Kürzung Urlaub/Weihnachtsgeld?
Guten Morgen, wenn ein Kollege vom 01.01.-31.12. krank ist (Arbeitsunfall), darf/ kann die Firma das Geld kürzen? Bei Urlaubsgeld glaube ich zu wissen, das es nicht rechtens ist, aber beim Weihnachtsgeld bin ich mir nicht sicher… im Tarifvertrag ist nix zu erkennen, und das Weihn.geld soll ja ein Bonbon für die Arbeit im Jahr sein, darf/kann die Firma das Geld einbehalten, kürzen? Der Kollege würde eh nächstes Jahr in Rente gehen danke Euch für die Antwort
Community-Antworten (5)
30.04.2015 um 12:55 Uhr
Hallo Schutzengel :-) das hab ich mal für Dich gefunden:
Kein Weihnachtsgeld bei langer Krankheit
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2010, 6 Sa 723/09.
Arbeitgeber dürfen Beschäftigten wegen längerer Krankheit Sonderzahlungen wie etwa das Weihnachtsgeld kürzen. Nach Ansicht des LAG Rheinland-Pfalz kann lange Krankheit sogar dazu führen, dass der Anspruch auf die Gratifikation völlig entfällt.
Denn Arbeitgeber dürfen die Höhe der Auszahlung davon abhängig machen, wie lange ein Beschäftigter tatsächlich gearbeitet hat. Wenn ein Arbeitnehmer wie im entschiedenen Fall ein halbes Jahr gefehlt hat, sei rechtlich nichts dagegen einzuwenden, dass der Anspruch auf Weihnachtsgeld „aufgebraucht” sei.
Allerdings ist hier Achtung geboten. Denn diese Kürzungsmöglichkeit besteht nur bei Sonderzahlungen mit Entgeltcharakter, die als Gegenleistung für die geleistete Arbeit gezahlt werden. Nur hier endet die (anteilige) Zahlungspflicht mit der Entgeltfortzahlungspflicht. Eine „echte” Gratifikation kann der Arbeitnehmer dagegen auch dann beanspruchen, wenn er während des gesamten Bezugszeitraumes arbeitsunfähig erkrankt war. Weil echte Gratifikationen gerade nicht als Gegenleistung zur Arbeitsleistung bezahlt werden, schadet dem Arbeitnehmer dann auch lange Krankheit nicht.
30.04.2015 um 13:39 Uhr
und das Weihn.geld soll ja ein Bonbon für die Arbeit im Jahr sein, steht das wenigstens im Tarifvertrag?
30.04.2015 um 13:59 Uhr
Du meinst in Eurem Tarif steht nichts über die Jahresendleistung? Da könntest Du vielleicht noch mal bei der Gewerkschaft nachfragen.
Zahlt der AG freiwillig, wären die Grundsätze - also wann jemand etwas nicht bekommt - Entgeltgrundsätze des § 87 BetrVG. Das wäre dann eben Verhandlungssache zwischen AG und BR.
Und in der so entstehenden BV sollte >Arbeitsunfall< jedenfalls nicht zur Kürzung berechtigen.
30.04.2015 um 14:04 Uhr
@Nicoline: *gg nein so ist nicht der Wortlaut im TV, das war meiner :-)
@moreno:danke für Deine Mühe, das hilft mir schon weiter, der TV sagt zwar das Sonderzahlungen gezahlt werden, wußte aber nicht ob das auch gilt, wenn ein komplettes Jahr nicht gearbeitet werden konnte, der AU passierte am 1.Arbeitstag im Januar. Der Kollege redete mich ein wenig kirre,das ich total unsicher wurde. Nochmals danke schön
30.04.2015 um 14:06 Uhr
Gewerkschaft weiß schon Bescheid, ich warte noch auf Antwort
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