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Lärmschutz/Pausenraum - wie und wo muß dieser Pausenraum gestaltet werden, welche Lautstärke ist im Pausenraum zulässig?

S
Sachsenheim
Jan 2018 bearbeitet

Hallo liebe Leute,

bei uns in der Firma wurde eine neue Halle gebaut, in der es aber keinen Pausenraum gibt. Nach mehrfachen Beschwerden der AN wurde jetzt ein ausrangierte Trennwand (4 Stellwände a ca. 120cm breit und 4m lang und 2m hoch) aufgestellt.

In diesen Hallen herrscht ein sehr hoher Lärmpegel ca.85-90db im Durchschnitt, in Spitzen max 125db.
Die AN bekommen zum arbeiten einen individuell angepassten Gehörschutz gestellt. Es sind pro Schicht ca. 9 AN anwesend.

Jetzt meine Frage; gibt es irgendwelche Richtlinien oder Vorgaben (Abeitsschutzgesetz) usw. wo ich erfahren kann wie und wo dieser Pausenraum gestalltet werden muß, welche Lautstärke im Pausenraum zulässig ist?

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Community-Antworten (5)

P
pitsieben

17.11.2009 um 08:58 Uhr

@Sachsenheim, google mal unter "Verordnung über Arbeitsstätten"

S
Sachsenheim

17.11.2009 um 10:18 Uhr

Hallo, Mir geht es speziell darum ob den Arbeitnehmern zuzumuten ist, wärend der Pause in der bereitgestellten Pausenzone, einen Gehörschutz tragen zu müssen. Ich hab da in der Arbeitsstättenverordnung nichts spezielles darüber gefunden.

S
Sanne

17.11.2009 um 10:56 Uhr

@Sachsenheim

Meines Wissens dürfen in Pausenräumen 55 db nicht überschritten werden.

T
tiktak

17.11.2009 um 11:44 Uhr

@ Sachsenheim

"Meines Wissens dürfen in Pausenräumen 55 db nicht überschritten werden." von Sanne

Sanne hat Recht. Versuch mit diese Adresse:

www.rz.fh-ulm.de/projects/lars/.../Umgeb.htm

Es ist kein Vorschrift oder Verordnung aber hilft. tik-tak

S
Sachsenheim

17.11.2009 um 12:16 Uhr

danke für die schnelle Hilfe, ich hab das gefunden was ich gesucht habe.

ArbStättV § 15 Schutz gegen Lärm (1) In Arbeitsräumen ist der Schallpegel so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebs möglich ist. Der Beurteilungspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens betragen:

  1. bei überwiegend geistigen Tätigkeiten 55 dB (A),
  2. bei einfachen oder überwiegend mechanisierten Bürotätigkeiten und vergleichbaren Tätigkeiten 70 dB (A),
  3. bei allen sonstigen Tätigkeiten 85 dB (A); soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB (A) überschritten werden. (2) In Pausen-, Bereitschafts-, Liege- und Sanitätsräumen darf der Beurteilungspegel höchstens 55 dB (A) betragen. Bei der Festlegung des Beurteilungspegels sind nur die Geräusche der Betriebseinrichtungen in den

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