Mehr Urlaub per Betriebsvereinbarung?
Hallo zusammen,
wir wollen Gespräche mit unserem AG aufnehmen und mehr Urlaub für alle AN aushandeln und dieses über eine BV regeln. Kann man mehr Urlaub, über den gesetzlich vorgegebenen Urlaub, per BV vereinbaren und kann man den AG diesbezüglich zur Aufnahme von Gesprächen zwingen, notfalls über die Einigungsstelle? Wir sind nicht tarifgebunden.
Community-Antworten (12)
17.05.2015 um 15:05 Uhr
Nein das geht nicht. Hier gilt § 77 Abs. 3 BetrVG auch in Betrieben ohne Tarifvertrag.
17.05.2015 um 17:31 Uhr
Das ist jetzt aber nur die halbe Wahrheit. Zwingen kann man den Arbeitgeber natürlich nicht.
Freiwillig kann man aber alles per BV vereinbaren, was einen Arbeitnehmer besser stellt. Das im § 77 Abs. 3 BetrVG genannte „Üblicherweise“ unterliegt hier auch div. Schranken.
Auszug aus: http://www.juraforum.de/lexikon/betriebsverfassung Die Mitbestimmung des Betriebsrates wird noch durch eine weitere Norm im BetrVG beschränkt: Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen, die im Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Zwischen der Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur besteht seit Jahren Streit darüber, ob die Regelung in § 77 Abs. 3 BetrVG die Mitbestimmung in den tarifüblichen Angelegenheiten generell ausschließt, also auch im Bereich der Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG (sogenannte „Zweischrankentheorie“), oder ob § 77 Abs. 3 BetrVG nur den Abschluss von Betriebsvereinbarungen verbietet (sogenannte „Vorrangtheorie“). Die Rechtsprechung verfolgt die Vorrangtheorie, so dass sie Regelungen über tarifübliche Angelegenheiten für zulässig hält, solange hierüber keine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen wird. Die Gewerkschaften, die Arbeitgeberverbände, aber auch die überwiegende arbeitsrechtliche Literatur kritisieren daran, dass es den Betriebsparteien auf diese Weise in gewissem Umfang möglich ist, Dinge zu regeln, deren Regelung üblicherweise den Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften vorbehalten ist. Die arbeitsrechtliche Literatur vertritt hingegen die Zweischrankentheorie, so dass das Bestimmungsrecht des Arbeitgebers und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch tarifübliche Regelungen umfasst. Die Rechtsprechung lehnt diese Theorie vorwiegend mit systematischen Überlegungen ab: § 77 Abs. 3 BetrVG bezieht sich dem Wortlaut nach eben nur auf Betriebsvereinbarungen, so dass das Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen wird, solange es nicht in Form einer Betriebsvereinbarung ausgeübt wird.
Für die Praxis gilt, dass Regelungen über tarifübliche Angelegenheiten möglich sind und beispielsweise als sogenannte „Regelungsabrede“ getroffen werden können. Im Falle einer Klage werden die Arbeitsgerichte im Zweifel den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts folgen.
Sofern eine gesetzliche Regelung nicht abschließend ist, kann sie nach dem Günstigkeitsprinzip (vgl. § 4 Abs. 3 TVG, der sinngemäß auch auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Betriebsvereinbarung anzuwenden ist) im Wege der Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Das gleiche gilt, soweit ein Tarifvertrag ausdrücklich zulässt, dass bestimmte Regelungen durch die Betriebsparteien erfolgen dürfen (sogenannte tarifliche Öffnungsklausel).
17.05.2015 um 18:16 Uhr
Die Frage war doch ob ein Betriebsrat den Arbeitgeber notfalls mit der Einigungsstelle zwingen kann mehr Urlaub zu geben und hier ist ja wohl ein ganz klares Nein geht nicht die Antwort!
17.05.2015 um 19:13 Uhr
Außerdem - im § 87 Abs. 1 BetrVG wird von einer Mitbestimmung bei den Urlaubs-GRUNDSÄTZEN und nicht von der Länge des Urlaubs ansich gesprochen.
Will der AG freiwillig mehr Urlaub gewähren, möge er es tun. Da ist dann eine freiwillige BV eher hinderlich.
17.05.2015 um 19:41 Uhr
Punkt 10. Die Anzahl der Urlaubstage kann auch eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung sein.
Das wäre z. B. der Fall, wenn einige nur ein halbes oder dreiviertel Jahr arbeiten und den Rest des Jahres dann bezahlte Freizeit haben, oder drei Monate Arbeiten, dann 1 Monat Urlaub, was bei Seefahrern nicht selten der Fall ist und nicht mit Freizeitausgleich verwechselt werden sollte. Im Bergbau, bei Bohrbetrieben und auch bei auswärtigen Montagetätigkeiten, ist das nicht unüblich.
Selbst bei International tätigen Kraftfahrern kommt es nicht selten vor, dass man hier drei Wochen oder mehr am Stück fern von Zuhause ist und danach dann eine Woche bezahlten Urlaub hat, der nirgendwo tariflich geregelt ist, aber dennoch gewährt wird. Nichts ist unmöglich, sondern nur eine Frage der Verteilung und Vereinbarung.
17.05.2015 um 19:53 Uhr
Du verwechselst Urlaub und Zeitausgleich - nur so nebenbei.
17.05.2015 um 19:54 Uhr
@virago gehts noch was plapperst Du hier für ein Unsinn vor Dich her les die Ausgangsfrage und hör auf den Fragesteller in irgendwelche Sackgassen zu schicken!
18.05.2015 um 15:21 Uhr
@Kratzbuerste „Du verwechselst Urlaub und Zeitausgleich - nur so nebenbei.“
Hat Virago nicht geschrieben, dass man das nicht mit Zeitausgleich verwechseln sollte?
@Moreno Leider plapperst du hier Unsinn.
Ich bin zufällig bei einem Erdölbetrieb beschäftigt und gelegentlich auch mal auf einem Bohrturm. Und genau so, wie es Virago beschrieben hat, läuft es bei uns auf den Bohrtürmen ab.
Das ist auch kein Zeitausgleich, sondern per BV vereinbarter zusätzlicher bezahlter Urlaub ohne zusätzliches Urlaubsgeld. Und genau das habe ich gerade jetzt. Auf den Türmen werden drei Wochen lang ganz normale 8 Stundenschichten gearbeitet. Dann geht es ab in den Wohncontainer und man kann sich das Gerödel der anderen Kollegen bis zum nächsten Schichtbeginn anhören. Wenn man Glück hat, was aber eher selten der Fall ist, erwischt man auch noch ein Zimmerchen im nächsten Dörflein.
Der zusätzliche Urlaub ist als Ausgleich für die durchgehende Anwesenheit auf dem Turm gedacht und kein Freizeitausgleich. Freizeit haben wir nach der Arbeit ja genug, aber leider eine zu Laute.
18.05.2015 um 16:21 Uhr
es ist aber keine Frage des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Das ist nun mal die Lohngestaltung.
Dass der BR hier etwas mit dem AG vereinbaren kann, stelle ich nicht in Abrede. Man sollte es aber halt nicht Urlaub nennen ;) um nicht in Konflikt mit 77 Abs. 3 BetrVG zu kommen. Kreativität hilft da sicher.
18.05.2015 um 20:50 Uhr
Nee paula, da irrst Du dich gottseidank.
Wir stehen in einem sehr engen Kontakt zur Gewerkschaft. Und diese sehen hier auch kein Problem.
Diese BV hat ja auch keine Tarifstruktur. Da sie weit über die tariflichen Eckdaten hinausgeht, besteht auch kein Konflikt mit dem Vorbehalt des § 77 Abs 3 BetrVG. Da Tarifverträge die Mindestbedingungen festlegen, bedarf es laut Gewerkschaft auch keiner Öffnungsklausel. Diese Möglichkeit besteht generell und kann nicht nur als Abrede, sondern auch durch eine BV geregelt werden.
Und da zwischen einem Freizeitausgleich, der ja nicht notwendig wäre, und Urlaub ein unterschiedlicher Rechtsstatus besteht, darf es nicht nur, sondern sollte es auch als Urlaub benannt werden.
Früher hieß das bei uns bezahlte Freiwoche. Mit dem Ergebnis, dass diese sehr oft abgebrochen werden musste. Mit dem Rechtsstatus von Urlaub geht das nicht mehr so einfach. Wir haben zwar vorher versucht, das durch entsprechende Formulierungen in der BV zu regeln, was aber dennoch andauernd zu Stress führte. Erst mit der Festlegung auf Urlaub trat Ruhe ein.
Und da es sich hier um eine durchgehend bezahlte Zeit handelt, ist es auch eine Frage der betrieblichen Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG und hat mit zu vereinbarenden Urlaubsgrundsätzen nichts zu tun.
Da die Arbeitszeiten auch feststehen und nicht geändert werden können (Schichten Rund um die Uhr), ist es auch keine Frage der Verteilung der Arbeitszeiten nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG.
18.05.2015 um 21:35 Uhr
Zitat; Soweit Urlaubsregelungen in Tarifverträgen enthalten sind oder dort üblicherweise geregelt werden, können sie nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein, es sei denn, der Tarifvertrag läßt den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zu. Die Betriebsvereinbarung ist ohne Rücksicht darauf, ob sie günstiger oder ungünstiger ist als der Tarifvertrag, nichtig. Quelle: Stahlhacke/Bachmann/Bleistein/Berscheid § 13 Rdnr. 52
Ausser, die Gewährung eines Zusatzurlaubs aus Anlaß längerer Betriebszugehörigkeit, wenn dabei wie beim tariflichen Urlaub u.a. an das Lebensalter angeknüpft wird, LAG Hamm, 8. 8. 1979 -12 Ta BV 44/79.
18.05.2015 um 21:55 Uhr
Das wäre korrekt, wenn es sich um tariflich zu regelnden Urlaub handeln würde.
Hier geht es aber um zusätzliche Urlaubstage, die mit einem Tarif nichts zu tun haben.
Schaue er einmal hier: http://www.haufe.de/personal/arbeitsrecht/kann-man-zusaetzliche-urlaubstage-kaufen_76_184040.html
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