, allerdings aber ein Abstand von 1 Stunde nach Beginn oder zu Ende der Arbeitszeit nicht gefordert werden kann (so aber Roggendorf §4 RN.14; dagegen der ErfK § 4 RN 6).
ErfK: Anders als das JArbSchG enthält das ArbZG keine genaueren Vorgaben über die zeit. Lage der Ruhepausen. Aus dem Wortlaut des § 4 S.1, wonach die Arbeitszeit durch Ruhepausen zu unterbrechen ist, folgt jedoch, dass die Arbeit nicht mit einer Pause beginnen oder enden darf.
Limitiert wird die Lage der Ruhepause lediglich dadurch, dass die Arbeit spätestens nach 6 Stunden durch eine Ruhepause unterbrochen werden muss!
Bei einer Arbeitszeit von 8-9 Stunden geht die Rechnung folglich in gar keinem Fall auf, wenn die 30 Minuten so früh oder erst kurz vor Feierabend gewährt werden!
Um das feststellen zu können, braucht man keine weiteren Argumente sondern in der Tat nur den Wortlaut des § 4 ArbZG.