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Freiwilligkeit vs. Mitbestimmung

T
Trekki4002
Dez 2022 bearbeitet

Hallo Zusammen, unser Arbeitgeber hat neuerdings die "Freiwilligkeit" der Einzelnen für sich entdeckt. Bei Mehrarbeit oder Prämiengrundsätzen geht er neuerdings von einer Freiwilligkeit der Kollegen aus und sieht keine Ansätze der Mitbestimmung, da dies ja aus seiner Sicht im Sinne der Mitarbeiter ist und "freiwillig". Natürlich haben wir bereits auf die entsprechende Gesetze verwiesen, die keine Freiwilligkeit vorsehen, aber er reitet weiter Öffentlichkeitswirksam auf der Welle. Habt Ihr zusätzliche Lösungsansätze wie man argumentativ oder mit Beispiele bzw. Aktionen diesen Ansätzen den Wind aus die Segeln nehmen kann?

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Community-Antworten (4)

G
ganther

14.12.2022 um 13:24 Uhr

Arbeitsgericht wäre doch mal eine Maßnahme. Lernen durch Schmerz

D
DummerHund

14.12.2022 um 14:07 Uhr

Stimme ich ganther voll zu. Weiter würde ich noch eine Betriebsversammlung machen und die MA aufklären.

R
rtjum

14.12.2022 um 14:28 Uhr

"Weiter würde ich noch eine Betriebsversammlung machen und die MA aufklären." Hast ja grundsätzlich Recht aber das kann auch böse nach hinten losgehen. Für mich gibt es keine echte Freiwilligkeit im Arbeitsverhältnis aber das denn KollegInnen klar zu machen bedarf schon recht guter Kommunikation vor allem wenn der AG schon gute Vorarbeit geleistet hat. Aber Mitbestimmung muss natürlich sein und da kann man den AG schon dran kriegen ob freiwillig oder nicht. Viele KollegInnen sind ja wahrscheinlich durchaus der Meinung, dass sie das freiwillig machen. Wir hatten das Problem auch konnten den AG aber recht schnell davon überzeugen, dass er uns auch alles freiwillige zur Mitbestimmung vorzulegen hat. Wenn Du aber auf einen uneinsichtigen AG stößt kann das auch länger dauern und tatsächlich vor Gericht geklärt werden müssen.

C
celestro

14.12.2022 um 15:29 Uhr

Aus einem anderen Thema hier:

"Deshalb scheidet das Mitbestimmungsrecht bei der Anordnung von Überstunden gegenüber einer einzelnen Person nur dann aus, wenn es einzig um die Berücksichtigung individueller Wünsche einzelner Arbeitnehmer geht (vgl. Fitting, BetrVG 27. Aufl. 2014, § 87 Rd.-Nr. 134.)."

das dürfte hier aber nicht zutreffen und daher weiter das MBR des BR greifen.

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