Betriebsordnung / Betriebsvereinbarung - Geltungsbereich?
Unser Unternehmen hat 2 Standorte. als es noch keinen BR in beiden Standorten gab, existierte am einen Standort eine Betriebsordnung. Hier wurden verschiedene Dinge geregelt.
Es wurde ein Betriebsrat gegründet, welcher nach und nach Sachen, die in der Betriebsordnung geregelt waren nun in Betriebsvereinbarungen regelte.
Im zweiten Betrieb wurde ebenfalls ein Betreibsrat gewählt. Auf diesen Betriebsrat ist nun die GL zugegangen, sie sollten eine Betriebsordnung abschließen, die verschiedene Dinge für beide Standorte regelt.
In dieser Betriebsordnung sind aber auch Dinge geregelt, die im 2. Standort Vergünstigungen und Zuwendungen mit betrieblicher Übung sind.
Diese sollen zwar in der, von der GL geforderten Betriebsordnung ebenfalls erwähnt werden, jedoch mit dem Zusatz der "Freiwilligkeit der Zahlung durch den AG"
Wie kann / sollte hier am besten verfahren werden?
Die GL möchte keine Betriebsvereinbarung über diese Punkte, da dann keine "Freiwilligkeit" mehr vorliegt. Andererseits denke ich, daß der Abschluss einer Betriebsordnung durch AG und BR bereits eine Betriebsvereinbarung ist und somit unmittelbar und zwingend für den jeweiligen Standort ist, oder?
Community-Antworten (3)
12.01.2007 um 16:56 Uhr
@talis.man Wenn ein Betrieb in einer BV Dinge regelt, die vorher in einer BO geregelt waren oder auch noch sind, kann er diese Dinge nur für den zuständigen Betrieb regeln, wenn er diese (erzwingbar) mit dem AG zu regeln imstande ist. Wenn nun aber für einen zweiten Betrieb Dinge von einem neuen Betriebsrat geregelt werden sollen, die im Rahmen einer bestehenden BO freiwillig zu Vergünstigungen und Zuwendungen führen, so kann ich den AG verstehen, der dies nicht für alle Zeiten gültig haben will. So sollten die zwei Betriebe vielleicht einen GBR gründen um die Dinge zu regeln, die sie als gemeinsamen Nenner für beide Betriebe zu regeln imstande sind.
Vielleicht sollte man das wirre Gerede um Dinge, die nicht näher benannt sind aber auch verdeutlichen.
12.01.2007 um 17:04 Uhr
@Kölner:
Danke erstmal für die schnelle Antwort!
Konkret ist es so, daß nun auch ein GBR besteht. Nur werden im einen Betrieb ( der die Betriebsordnung abschliessen soll ) Vergünstigungen / Zuwendungen gezahlt werden, die bereits betriebliche Übung sind. Wenn nun eine Betriebsordnung oder Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden soll, in der auf die Freiwilligkeit der leistung hingewiesen wird, verfällt der Rechtsanspruch auf die Zuwendung wegen betrieblicher Übung.
Wäre es also nicht sinnvoller, daß
- nicht der GBR eine GBV für beide Standorte
sondern
- jeder BR für seinen Standort örtliche BV`s zu den jeweiligen Punkten macht?
Dadurch würde der Rechtsanspruch durch die betriebliche Übung im einen Standort nicht verloren gehen, oder?
P.S. Die Vergünstigungen mit betrieblicher Übung werden bisher nur an einen Standort bezahlt, waren kein Bestandteil der "alten" Betriebsordnung. Sie sollen in der geforderten Betriebsordnung nun für beide Standorte gelten, jedoch mit dem Zusatz der Freiwilligkeit. Dieser würde die betriebliche Übung zunichte machen.
Danke für Deine Mühen
12.01.2007 um 18:10 Uhr
die zuständigkeit des GBR ist keine willkürliche sache. hier ist der § 50 BetrVG zu beachten. dieser kann bei sozialleistungen ggf.anwendung finden. dann sind die örtlichen aber auch nicht mehr zuständig!
falls es örtliche angelegenheiten wären, käme auch eine delegation in betracht
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