Erstellt am 12.01.2007 um 15:56 Uhr von Kölner
@talis.man
Wenn ein Betrieb in einer BV Dinge regelt, die vorher in einer BO geregelt waren oder auch noch sind, kann er diese Dinge nur für den zuständigen Betrieb regeln, wenn er diese (erzwingbar) mit dem AG zu regeln imstande ist.
Wenn nun aber für einen zweiten Betrieb Dinge von einem neuen Betriebsrat geregelt werden sollen, die im Rahmen einer bestehenden BO freiwillig zu Vergünstigungen und Zuwendungen führen, so kann ich den AG verstehen, der dies nicht für alle Zeiten gültig haben will.
So sollten die zwei Betriebe vielleicht einen GBR gründen um die Dinge zu regeln, die sie als gemeinsamen Nenner für beide Betriebe zu regeln imstande sind.
Vielleicht sollte man das wirre Gerede um Dinge, die nicht näher benannt sind aber auch verdeutlichen.
Erstellt am 12.01.2007 um 16:04 Uhr von talis.man
@Kölner:
Danke erstmal für die schnelle Antwort!
Konkret ist es so, daß nun auch ein GBR besteht. Nur werden im einen Betrieb ( der die Betriebsordnung abschliessen soll ) Vergünstigungen / Zuwendungen gezahlt werden, die bereits betriebliche Übung sind.
Wenn nun eine Betriebsordnung oder Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden soll, in der auf die Freiwilligkeit der leistung hingewiesen wird, verfällt der Rechtsanspruch auf die Zuwendung wegen betrieblicher Übung.
Wäre es also nicht sinnvoller, daß
- nicht der GBR eine GBV für beide Standorte
sondern
- jeder BR für seinen Standort örtliche BV`s zu den jeweiligen Punkten macht?
Dadurch würde der Rechtsanspruch durch die betriebliche Übung im einen Standort nicht verloren gehen, oder?
P.S. Die Vergünstigungen mit betrieblicher Übung werden bisher nur an einen Standort bezahlt, waren kein Bestandteil der "alten" Betriebsordnung.
Sie sollen in der geforderten Betriebsordnung nun für beide Standorte gelten, jedoch mit dem Zusatz der Freiwilligkeit. Dieser würde die betriebliche Übung zunichte machen.
Danke für Deine Mühen
Erstellt am 12.01.2007 um 17:10 Uhr von paula
die zuständigkeit des GBR ist keine willkürliche sache. hier ist der § 50 BetrVG zu beachten. dieser kann bei sozialleistungen ggf.anwendung finden. dann sind die örtlichen aber auch nicht mehr zuständig!
falls es örtliche angelegenheiten wären, käme auch eine delegation in betracht