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Freiwilligkeit von Prämien

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Rotfuchs
Nov 2016 bearbeitet

Guten Morgen, Im Arbeitsvertrag steht, die Zahlung von Prämien, Leistungszulagen und Gratifikationen liegt im völlig freien Ermessen der Arbeitgeberin und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte. Das bedeutet, wenn der Arbeitgeber nicht mehr zahlen will, greift das Gewohnheitsrecht nicht mehr, oder? Seit 4 Jahren erhalten wir Weihnachtsgeld. In der Firma wird ein extremer Sparkurs gefahren und wie es aussieht, fällt dieses Jahr das Weihnachtsdeld weg. Dagegen klagen?

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Community-Antworten (7)

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niemand

20.09.2011 um 11:18 Uhr

Nein, besser funktioniert: sich organisieren = ihr tretet einen Gewerkschaft bei Tarifvertrag einfordern wenn es nicht freiwillig geht streiken.

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Petrus

20.09.2011 um 11:41 Uhr

Im Arbeitsvertrag steht, die Zahlung von Prämien, Leistungszulagen und Gratifikationen liegt im völlig freien Ermessen der Arbeitgeberin und begründet keinen Rechtsanspruch, auch wenn die Zahlung wiederholt ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgte.

Als Gewerkschaftmitglied würde ich diesen Passus im Arbeitsvertrag einer AGB-Kontrolle unterziehen lassen wollen...

Dagegen klagen?

Kommt drauf an, was der Gewerkschaftsanwalt so meint...

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paula

20.09.2011 um 14:51 Uhr

Nach meiner Erfahrung mit Rechtssekretären der Gewerkschaft würde ich zu jemanden gehen der sich wirklich auskennt... denn der Ansatzpunkt ist ja genau der richtige. Solche Vorbehaltsklauseln können durchaus unswirksam sein. Viele AG kennen die Fallstricke der Rechtsprechung hier -zum Glück- nicht!

G
gironimo

20.09.2011 um 14:55 Uhr

ich würde hinsichtlich der Gewerkschaft meinen Vorrednern zustimmen.

Wenn Du BR-Mitglied bist, kannst Du vielleicht klagen (stellvertretend für alle AN und daher mit "übergeordneten Interessen" wie man so schön sagt). Denn in der Tat ist diese Aussage möglicher Weise viel zu pauschal und für den AN in seiner Tragweite nicht absehbar.

Ich würde daher auf jedem Fall den Rechtschutz der Gewerkschaft oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen und den Vertrag prüfen lassen.

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paula

20.09.2011 um 22:48 Uhr

@gironimo

nach meiner Erfahrung mit dem Rechtschutz der Gewerkschaft würde ich aber gerade dort NICHT hingehen.... denn: ich würde jemand fragen der sich WIRKLICH auskennt....

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Petrus

21.09.2011 um 12:49 Uhr

@paula: nur gibt es "woanders" selten eine kostenlose (oder im GEW-Beitrag enthaltene) Erstauskunft. Nach den hier genannten Stichworten könnte es sein, dass der Passus der AGB-Kontrolle nicht standhält. Aber wer hier im Forum kann das beurteilen, ohne den tatsächlichen Wortlaut des AV zu kennen...

Ansonsten hatte ich bislang nur mit Rechtssekretären Berührungspunkte, die ihre Grenzen und kompetente Fachanwälte zur Weitervermittlung kannten...

P
paula

21.09.2011 um 19:35 Uhr

stimmt woanders kostet es Geld! Aber von einer schlechten Antwort habe ich in Rechtsfragen nichts. Ich suche doch gerade die richtige Antwort, weil mir selbst die erforderliche Kompetenz fehlt.

Wenn die Rechtssekretäre mit denen Du zu tun hattest ihre Grenzen kannten, dann ist das ja ok. Ich kenne leider genug Fälle wo das offensichtlich nicht der Fall war.

Originalaussage eines Mitarbeiters vom DGB-Rechtschutz: ich bringe jeden Fall vor das Arbeitsgericht. Der Richter wird mir in der Güteverhandlung schon sagen ob es eine Anspruchsgrundlage gibt. Ich strebe eh eine 100%-Vergleichsquote an....

So etwas ist leider keine Interessenvertretung....

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