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Dieser Beitrag ist vor 10 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Arbeitszeit

F
frostirot
Jan 2018 bearbeitet

Eine Kollegin betreut zur Zeit ihr pflegebedürftiges Kind (28 J.) Ist nachdem das Pflegezeitgesetz ausgeschöpft wurde wieder als Teilzeitmitarbeiterin tätig. Arbeitszeit 3x in der Woche von 7-17 Uhr. Durch einen Engpass in einer anderen Abteilung, soll diese Kollegin, einmalig, im Juli dort 3 Tage aushelfen. Dort ist aber die Arbeitszeit von 9-19 Uhr. Kann sie die Kollegin darauf berufen, dass es wegen des kranken Kindes nicht geht ? Die Arbeitszeit 7-17 Uhr ist vertraglich nie geändert worden, da Kollegin früher bereits diese Arbeitszeit hatte.

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Community-Antworten (1)

G
gironimo

20.05.2015 um 13:53 Uhr

Da solltet Ihr Euch vor die Kollegin stellen.

Immerhin gilt ja schon mal der § 75 BetrVG ("Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, .....")

Zu prüfen wäre, ob hier eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegt (" Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, (...), oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.")

Da könntet Ihr wegen der Nachteile dann der Versetzung nach § 99 BetrVG die Zustimmung verweigern.

Besser aber Ihr klärt das ganze im Vorfeld im Gespräch. Immerhin seit Ihr ja auch im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG dazu da, "die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern"

Also genügend Ansatzpunkte.

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