Urlaubsplanung
Hallo zusammen ,
in der Firma wird diskutiert über die Urlaubsplanung.
Die GL verlangt das wir bis Ende Januar unseren Jahresurlaub planen.
Wir geben unsere Anträge bis Ende Februar ab und gut ist.
Nun wollen wir aber auch buchen , gibt es eine Rechtsprechung bis wann wir die Urlaubsanträge zurück verlangen können?
Danke
Community-Antworten (4)
07.05.2015 um 14:52 Uhr
ist zwar schon älter, ich kenne aber nichts neueres
Urlaubsantrag genehmigen: das Bundesurlaubsgesetz enthält keine Regelung darüber, bis wann ein Arbeitgeber über einen Urlaubsantrag entschieden haben muss. Nach einhelliger Rechtsprechung wird allerdings verlangt, dass der Arbeitgeber „entweder in angemessener Zeit den Urlaubswünschen des Arbeitnehmers widerspricht, wenn er nicht beabsichtigt, dem Arbeitnehmer den Urlaub in der beauftragten Zeit zu gewähren. Erfolgt dieser Widerspruch nicht innerhalb einer angemessenen Zeitspanne, so darf der Arbeitnehmer davon ausgehen, dass sein Urlaub entsprechend seinem Urlaubswünsche als gewährt gilt“ (so LAG Düsseldorf, Urteil vom 08.05.1970 - Az. 3 Sa 89/70). Das Gericht hatte damals „einen Zeitraum von einem Monat nach Vorlage des Urlaubswunsches“ als angemessen angesehen.
gängige Frist (14 TG), innerhalb derer entschieden sein muss. Arbeitsgericht Frankfurt/Main (Az.: 5 Ga 286/03), dass ein AN Anspruch auf eine zügige Entscheidung bzgl. seines Urlaubsantrags hat.
07.05.2015 um 15:15 Uhr
@Frischlinge ihr habt doch einen Betriebsrat oder? :-)
07.05.2015 um 15:35 Uhr
@moreno
Ja , wir werden eine BV anstreben . Aber zur Zeit gibt es da nix.
07.05.2015 um 17:29 Uhr
Die Mitbestimmung des BR gilt auch bei strittiger Lage des Urlaubs im Einzelfall (und das ist es ja im Grunde genommen, wenn der Urlaub nicht genehmigt wird).
Beschwert sich also ein AN bei Euch, könnt Ihr im Extremfall bis zur Einigungsstelle gehen. Das solltet Ihr auch einmal mit dem AG diskutieren, Vielleicht führt das zur schnelleren Unterschrift.
Und wenn Ihr eine BV anstrebt, muss das ja nun nicht ewig dauern. Macht ggf. ein wenig Druck. Und natürlich - eine Regelung über die Urlaubsgenehmigung sollte in dieser BV unbedingt drin sein. Man kann eine derartige Regel auch vorziehen und einzeln vereinbaren, wenn die übrigen Regeln noch diskutiert werden müssen.
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