Erstellt am 21.05.2015 um 09:27 Uhr von gironimo
Ihr könnt zumindest erst einmal die Mitbestimmung geltend machen (allgemeine Entgeltgrundsätze § 87 BetrVG). Da kann man nicht einfach etwas ändern, wenn es doch der Mitbestimmung unterliegt.
>Können wir einen Nachweis fordern, wann und wie umstellung erfolgt ist<
Immer. Das geht schon aus dem § 80 Abs. 2 BetrVG hervor.
Ihr solltet prüfen lassen (Sachverständiger - Fachanwalt für Arbeitsrecht, § 80 Abs. 3 BetrVG), ob nicht durch die jahrelange Praxis ein individualrechtlicher Anspruch entstanden ist.
Erstellt am 21.05.2015 um 13:18 Uhr von nicoline
*diese behauptet das der Grundsatz sich seit einem Jahr schon geändert hat.*
Die PSB (ich gehe davon aus, dass mit der Abkürzung Personalsachbearbeitung gemeint ist, sonst bitte noch mal erklären) soll euch bitte erklären, auf welcher Rechtsgrundlage hier scheinbar das Entgeltfortzahlungsgesetz umgangen wird. Krank ist wie gearbeitet!
Krank im Zeitkonto
Ist die regelmäßige Arbeitszeit längere Zeit ungleichmäßig verteilt worden und hätte ein Arbeitnehmer Zusatzschichten oder längere Schichten leisten müssen, wenn er nicht krank geworden wäre, dann müssen ihm diese Zeiten im Krankheitsfall auf dem Zeitkonto gutgeschrieben werden. Eine betriebliche Regelung, wonach Zeitschulden nur durch tatsächliche Arbeitsleistung ausgeglichen werden können, verstößt gegen das Lohnausfallprinzip des § 4 Abs. 1 EFZG.
(BAG vom 13.2.2002 - 5 AZR 470/00)
Erstellt am 21.05.2015 um 14:09 Uhr von JollyJumper
bei dem Urteil geht es eindeutig um den Ausgleich von Zeitschuld aus Zeiten verkürzter Arbeitszeit.
Wenn aber die Vertragliche tagliche Arbeitzeit auch in zeiten von geplanten minusstunden voll gutgeschrieben wird befindet sich der Arbeitgeber wieder im grünen Bereich.
Also meine ansicht ist hier folgende:
grundsätzlich wird bei Krankheit die gleiche Arbeitszeit gutgeschrieben egal ob Mehr oder minderstunden geplant wurden.
Oder das Pendel schwingt in beide Richtungen werden mehrarbeitszeiten geplant, dann werden sie auf dem Arbeitszeitkonto auch gutgeschrieben, das gleiche gilt aber dann auch für verkürzt geplante Arbeitszeit
Erstellt am 21.05.2015 um 15:31 Uhr von nicoline
*bei dem Urteil geht es eindeutig um den Ausgleich von Zeitschuld aus Zeiten verkürzter Arbeitszeit.*
Das seh ich zwar etwas anders, denn es geht nicht nur darum, aber gut.
*grundsätzlich wird bei Krankheit die gleiche Arbeitszeit gutgeschrieben egal ob Mehr oder minderstunden geplant wurden. *
Nö!Denn: Krank ist wie gearbeitet!
*Oder das Pendel schwingt in beide Richtungen werden mehrarbeitszeiten geplant, dann werden sie auf dem Arbeitszeitkonto auch gutgeschrieben, das gleiche gilt aber dann auch für verkürzt geplante Arbeitszeit*
Genau so!
Erstellt am 21.05.2015 um 19:48 Uhr von Hoppel
@ JollyJumper
"Die bei Krankheit ausgefallene regelmäßige Arbeitszeit entspricht der Arbeitszeit, die der Arbeitnehmer bei Gesundheit geleistet bzw. auf dem Zeitkonto gutgeschrieben bekommen hätte.
Im Ergebnis führt das dazu, dass auch bei Krankheit grundsätzlich nach dem Ausfallprinzip zu verfahren ist.
Bei betriebsseitig geplanten verlängerten oder verkürzten Arbeitszeiten hat also der kranke Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung in Höhe der geplanten Arbeitszeit.
Bei verlängerter Arbeitszeit erwirbt er dementsprechend auch Zeitguthaben; bei verkürzter Arbeitszeit wird auch im Krankheitsfall Zeitguthaben abgebaut, wenn dies auch bei Gesundheit erfolgt wäre. "
Zitat aus: http://www.arbeitszeitkanzlei.de/vorversion/pdf/Ausfallzeiten_in_flexiblen_AZ-Systemen_Schlottfeldt.pdf
Da wird das Thema gut verständlich und umfassend aufgedröselt.
Erstellt am 21.05.2015 um 19:58 Uhr von nicoline
Erstellt am 22.05.2015 um 14:29 Uhr von SteffenH
Super ❗️ Danke für die schnellen Antworten... Das Dokument ist eine sehr große Hilfe 👍