Sonn-und Feiertagsarbeit
Hallo Leute. Wir sind ein Unternehmen das von Montag bis Freitag dreischichtig arbeitet. Die Nachtschicht beginnt an einem Sonntag (22.00 Uhr) und endet Freitagfrüh 6.00 Uhr. Nach §9 AzG ist eine Beschäftigung an Sonn-und Feiertag zwischen 0-24 ausgeschlossen. Allerdings kann ja die Arbeitszeit in einem mehrschichtigen Betrieb bis zu 6 Stunden vor-oder zurückverlegt werden. Der Arbeitnehmer hat Freizeit von Freitagfrüh 6.00 Uhr bis Montagmittag 14.00 Uhr. Wir haben eine BV mit dem Inhalt der Bezahlung von Sonn-und Feiertagsarbeit (je Std.100%). Muss der AG die 2 Stunden Sonn-und Feiertagsarbeit nach BV bezahlen oder gilt §9 Abs.2 Arbeitszeitgesetz !?
Community-Antworten (5)
18.05.2015 um 10:56 Uhr
1 Aussagen die mich verwirrt, was hier die Frage sein soll:
"Der Arbeitnehmer hat Freizeit von Freitagfrüh 6.00 Uhr bis Montagmittag 14.00 Uhr"
"Muss der AG die 2 Stunden Sonn-und Feiertagsarbeit nach BV bezahlen"
Wo hat der AN hier bitte am Sonntag gearbeitet, so dass der AG hier etwas bezahlen sollte? Der AN hatte doch frei
18.05.2015 um 11:31 Uhr
Welcher TV gilt bei Euch? In unserem MTV der Metallindustrie steht in §6 Punkt 5: Sonn- und Feiertagsarbeit ist a) an Sonntagen und Feiertagen zwischen 0:00Uhr bis 24:00Uhr geleistete Arbeit; b) die am darauf folgenden Tag bis 6:00Uhr geleistete Arbeit, soweit die Arbeit bereits am Sonntag oder Feiertag begonnen hat.
Weiterhin ist festzulegen dass jeweils die vollen Schichten zuschlagsfrei oder zuschlagspflichtig sind. (BV) Das heist soviel wie: entweder von So 22:00 bis Mo 06:00 Feiertag/Sonntagszuschlag(nicht nur 2Stunden) oder ,,nur´´ Nachtschichtzuschlag.
@paula: Die Mitarbeiter haben von Nachtschichtende Freitag 06:00 bis Spätschichtbeginn Montag 14:00 frei. Hat nichts mit dem Sachverhalt Sonntagsarbeit zu tun.
18.05.2015 um 11:35 Uhr
Paula
Der Arbeitnehmer beginnt seine Nachtschicht am Sonntag 22.00 Uhr. Arbeitet 5x in der Nachts, Arbeitswoche endet damit Freitagfrüh 6.00 Uhr. Folgende Woche beginnt Montagmittag 14.00 Uhr. Woche endet Freitags 22.00 Uhr. Dann beginnt 3.Arbeitswoche Montagfrüh 6.00 Uhr und Arbeitswoche endet Freitagmittag 14.00 Uhr usw....
18.05.2015 um 11:40 Uhr
eynuk
habe verstanden. Bei uns wird der Nachtschichtzuschlag gezahlt. Danke.
18.05.2015 um 16:04 Uhr
wenn der AN am Sonntag gearbeitet hat steht im der Zuschlag grundsätzlich zu, wenn die Voraussetzung der BV erfüllt sind.
Würde mir aber mal § 77 Abs. 3 BetrVG anschauen. Vielleicht ist Eure BV in diesem Punkt nicht wirksam.
Verwandte Themen
Betriebsvereinbarung Sonn- und Feiertagsarbeit
Folgender Sachverhalt: Einer Firma wurde durch behördlicher Bewilligung die Beschäftigung von AN an Sonn- und Feiertagen bewilligt. Die Bewilligung wurde aufgrund der unzumutbaren Beeinträchtigung
Sonn und Feiertagsarbeit
Hallo alle zusammen, ich habe mal an die Runde hier ein knifflige Frage, unser Gremium hat vor Kurzem durch einem Beschluss Sonn und Feiertagsarbeit zugestimmt. Nun wurde im Nachhinein durch ein Gremi
Betriebsversammlung
Ich habe zu unserer ersten Betriebsversammlung geladen. Im Personalbüro hatte ich rechtzeitig meine Wünsche dargelegt, wie ich den Raum für die Versammlung gestaltet haben möchte, natürlich auch im Hi
Zustimmung zu Überstunden, bzw. Sonn-/Feiertagsarbeit
Guten Tag, in unserem Kleinunternehmen (18 Mitarbeiter) gibt es ein Problem mit der Regelung von Überstunden sowie Sonn-/Feiertagsarbeit. 1) Überstunden: Wir haben eine Gleitzeitregelung, won
Muss ich Feiertags arbeiten?
"Kompaktwissen: Am Feiertag arbeiten Wann darf man an Feiertagen arbeiten? Gemäß dem Arbeitszeitgesetz sind Feiertage zunächst einmal beschäftigungsfrei. Es gibt jedoch Ausnahmen, die sich auf Mitarb