Erstellt am 13.05.2015 um 18:55 Uhr von Stoni
Moin AdrianB, kommt ja immer auf die gegebene Situation an, es kann Arbeisbereiche geben da sind 90 db leise.
Ganz nebenbei, ich bezweifle das das tragen von gestellter PSA vergütet werden muß. Der AG ist verpflichtet solche zu stellen, der AN solche zu tragen.
Erstellt am 13.05.2015 um 18:56 Uhr von Stoni
Für die ganz Kleinlichen, Ja es kann Ausnahmen geben.
Erstellt am 13.05.2015 um 18:59 Uhr von blackjack
Wenn, ist es im TV geregelt.
Erstellt am 13.05.2015 um 21:49 Uhr von Dezibel
> Bin ja der Meinung das eine Verpflichtung zum Tragen eine Erschwerniss bedeutet
In erster Linie bedeutet es den Schutz des Arbeitnehmers! Warum soll das eine Erschwernis sein?
Es gibt Gehörschutz, der auf das Ohr angepasst ist, das merkst Du gar nicht beim Tragen!
Erstellt am 13.05.2015 um 23:01 Uhr von Pjöööng
Mich irritiert, dass Ihr wegen der Lärmbelastungkeine Probleme hattet, jetzt aber wegen des Gehörschutzes...
Erstellt am 14.05.2015 um 09:32 Uhr von AdrianB
Hi,
wir haben die Lärmbelästigung schon länger und haben immer wieder Beschwerden von den MA bekommen. Der alte BR hat leider nichts gemacht, jetzt schaut es so aus das es von der GAA und BG eine Verpflichtung gibt den Lärm zu minimieren.
Wie gesagt es muss jetzt ein Maßnahmen plan kommen, einiges wurde probiert umzusetzen, dennoch ohne wirklichen Erfolg.
Wenn wir nun Verpflichtet werden Gehörschutz zu Tragen, dann mit passendem Gehörschutz die der Ohrmuschel abgeformt wird, alle anderen PSA´s sind nach vielen Meinungen nach Störend.
So und nun kommen wir wieder auf die Erschwernis b.z.w Lärmpegel Vergütung, wir haben keinen TF und keine BV zu diesem Thema. Werden aber auf einen Schulung gehen um uns besser Einzuarbeiten.
Gerne würden wir eine Zulage einführen die solange Bestand hat bis der AG seiner Pflicht nach kommt und dem Lärmpegel auf den unteren löse Wert von 80 db holt.
Die Frage ist nur wie und mit welcher Rechtsgrundlage 
Erstellt am 14.05.2015 um 11:51 Uhr von Hoppel
@ AdrianB
Das Tragen eines Gehörschutzes stellt mit Sicherheit keine Begründung für eine Erschwerniszulage dar! Die Erschwerniszulage kann sich nur auf den Lärm an sich beziehen und was den betrifft, muss es eine qualifizierte Gefährdungsbeurteilung geben!
In diversen Urteilen und Tarifverträgen ist eine Arbeitserschwernis beispielsweise so definiert:
"Unter besonders erschwerenden Umständen wird eine Arbeit auch dann ausgeführt, wenn der Arbeitnehmer hierbei einer Lärmbelästigung ausgesetzt ist, die den nach den einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften höchstzulässigen Schallpegel übersteigt.
In diesem Sinne hat der Senat Arbeiten mit hoher Lärmbelästigung als Arbeiten angesehen, die "unter besonders starken Umgebungseinflüssen auszuführen sind, die über die normalen Erschwernisse erheblich hinausgehen"."
Wie die aktuellen Arbeitsschutzvorschriften bzgl. Lärm aussehen, kannst Du hier nachlesen:
http://www.dguv.de/ifa/Fachinfos/L%C3%A4rm/Rechtliche-Vorgaben-zu-Arbeitsplatzl%C3%A4rm/index.jsp
Und sonstiges hier: http://netkey40.igmetall.de/homepages/netzwerk-br-moenchengladbach/hochgeladenedateien/PDF%20Papiere/E/Erschwernis%20Zuschlaege.pdf
Eure Beteiligungs-/Mitbestimmungsrechte finden sich in
§ 89 BetrVG, § 87 Abs.1 Nr. 7 BetrVG > was die Arbeitsschutzmaßnahmen betrifft
§87 Abs.1 Nr. 10 BetrVG > was die Erschwerniszulage betrifft