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Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Mit Mehrstunden geplant - Krank und zählen nur die Vertragsstunden ?

S
SteffenH
Jan 2018 bearbeitet

Hallo, bei der regelmäßigen Kontrolle der Arbeitszeitennachweise , bei uns Buchungsjournale, ist uns aufgefallen das Mitarbeiter geplant mit Mehrstunden in der KW XX , wenn sie erkrankt nur noch ihre Grundstunden erhält.

Beispiel vorher : MA geplant mit 20 W/Std. vertrag 16 W/Std , im Fall von Krank bezahlt 20 Std Beispiel jetzt : MA geplant mit 20 W/Std , Vertrag 16 W/Std , im Fall von Krank bezahlt 16 Std

Die gängige Praxis hat sich erst umgestellt, nach dem es ein Wechsel der RegioPSB gab, diese behauptet das der Grundsatz sich seit einem Jahr schon geändert hat. Gibt es eine rechtliche Grundlage, die wir als Gremium anführen können um zur alten Praxis zurückzukehren ? Können wir einen Nachweis fordern, wann und wie umstellung erfolgt ist ?

Danke für die mithilfe

3.47207

Community-Antworten (7)

G
gironimo

21.05.2015 um 11:27 Uhr

Ihr könnt zumindest erst einmal die Mitbestimmung geltend machen (allgemeine Entgeltgrundsätze § 87 BetrVG). Da kann man nicht einfach etwas ändern, wenn es doch der Mitbestimmung unterliegt.

Können wir einen Nachweis fordern, wann und wie umstellung erfolgt ist<

Immer. Das geht schon aus dem § 80 Abs. 2 BetrVG hervor.

Ihr solltet prüfen lassen (Sachverständiger - Fachanwalt für Arbeitsrecht, § 80 Abs. 3 BetrVG), ob nicht durch die jahrelange Praxis ein individualrechtlicher Anspruch entstanden ist.

N
nicoline

21.05.2015 um 15:18 Uhr

diese behauptet das der Grundsatz sich seit einem Jahr schon geändert hat. Die PSB (ich gehe davon aus, dass mit der Abkürzung Personalsachbearbeitung gemeint ist, sonst bitte noch mal erklären) soll euch bitte erklären, auf welcher Rechtsgrundlage hier scheinbar das Entgeltfortzahlungsgesetz umgangen wird. Krank ist wie gearbeitet!

Krank im Zeitkonto Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG. (BAG vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00)

J
JollyJumper

21.05.2015 um 16:09 Uhr

bei dem Urteil geht es eindeutig um den Ausgleich von Zeitschuld aus Zeiten verkürzter Arbeitszeit. Wenn aber die Vertragliche tagliche Arbeitzeit auch in zeiten von geplanten minusstunden voll gutgeschrieben wird befindet sich der Arbeitgeber wieder im grünen Bereich.

Also meine ansicht ist hier folgende: grundsätzlich wird bei Krankheit die gleiche Arbeitszeit gutgeschrieben egal ob Mehr oder minderstunden geplant wurden. Oder das Pendel schwingt in beide Richtungen werden mehrarbeitszeiten geplant, dann werden sie auf dem Arbeitszeitkonto auch gutgeschrieben, das gleiche gilt aber dann auch für verkürzt geplante Arbeitszeit

N
nicoline

21.05.2015 um 17:31 Uhr

bei dem Urteil geht es eindeutig um den Ausgleich von Zeitschuld aus Zeiten verkürzter Arbeitszeit. Das seh ich zwar etwas anders, denn es geht nicht nur darum, aber gut.

*grundsätzlich wird bei Krankheit die gleiche Arbeitszeit gutgeschrieben egal ob Mehr oder minderstunden geplant wurden. * Nö!Denn: Krank ist wie gearbeitet!

Oder das Pendel schwingt in beide Richtungen werden mehrarbeitszeiten geplant, dann werden sie auf dem Arbeitszeitkonto auch gutgeschrieben, das gleiche gilt aber dann auch für verkürzt geplante Arbeitszeit Genau so!

H
Hoppel

21.05.2015 um 21:48 Uhr

@ JollyJumper

"Die bei Krankheit ausgefallene regelmäßige Arbeitszeit entspricht der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer bei Gesundheit geleistet bzw. auf dem Zeitkonto gutgeschrieben bekommen hätte. Im Ergebnis führt das dazu, dass auch bei Krankheit grundsätzlich nach dem Ausfallprinzip zu verfahren ist. Bei betriebsseitig geplanten verlängerten oder verkürzten Arbeitszeiten hat also der kranke Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der geplanten Arbeitszeit. Bei verlängerter Arbeitszeit erwirbt er dementsprechend auch Zeitguthaben; bei verkürzter Arbeitszeit wird auch im Krankheitsfall Zeitguthaben abgebaut, wenn dies auch bei Gesundheit erfolgt wäre. "

Zitat aus: http://www.arbeitszeitkanzlei.de/vorversion/pdf/Ausfallzeiten_in_flexiblen_AZ-Systemen_Schlottfeldt.pdf

Da wird das Thema gut verständlich und umfassend aufgedröselt.

N
nicoline

21.05.2015 um 21:58 Uhr

Sehr schön, danke.

S
SteffenH

22.05.2015 um 16:29 Uhr

Super ❗️ Danke für die schnellen Antworten... Das Dokument ist eine sehr große Hilfe 👍

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