Erstellt am 20.05.2015 um 11:53 Uhr von gironimo
Da solltet Ihr Euch vor die Kollegin stellen.
Immerhin gilt ja schon mal der § 75 BetrVG ("Arbeitgeber und Betriebsrat haben darüber zu wachen, daß alle im Betrieb tätigen Personen nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit behandelt werden, .....")
Zu prüfen wäre, ob hier eine Versetzung im Sinne des § 95 Abs. 3 BetrVG vorliegt (" Versetzung im Sinne dieses Gesetzes ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, (...), oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist.")
Da könntet Ihr wegen der Nachteile dann der Versetzung nach § 99 BetrVG die Zustimmung verweigern.
Besser aber Ihr klärt das ganze im Vorfeld im Gespräch. Immerhin seit Ihr ja auch im Sinne des § 80 Abs. 1 Nr. 2b BetrVG dazu da, "die Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit zu fördern"
Also genügend Ansatzpunkte.