Mitgestaltung bei Arbeitszeiterfassung??
Hallo,
unser Personal in der Küche leidet an ständiger Überlastung. Sie schaffen ihre Arbeit nicht in der vorgegeben Zeit. Wegen erfolgter Überstunden bekommen sie Ärger.
Nun wurde eine zeiterfassung vorgenommen, in der einen Tag lang alle Tätigkeiten protokolliert wurden, die an diesem Arbeitsplatz anfallen. - Schon ein Schritt nach vorne. Das Problem, wir erhalten als BR keinen Zugang zu diesen daten. Begründung: das ist erst einmal nur intern. Wir wollen das noch nicht an die große Glocke hängen etc.
Können wir daran etwas ändern, auf Erhalt der Unterlagen und Einbeziehung in weitere Maßnahmen pochen? Falls ja, wo finden wir die gesetzliche Begründung oder das entsprechende Urteilß
Vielen Dank für euer Unterstützung!
Ingrid
Community-Antworten (2)
12.05.2015 um 14:34 Uhr
Hi, zum einen, es gibt die Möglichkeit der Überlastungsanzeige für jeden MA. Desweiteren:§ 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG.
1 Beginn und Ende der Arbeitszeit
Der Betriebsrat hat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Er kann insofern auch verlangen, dass die mit dem Arbeitgeber geschlossenen Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Arbeitszeit festgelegten Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und dass in dieser dafür sorgt, dass die Arbeitnehmer an die halten.
Diese Formulierung beinhaltet ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich aller Regelungen über die Lage der Arbeitszeit, deren regelmäßige Dauer sich aus Gesetz (z. B. Arbeitszeitgesetz), Tarifvertrag oder Einzelarbeitsvertrag ergeben soll.
Die vorübergehende Veränderung der betriebsüblichen Dauer der Arbeitszeit durch Verlängerung oder Verkürzung ist als Unterfall in § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG gesondert geregelt. Dies ist erzwingbar, auch die Zeitkontrollerfassung wäre wohl schon in der Meitbestimmung.
12.05.2015 um 14:39 Uhr
auf Erhalt der Unterlagen<
auch das
Wenn der AG Euch nicht einbindet, solltet Ihr Eure Ansprüche noch einmal mit Nachdruck geltend machen und dann den § 23 Abs. 3 BetrVG ins Auge fassen (und anwenden)
Verwandte Themen
gesetzliche Grundlage zur Arbeitszeiterfassung bei Gehaltsempfängern
Älterwir arbeiten im produzierenden Gewerbe und haben im Innendienst ca. 30 Mitarbeiter alle auf Gehaltsbasis eingestellt mit 38 bwz 40 Wochenarbeitsstunden Nun möchten wir eine Arbeitszeiterfassung bei
Mitgestaltung des Arbeitsplatzes
ÄlterHallo Leute, ich habe einen schwerbehinderten Kollegen, der an erheblichen ihm attestierten Schlafstörungen leidet. Ist er zur Frühschicht eingeteilt, dann ist er fix und fertig und hundemüde. Dieser
Neues System:Arbeitszeiterfassung nur bis 10 Stunden
ÄlterEs wurde in unserem Unternehmen ein neues Software eingeführt. Das Software beinhaltet eine Reihe von Funktionen, z.B. Arbeitszeiterfassung, Einkauf, Reisekostenabrechnung. Wir sind von der Geschäfts
Freistellung und Arbeitszeiterfassung
ÄlterEine MA muss während ihrer Kernarbeitszeit (70% ihrer Gesamtarbeitszeit) Arzttermine (Physio) wahrnehmen, da sie keine anderen Termine bekommt. Laut TvöD kann sie dafür eine Arbeitsbefreiung bekommen,
Arbeitszeiterfassung - Muss der AG dafür sorgen das der MA jederzeit seinen aktuellen Stand abrufen kann?
ÄlterGuten Morgen, Arbeitszeiterfassung bei uns mit Chipkarten an Terminals.Duch eine Extrataste kann der MA ersehen wieviel Urlaub er noch hat,und wieviel Stunden er im Plus oder Minus ist. Bei einer