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Mitgestaltung bei Arbeitszeiterfassung??

D
darkstar
Nov 2016 bearbeitet

Hallo,

unser Personal in der Küche leidet an ständiger Überlastung. Sie schaffen ihre Arbeit nicht in der vorgegeben Zeit. Wegen erfolgter Überstunden bekommen sie Ärger.

Nun wurde eine zeiterfassung vorgenommen, in der einen Tag lang alle Tätigkeiten protokolliert wurden, die an diesem Arbeitsplatz anfallen. - Schon ein Schritt nach vorne. Das Problem, wir erhalten als BR keinen Zugang zu diesen daten. Begründung: das ist erst einmal nur intern. Wir wollen das noch nicht an die große Glocke hängen etc.

Können wir daran etwas ändern, auf Erhalt der Unterlagen und Einbeziehung in weitere Maßnahmen pochen? Falls ja, wo finden wir die gesetzliche Begründung oder das entsprechende Urteilß

Vielen Dank für euer Unterstützung!

Ingrid

1.50502

Community-Antworten (2)

I
ickederdicke

12.05.2015 um 14:34 Uhr

Hi, zum einen, es gibt die Möglichkeit der Überlastungsanzeige für jeden MA. Desweiteren:§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.

1 Beginn und Ende der Arbeitszeit

Der Betriebsrat hat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Er kann insofern auch verlangen, dass die mit dem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Arbeitszeit festgelegten Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und dass in dieser dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer an die halten.

Diese Formulierung beinhaltet ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich aller Regelungen über die Lage der Arbeitszeit, deren regelmäßige Dauer sich aus Gesetz (z. B. Arbeitszeitgesetz), Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag ergeben soll.

Die vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit durch Verlängerung oder Verkürzung ist als Unterfall in § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gesondert geregelt. Dies ist erzwingbar, auch die Zeitkontrollerfassung wäre wohl schon in der Meitbestimmung.

G
gironimo

12.05.2015 um 14:39 Uhr

auf Erhalt der Unterlagen<

auch das

Wenn der AG Euch nicht einbindet, solltet Ihr Eure Ansprüche noch einmal mit Nachdruck geltend machen und dann den § 23 Abs. 3 BetrVG ins Auge fassen (und anwenden)

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