W.A.F. LogoSeminare
Dieser Beitrag ist vor 11 Jahren entstanden. Gesetzliche Regelungen und Rechtsprechung können sich seitdem geändert haben.

Befristete Stundenreduzierung

V
Viccy
Nov 2016 bearbeitet

Hallo liebes Forum,

eine MA (Krankenschwester, TZ 20 Std/ Woche) macht nebenbei eine Ausbildung, welche vom AG genehmigt wurde.

Sie möchte nun ihre Arbeitszeit für die Dauer der Ausbildung befristet reduzieren - auf 15/16 Stunden.

Sie hat dies beim AG mit der Begründung "aus persönlichen Gründen" beantragt. Dieser hat abgelehnt und fordert, dass die persönlichen Gründe näher erläutert.

Muss sie das? Reicht aus persönlichen Gründen aus, oder muss sie das auch speziell erläutern? Wenn ja, kann sie dann die Ausbildung bedenkenlos als Begründung angeben, da der AG diese auch genehmigt hat? Oder kann er jetzt trotz der Genehmigung die befristete Stundenreduzierung immer noch ablehnen?

Für eure Hilfe und Mühen bedanke ich mich herzlich im Voraus!!!

Viele liebe Grüße, Dana

1.50702

Community-Antworten (2)

P
Pjöööng

11.05.2015 um 19:02 Uhr

"Muss sie das?"

Nein, sie "muss" das nicht.

"Reicht aus persönlichen Gründen aus, oder muss sie das auch speziell erläutern? "

Offensichtlich reicht das dem Arbeitgeber nicht.

"Wenn ja, kann sie dann die Ausbildung bedenkenlos als Begründung angeben, da der AG diese auch genehmigt hat."

Ich frage mich, inwieweit eine Ausbildung überhaupt genehmigungspflichtig sein könnte. Aber... wenn das der Grund ist und sie den Grund benennen will, dann wird sie es wohl nennen müssen.

"Oder kann er jetzt trotz der Genehmigung die befristete Stundenreduzierung immer noch ablehnen?"

Wann der Arbeitgeber ablehnen darf, steht im Teilzeit- und Befristungsgesetz, insbesonder § 8.

Rein rechtlich besteht keine Notwendigkeit den Wunsch nach einer unbefristeten Arbeitszeitreduzierung zu begründen. Einen Anspruch auf eine befrsitete Arbeitszeitreduzierung gibt es außerhalb der Elternzeit nicht.

G
gironimo

11.05.2015 um 21:42 Uhr

Erinnert sei an § 96 Abs. 2 BetrVG:

Arbeitgeber und Betriebsrat haben darauf zu achten, dass unter Berücksichtigung der betrieblichen Notwendigkeiten den Arbeitnehmern die Teilnahme an betrieblichen oder außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung ermöglicht wird. Sie haben dabei auch die Belange älterer Arbeitnehmer, Teilzeitbeschäftigter und von Arbeitnehmern mit Familienpflichten zu berücksichtigen.

Ich würde da erst einmal gar keine weiteren Gesetze bemühen, sondern mit dem AG diesen Punkt diskutieren.

Ihre Antwort