Erstellt am 04.05.2015 um 09:24 Uhr von Fragenmann
Abhängig davon wann euer AG eine Krankmeldung fordert - manche wollen das ja am ersten Tag schon sehen, muss der AG das hinnehmen.
Hier schön erklärt woher das rührt:
http://www.laek-thueringen.de/wcms/DocsID/Rueckdatierung-von-AU
Erstellt am 04.05.2015 um 10:10 Uhr von gironimo
>Der AG erkennt nicht an< hier würde ich sagen - das ist sein Problem.
Der AG hat die ärztliche Bescheinigung nicht in Zweifel zu ziehen. Tut er es dennoch, muss er schon die Krankenkasse kontaktieren oder den Rechtsweg gehen.
Ihr solltet mit dem AG aber einmal grundsätzlich verhandeln und die AU-Bescheinigung erst nach dem 3.Tag einführen (die Regeln sind E-Stellenfähig). Der Generalverdacht des AG geht zu Lasten des Gesundheitssystems, wenn ein AN wegen jeder Gesundheitsstörung gleich zum Arzt rennen muss. Nur um zu erfahren, was man vorher schon wusste: "Das ist morgen wieder vorbei"
Erstellt am 04.05.2015 um 10:36 Uhr von nicoline
*Oder der Arzt war schon zu*
Was bezeichnet ihr denn als ersten Tag der AU? Wurde da noch gearbeitet?
Erstellt am 04.05.2015 um 11:13 Uhr von Lotte
Hallo Reifenrüde,
welche Auswirkungen hat denn das Nichtanerkennen des AG?
Sollte es zu einer Abmahnung oder gar Kündigung kommen, muss der Kollege selbst handeln.
Der BR kann bei der Abmahnung Gespräche führen und bei einer Gegendarstellung helfen oder bei einer Kündigung einen Widerspruch formulieren, aber nichts verhindern.
LG Lotte
Erstellt am 04.05.2015 um 16:02 Uhr von Reifenrüde
Das Problem sehe ich weil es auch Azubis betrifft die am Anfang Ihres Berufslebens stehen.Ohnehin schon"übermotiviert"wird denen dafür ein Tag wichtiger Erholungsurlaub abgezockt.Dafür ist der nicht vorgesehen. Welcher Azubi wird den klagen?
Erstellt am 04.05.2015 um 16:05 Uhr von Reifenrüde
Und es gibt Ärzte die nur Vormittags arbeiten an manchen Tagen.
Erstellt am 04.05.2015 um 20:58 Uhr von Hoppel
@ Reifenrüde
Vielleicht äußerst Du Dich mal dazu, ab welchem Tag einer AU auch eine ärztliche AU-Bescheinigung vorgelegt werden muss. So ist das nicht mehr als stochern im Nebel.
Und warum Azubis ein Urlaubstag abgezockt wird, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar.
BTW ... Üblicherweise sind Arztpraxen nur Mittwoch und Freitag Nachmittag geschlossen. Aber wenn ich genau dann akut erkranke, gibt´s in der gesamten BRD einen Notdienst ...
Die Ausrede zählt also nicht!
Erstellt am 04.05.2015 um 23:35 Uhr von Snooker
Was in jedem Fall gar nicht geht, ist das der AG eigenständig einfach ein Tag Urlaub ab zieht. Ganz gleich ob er verlangen kann das die AU der an am ersten Tag da ist oder nicht. Mitbestimmung bei der Festlegung von Urlaubsgrundsätzen sollten bekannt sein.
Krankenschein nachreichen ght auch:
http://www.helpster.de/krankmeldung-rueckwirkend-einreichen-so-geht-s_122907
Erstellt am 05.05.2015 um 04:54 Uhr von Reifenrüde
@Hoppel.Der AN ruft den AG frühs an das er zum Arzt muss weil es Ihm nicht gut geht. AG weiss also bescheid.Die AU soll spätestens am dritten Tag beim AG sein.Nun hat der Hausarzt an diesem Tag noch Urlaub, ist selber krank oder,auf dem Land auch gerne mal in einer Zweit-Praxis 20km entfernt Dienst.Der AN,evtl. Azubi hat kein Auto,niemanden der Ihn fährt.Öffis sind auch sehr umständlich und er hat zB.Durchfall.Der Arzt ist aber am nächsten Tag wieder in der Haus-Praxis und stellt die AU fest.Warum soll der AN deshalb zu einem Notarzt oder einem fremden Arzt müssen? Weil der AG Ihm nicht vertraut?
Erstellt am 05.05.2015 um 07:51 Uhr von Pjöööng
Wenn der Arbeitgeber der rückwirkenden AU nicht traut, so hat er zumindest Indizien dafür vorzutragen, warum der AN nicht AU gewesen sein soll.
Erstellt am 05.05.2015 um 17:21 Uhr von nicoline
*Die AU soll spätestens am dritten Tag beim AG sein.*
Ist das eine Abmachung bei euch im Betrieb? Vom EntFG her ist es eine andere Pflicht:
Dauert die Arbeitsunfähigkeit ***länger als drei Kalendertage***, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ***spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen***.
Wenn das denn der nächste ARBEITSTAG ist, muss die AU also erst am 4. Tag beim AG vorliegen.
Wenn der AN/Azubi denn seiner Anzeigepflicht nachgekommen ist, hat er zunächst mal alles richtig gemacht.
Ich gehe hier mit Pjöööng konform:
*Wenn der Arbeitgeber der rückwirkenden AU nicht traut, so hat er zumindest Indizien dafür vorzutragen, warum der AN nicht AU gewesen sein soll.*
Deine Frage war jedoch:
*Kann der BR da was machen?*
Der BR kann nur ein Gespräch mit dem AG führen und versuchen, ihn von der korrekten Gesetzeslage zu überzeugen, insbesondere davon, dass hier der Urlaubstag nicht verrechnet werden darf mit dem Krankheitstag. Sollte das nicht gelingen, muss der Azubi sich selber bemühen, dass in die Reihe zu bringen. Hierfür steht ihm an der IHK ein
*Schlichtungsausschuss für Berufsausbildungsstreitigkeiten* zur Verfügung. Die Frage ist, ob der Azubi sich das traut. Vielleicht genügt ja ein Hinweis des BR, dass man dem Azubi empfehlen wird, sich zur Klärung dieses Sachverhalts an diesen Ausschuss zu wenden.
Erstellt am 05.05.2015 um 19:08 Uhr von Reifenrüde
Na danke für Deine Antwort wir werden uns ans Werk machen.
Erstellt am 05.05.2015 um 19:50 Uhr von nicoline
Wäre nett, wenn Du mal berichtest, wie das ausgegangen ist.
Erstellt am 17.05.2015 um 16:12 Uhr von nicoline
Na, hast Du uns schon vergessen? Was ist geworden aus der Sache?