Das ist jetzt aber nur die halbe Wahrheit.
Zwingen kann man den Arbeitgeber natürlich nicht.
Freiwillig kann man aber alles per BV vereinbaren, was einen Arbeitnehmer besser stellt.
Das im § 77 Abs. 3 BetrVG genannte „Üblicherweise“ unterliegt hier auch div. Schranken.
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Auszug aus: http://www.juraforum.de/lexikon/betriebsverfassung
Die Mitbestimmung des Betriebsrates wird noch durch eine weitere Norm im BetrVG beschränkt: Nach § 77 Abs. 3 BetrVG können Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen, die im Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein.
Zwischen der Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Literatur besteht seit Jahren Streit darüber, ob die Regelung in § 77 Abs. 3 BetrVG die Mitbestimmung in den tarifüblichen Angelegenheiten generell ausschließt, also auch im Bereich der Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG (sogenannte „Zweischrankentheorie“), oder ob § 77 Abs. 3 BetrVG nur den Abschluss von Betriebsvereinbarungen verbietet (sogenannte „Vorrangtheorie“). Die Rechtsprechung verfolgt die Vorrangtheorie, so dass sie Regelungen über tarifübliche Angelegenheiten für zulässig hält, solange hierüber keine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat abgeschlossen wird. Die Gewerkschaften, die Arbeitgeberverbände, aber auch die überwiegende arbeitsrechtliche Literatur kritisieren daran, dass es den Betriebsparteien auf diese Weise in gewissem Umfang möglich ist, Dinge zu regeln, deren Regelung üblicherweise den Tarifvertragsparteien, also Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften vorbehalten ist. Die arbeitsrechtliche Literatur vertritt hingegen die Zweischrankentheorie, so dass das Bestimmungsrecht des Arbeitgebers und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auch tarifübliche Regelungen umfasst. Die Rechtsprechung lehnt diese Theorie vorwiegend mit systematischen Überlegungen ab: § 77 Abs. 3 BetrVG bezieht sich dem Wortlaut nach eben nur auf Betriebsvereinbarungen, so dass das Mitbestimmungsrecht nicht ausgeschlossen wird, solange es nicht in Form einer Betriebsvereinbarung ausgeübt wird.
Für die Praxis gilt, dass Regelungen über tarifübliche Angelegenheiten möglich sind und beispielsweise als sogenannte „Regelungsabrede“ getroffen werden können. Im Falle einer Klage werden die Arbeitsgerichte im Zweifel den Vorgaben des Bundesarbeitsgerichts folgen.
Sofern eine gesetzliche Regelung nicht abschließend ist, kann sie nach dem Günstigkeitsprinzip (vgl. § 4 Abs. 3 TVG, der sinngemäß auch auf das Verhältnis zwischen Gesetz und Betriebsvereinbarung anzuwenden ist) im Wege der Mitbestimmung durch Betriebsvereinbarung geregelt werden. Das gleiche gilt, soweit ein Tarifvertrag ausdrücklich zulässt, dass bestimmte Regelungen durch die Betriebsparteien erfolgen dürfen (sogenannte tarifliche Öffnungsklausel).