Erstellt am 07.01.2012 um 18:29 Uhr von kunzundhinz
Das Teilzeit und Befristungsgesetz sieht NUR unbefristete Reduzierung des Arbeistzeit vor. Soweit erst einmal die Rechtslage. Wenn also hier der AG auf eine Befristung eingeht ist das Entgegenkommen. Nun kommt es dann auf den genauen Inhalt der Abrede/ des Zusatzvertrages zum ArbV an, was hier wie vereinbart wurde.
Auch bezügl. des weiteren Arbeitsverhältnisses nach Ablauf der befristeten Arbeitszeit. Auch betreffend der Frage der Rückkehr zu vollen Arbeitszeit. Besteht ein grundsätzlicher Anspruch oder muss ggf. erst eine freie Stelle gegeben sein. Keiner hier kennt den genauen Inhalt der Vereinbarung.
Es gibt aber auch die Möglichkeit der Elternzeit und in dieser dann eine Teilzeit aber nur von 19 Std. / Woche.
Hier findest Du eine ganz interessante Broschüre. www.stuttgart.igm.de/static/frauen/links.mutterschutz.pdf
Erstellt am 07.01.2012 um 18:43 Uhr von Betriebsrätin
Es gibt die Rechtsprechung, dass stets Mehrarbeit einer Teilzeitkraft dazu führt, dass der ArbV grundsätzlich betreffend der Arbeitszeit erhöht wird.
Warum soll dann ein Gericht/ das BAG dann einmal aus Gründen der Waffenfreiheit/-gleichheit (also gleiches Recht für alle) zu der Feststellung kommt, dass eine stets verlängerte Verringerung zur grundsätzlichen veringerung der Arbeitszeit führt? Denn warum soll etwas was in die eine Richtung geht/gilt nicht auch in die andere Richtung gehen/gelten??
Erstellt am 07.01.2012 um 19:24 Uhr von peanuts
"Es gibt aber auch die Möglichkeit der Elternzeit und in dieser dann eine Teilzeit aber nur von 19 Std. / Woche."
Grrrrrrr... bis zu 30 Stunden sind erlaubt!
"Es gibt die Rechtsprechung, dass stets Mehrarbeit einer Teilzeitkraft dazu führt, dass der ArbV grundsätzlich betreffend der Arbeitszeit erhöht wird."
Stell den SV nicht so dar, als ob das Gang und Gäbe wäre. Im Regelfall wird ein solcher Anspruch VERNEINT ...
"Denn warum soll etwas was in die eine Richtung geht/gilt nicht auch in die andere Richtung gehen/gelten??"
Ganz einfach, weil im Regelfall per AV eine wöchentliche AZ vereinbart wurde ...
"Wie lange kann die Mitarbeiterin einen Antrag auf Stundenreduzierung stellenstellen? "
Der AG wird schon irgendwann etwas dazu sagen.
"Läuft die Miatarbeiterin irgendwann Gefahr, das Sie dauerhaft auf 80h/Monat bleibt?"
Nach Ablauf einer befristeten Nebenabrede "Stundenreduzierung" hat die MA Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung, also 120 Stunden. Davon könnte sich der AG per Änderungskündigung lösen.
Erstellt am 08.01.2012 um 09:58 Uhr von gironimo
ich sehe da das Problem nicht. Wenn ich einen Antrag auf befristete Teilzeit (immer wieder) stelle und der AG (immer wieder) der Befristung zustimmt - obwohl er nicht müsste - braucht man doch nur keinen Antrag mehr stellen um wieder Vollzeit zu arbeiten.
Es geht ja hier um vertragliche Vereinbarungen und nicht um stillschweigend und geduldetes Verhalten.
Erstellt am 08.01.2012 um 12:05 Uhr von NoPain
@Betriebsräting,
Warum soll dann ein Gericht/ das BAG dann einmal aus Gründen der Waffenfreiheit/-gleichheit (also gleiches Recht für alle) zu der Feststellung kommt, dass eine stets verlängerte Verringerung zur grundsätzlichen veringerung der Arbeitszeit führt? Denn warum soll etwas was in die eine Richtung geht/gilt nicht auch in die andere Richtung gehen/gelten??
Ganz einfach, weil hier in DE allgemeine Vertragsfreiheit nach BGB herrscht, der AG der stärkere Vertragspartner ist UND der Staat den Schwächeren, in dem Fall den AN, vor Ausbeutung des Stärkeren schützen will ;)
Wenn Du regelmässig beim Bäcker die Brötchen für 20 Cent kaufst und der Bäcker aus Kostengründen die Dinger nun für 25 Cent verkauft, hast Du auch keinen Anspruch das er sie Dir weiter für 20 Cent verkauft, auch wenn dieses Beispiel ein wenig hinkt