Erstellt am 13.05.2015 um 15:13 Uhr von gironimo
Warum seit Ihr anderer Meinung? Beruft Ihr Euch auf zusätzliche tarifliche Regelungen?
Erstellt am 13.05.2015 um 15:13 Uhr von Hartmut
Schaut mal in den Arbeitsvertrag des Kollegen, was da zum Urlaub geregelt ist. In aller Regel, zumindest bei kaufmännischen Angestellten, ist der Jahresurlaub gemeint. Dann hätte die Personalchefin recht.
Schaut auch gerne mal in den Tarifvertrag, aber da macht euch bitte wenig Hoffnung.
Erstellt am 13.05.2015 um 15:19 Uhr von Pjöööng
Nach gesetzlicher Regelung steht dem AN tatsächlich der gesamte Jahresurlaub zu, das kann durch den Arbeitsvertrag schon gar nicht eingeschränkt werden.
In einem Tarifvertrag dürfte aber auch eine abweichende Regelung getroffen werden.
Erstellt am 13.05.2015 um 16:09 Uhr von egrassap
Wir berufen uns auf das BurlG § 5-Teilurlaub. Im Tarifvertrag steht genau der selbe Wortlaut.
Deswegen sind wir anderer Meinung.
Erstellt am 13.05.2015 um 16:19 Uhr von Fireblade
Dass ihr anderer Meinung seid, ist ja korrekt. § 5 BUrlG greift hier ja auch nicht.
Die Wartezeit beträgt ja 6 Monate. Und beim 31. Juli sind wir ja bei 7 Monaten. Somit währe auch der gesamte Jahresurlaub fällig.
Nachtrag:
Eines solltet ihr aber beachten!
Das gilt nur für den gesetzlichen Mindesturlaub. Bei den darüber hinausgehenden tariflichen kommt es auf die dort stehenden Vereinbarungen an. Erfolgt hier eine durchgehende Zwölftelung (nichts ist unmöglich), so gilt diese nur für die tariflichen Urlaubstage.
Erstellt am 13.05.2015 um 21:46 Uhr von Dezibel
Hallo, ihr Begnadeten!
Eure Glaskugeln sind echt Gold wert!
Woher sonst wisst ihr, wann der Kollege eingestellt wurde und für welchen Zeitraum?
So, wie die Frage gestellt wurde, kann man ohne Kugel gar keine ordentliche Antwort geben.
Erstellt am 14.05.2015 um 10:04 Uhr von Fireblade
Dir auch einen guten Tag!
Tja, mit den begnadeten ist das immer so eine Sache.
Liegen keine genauen Daten vor, greifen sie in der Regel zu einer Wahrscheinlichkeitsrechnung oder stellen einen logischen Zusammenhang her.
Weniger begnadete nutzen hierfür nicht selten das Bauchgefühl, was dann aber auch nicht selten, wie auch hier wieder einmal, fehl am Platze ist und einen meistens auch in den Abgrund stürzt.
Da begnadete auch meistens freundliche Zeitgenossen sind, unterstellen sie anderen auch nicht, dass ihnen die Fähigkeit des lesen Könnens nicht gegeben ist. Auch unterstellen begnadete anderen, zumindest bis zum erbrachten Gegenbeweis, erst mal die Fähigkeit des logischen Denkens.
„Wir berufen uns auf das BurlG § 5-Teilurlaub“
Wenn ich mich hierauf berufe, um damit eine andere Meinung zu begründen, kann es wohl kaum um die hier eindeutig benannten und bestimmt auch für jedermann erkennbaren Zeiträume gehen.
Würde es um diese gehen, könnte der Fragende TE vielleicht lesen, aber nicht Interpretieren. Die Begnadeten wären dann auch nicht begnadet und hätten anstelle einer goldigen Glaskugel, eine beschlagene Brille.
Reicht das als Erklärung aus?
Erstellt am 14.05.2015 um 11:03 Uhr von egrassap
Um ein wenig Licht in die Sache zu bringen. Der Kollege wurde am 01.08.2014 eingestellt und sein Vertrag auf ein Jahr befristet. Beim nächsten werde ich versuchen alle Fakten mit anzuführen. Danke euch und einen schönen Feiertag!!!!!!!!!!!!
Erstellt am 14.05.2015 um 11:06 Uhr von Hoppel
@ egrassap
Ihr solltet Euren TV mal etwas genauer lesen ...
Im MTV IGBCE steht: "Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt."
Im MTV Chemie Ost steht: "Der Anspruch auf vollen Jahresurlaub entsteht erstmals für das auf das Eintrittsjahr folgende Urlaubsjahr, sobald das Arbeitsverhältnis sechs Monate bestanden hat. Die Regelung für das Austrittsjahr gemäß Ziffer 5 bleibt hiervon unberührt.
5. Im Austrittsjahr hat der Arbeitnehmer für jeden angefangenen Beschäftigungsmonat im Unternehmen Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs."
In KEINEM dieser zwei Tarifverträge steht, dass ein AN Anspruch auf den GESAMTEN tarifvertraglichen Jahresurlaub geltend machen kann, wenn er nach erfüllter Wartezeit und in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet.
Außerdem gibt es noch den § 13 BUrlG: " Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden."
Erstellt am 14.05.2015 um 12:59 Uhr von egrassap
@ Hoppel
Danke dir für die ausführliche Antwort. Jetzt ist denk ich alles klar.
Erstellt am 14.05.2015 um 13:26 Uhr von Fireblade
@Hoppel
Veto!
Hier geht es nicht nur um den tariflichen Urlaub.
„Außerdem gibt es noch den § 13 BUrlG: " Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden."
Wenn Du hier schon Gesetze einstellst, solltest Du Wichtiges aber nicht unterschlagen!
Besonders dann, wenn die Ausführungen andere Glauben machen könnten oder zumindest der Eindruck entsteht, dass hier generell eine Zwölftellung gilt.
§ 13 Abs 1 Satz 3 BUrlG sagt doch eindeutig: Im Übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Was dann wie hier beschrieben, bei einer Zwölftellung der Fall wäre.
Hier gilt nach wie vor, dass eine Zwölftellung nur auf die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden zur Anwendung kommen kann.
D. h., es besteht ein Anspruch auf den gesamten gesetzlichen Jahresurlaub von 24 Tagen bei 6 Werktagen. Ansonsten 20 und nur die darüber gehenden tariflichen unterliegen einer Zwölftellung.
Erstellt am 14.05.2015 um 17:02 Uhr von Hoppel
@ Fireblade
Was die Ergänzung betrifft, hast Du Recht.
Die 20 Tage Mindesturlaub (5-Tage-Woche) sind bei Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte und nach erfüllter Wartezeit unantastbar.