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Kann der AG bei Abteilungswechsel verlangen, dass ich meinen Urlaubsanspruch aufteile?

K
Klaraeins
Jan 2018 bearbeitet

Ich bin schon mehrere Jahre in meinem Unternehmen in der Abteilung X beschäftigt. Nun habe ich mich für eine andere Stelle im selben Unternehmen beworben. Diese Stelle ist der Abteilung Y. Nun werde ich also zum 1.10.2013 in der Abteilung Y anfangen. Mein Urlaubsanspruch beträgt 28 Tage. Bis heute habe ich bereits 21 Tage genommen. In der Zeit bis zu meinem Wechsel in die Abteilung Y möchte ich auch noch die übrigen 7 Tage nehmen. D.h. natürlich, dass Abteilung Y mir dann gar keinen Urlaub mehr gewähren braucht, weil ich ja meinen gesamten Urlaubsanspruch dann schon in Anspruch genommen habe.

Nun argumentiert mein Vorgesetzter und die Personalabteilung so, als wenn ich die Firma verlassen würde und meint, dass ich einen Urlaubsanspruch in Abteilung X nur entsprechend 9 Monaten in diesem Jahr hätte: Also 9 Monate in Abteilung X entsprechen 21 Tagen Urlaub im Zeitraum von Januar bis September. Die übrigen 7 Tage hätte ich dann in Abteilung Y im Zeitraum von Oktober bis Dezember zu nehmen.

Ich meine hier irrt der Arbeitgeber, kann es aber noch nicht so recht belegen. Wer kann mir hier mit einem § oder einem Urteil weiterhelfen?

§7 Abs.4 BUrlG gilt ja nur bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen (Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.), ich aber bleibe ja im gleichen Betrieb.

Unsere Betriebsvereinbarung hilft auch nicht weiter, weist nur auf § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hin: Es besteht ein Mitbestimmungsrecht bei der Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Mitarbeiter, wenn zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kein Einverständnis erzielt wird.

Schöne Grüße Klara

Meinen gesamten Urlaub möchte ich vor dem Wechsel in die Abteilung Y nehmen

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Community-Antworten (4)

P
Pjöööng Akzeptiert

01.08.2013 um 10:17 Uhr

"Nun argumentiert mein Vorgesetzter und die Personalabteilung so, als wenn ich die Firma verlassen würde und meint, dass ich einen Urlaubsanspruch in Abteilung X nur entsprechend 9 Monaten in diesem Jahr hätte: Also 9 Monate in Abteilung X entsprechen 21 Tagen Urlaub im Zeitraum von Januar bis September."

Eure Personalabteilung sollte sich mal dringendst mit dem BUrlG befassen! Laut § 5 (1) c esteht ein Teilurlaubsanspruch bei Ausscheiden nur wenn man in der ersten Jahreshälfte ausscheidet, der komplette Anspruch also wenn man in der zweiten Jahreshälfte ausscheidet.

Des Weiteren spricht gegen diese Teilung § 7 (1) und (2) gegen das vom Arbeitgeber vorgeschlagene Verfahren.

T
Tanzbär

01.08.2013 um 08:27 Uhr

zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer kein Einverständnis erzielt wird.

DA steht es doch. Da ist keine Rede vom Abteilungsleiter, sondern vom AG. Also hat Dein Urlaub nichts mit der Abteilung zu tun, sondern mit deiner Arbeit im Betrieb. Ob allerdings kurzfristig der Urlaub in deiner alten Abteilung nun gewährt werden kann, das kann wohl keiner hier nachvollziehen.

G
gironimo

01.08.2013 um 10:34 Uhr

Wenn Du nicht Betriebsrat bist, musst Du Dich an ihn wenden. In der Betriebsvereinbarung wird ja darauf hingewiesen, dass im Streitfall im Einzelnen der BR mitbestimmungspflichtig ist (indem die BV auf den § 87 BetrVG verweist).

K
klaraeins

01.08.2013 um 10:57 Uhr

Vielen Dank Pjöööng, ich glaube mit §5(1) c komme ich am ehesten weiter. Warum §7 Abs. 1 und Abs.2 dagegen sprechen sollen, erschließt sich mir nicht. Es geht ja nicht darum, dass der Urlaub nicht zusammenhängend genommen werden kann, sondern dass man mir vorschreiben will einen Teil des Urlaubs in den letzten 3 Monaten des Jahres in der neuen Abteilung zu nehmen.

Dass die BV auf BetrVG §87 Abs. 1 Nr.5 hinweist, weiß ich ja.

Aber wenn es geht, wollte ich unserer Personalabteilung ohne Einberufung dieser Kommission klarmachen, dass es unzulässig ist den Urlaub, wie vom Vorgesetzten angedacht, aufzuteilen, nur weil man innerhalb der Firma die Abteilung wechselt.

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