Erstellt am 11.11.2009 um 13:25 Uhr von Akira
Nach der Arbeitsstättenverordnung ist der Schalldruckpegel in Arbeitsstätten so niedrig zu halten, wie es nach der Art des Betriebes möglich ist. Der Lärmexpositionspegel am Arbeitsplatz in Arbeitsräumen darf auch unter Berücksichtigung der von außen einwirkenden Geräusche höchstens 85 dB(A) betragen; soweit dieser Beurteilungspegel nach der betrieblich möglichen Lärmminderung zumutbarerweise nicht einzuhalten ist, darf er bis zu 5 dB(A) überschritten werden.
Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen
LärmVibrationsArbSchV - Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung
http://www.berlin.de/lagetsi/themen/39935.html
Erstellt am 11.11.2009 um 14:10 Uhr von Sicherheitsfuzzi
Da ein neues Arbeitsverfahren eingeführt wurde, ist die Gefährdungsbeurteilung zu überarbeiten! Wenn hier Lärm erzeugt wird muß, wie schon von Akira auf die Verordnung hingewiesen, eine Lärmmessung durchgeführt werden. Besteht auf die Messung und den wahrscheinlich resultierenden Maßnahmen und Lärmminderungsplan.
Erstellt am 11.11.2009 um 16:00 Uhr von Edelweis
Da Lärmmessungen und die Maßnahmen etc. sehr lange dauern können, schlagt doch den Einsatz von lärmarmen Druckluftdüsen vor. Das bringt einiges und häufig sparen sie auch noch Druckluft ein(gutes Argument für den AG). DIe Messung etc. kann ja dann trotzdem erfolgen.
Erstellt am 12.11.2009 um 08:31 Uhr von Sicherheitsfuzzi
Ein Nachteil dieser lärmarmen Druckluftdüsen ist der verminderte Wirkungsgrad, so kann es sein das der Zeitraum des Ausblasens sich verlängert oder die gewünschte Wirkung des Ausblasens ausbleibt.