W.A.F. LogoSeminare

Sonn-und Feiertagsarbeit

Z
zuckertuete
Jan 2018 bearbeitet

Hallo Leute. Wir sind ein Unternehmen das von Montag bis Freitag dreischichtig arbeitet. Die Nachtschicht beginnt an einem Sonntag (22.00 Uhr) und endet Freitagfrüh 6.00 Uhr. Nach §9 AzG ist eine Beschäftigung an Sonn-und Feiertag zwischen 0-24 ausgeschlossen. Allerdings kann ja die Arbeitszeit in einem mehrschichtigen Betrieb bis zu 6 Stunden vor-oder zurückverlegt werden. Der Arbeitnehmer hat Freizeit von Freitagfrüh 6.00 Uhr bis Montagmittag 14.00 Uhr. Wir haben eine BV mit dem Inhalt der Bezahlung von Sonn-und Feiertagsarbeit (je Std.100%). Muss der AG die 2 Stunden Sonn-und Feiertagsarbeit nach BV bezahlen oder gilt §9 Abs.2 Arbeitszeitgesetz !?

1.52405

Community-Antworten (5)

P
paula

18.05.2015 um 10:56 Uhr

1 Aussagen die mich verwirrt, was hier die Frage sein soll:

"Der Arbeitnehmer hat Freizeit von Freitagfrüh 6.00 Uhr bis Montagmittag 14.00 Uhr"

"Muss der AG die 2 Stunden Sonn-und Feiertagsarbeit nach BV bezahlen"

Wo hat der AN hier bitte am Sonntag gearbeitet, so dass der AG hier etwas bezahlen sollte? Der AN hatte doch frei

E
eynuk

18.05.2015 um 11:31 Uhr

Welcher TV gilt bei Euch? In unserem MTV der Metallindustrie steht in §6 Punkt 5: Sonn- und Feiertagsarbeit ist a) an Sonntagen und Feiertagen zwischen 0:00Uhr bis 24:00Uhr geleistete Arbeit; b) die am darauf folgenden Tag bis 6:00Uhr geleistete Arbeit, soweit die Arbeit bereits am Sonntag oder Feiertag begonnen hat.

Weiterhin ist festzulegen dass jeweils die vollen Schichten zuschlagsfrei oder zuschlagspflichtig sind. (BV) Das heist soviel wie: entweder von So 22:00 bis Mo 06:00 Feiertag/Sonntagszuschlag(nicht nur 2Stunden) oder ,,nur´´ Nachtschichtzuschlag.

@paula: Die Mitarbeiter haben von Nachtschichtende Freitag 06:00 bis Spätschichtbeginn Montag 14:00 frei. Hat nichts mit dem Sachverhalt Sonntagsarbeit zu tun.

Z
zuckertuete

18.05.2015 um 11:35 Uhr

Paula

Der Arbeitnehmer beginnt seine Nachtschicht am Sonntag 22.00 Uhr. Arbeitet 5x in der Nachts, Arbeitswoche endet damit Freitagfrüh 6.00 Uhr. Folgende Woche beginnt Montagmittag 14.00 Uhr. Woche endet Freitags 22.00 Uhr. Dann beginnt 3.Arbeitswoche Montagfrüh 6.00 Uhr und Arbeitswoche endet Freitagmittag 14.00 Uhr usw....

Z
zuckertuete

18.05.2015 um 11:40 Uhr

eynuk

habe verstanden. Bei uns wird der Nachtschichtzuschlag gezahlt. Danke.

P
paula

18.05.2015 um 16:04 Uhr

wenn der AN am Sonntag gearbeitet hat steht im der Zuschlag grundsätzlich zu, wenn die Voraussetzung der BV erfüllt sind.

Würde mir aber mal § 77 Abs. 3 BetrVG anschauen. Vielleicht ist Eure BV in diesem Punkt nicht wirksam.

Ihre Antwort