Weihnachtsgeld kürzen
Hallo,
ich habe folgendes Problem. Unser AG will unser Weihnachtsgeld kürzen. Aktuell sind das 40% von Bruttolohn und er will dies nach Erfolg vom Oktober und November abhängig machen, d.h. zwischen 10% - 40% zahlen. Wir gehen davon aus, dass wir max. 20% schaffen. Das Weihnachtsgeld wird schon seit 15 Jahren gezahlt und in einer BV festgehalten. Hiebe handelt es sich nach meinem Wissensstand um eine betriebliche Übung.
Nun folgende Fragen: 1.) Wenn wir einer Kürzung zustimmen, nur für dieses Jahr, Aufgrund der wirtschaftlichen Lage, ist die betriebliche Übung damit hinfällig für die Zukunft?
2.) Meine Idee wäre , einer verbesserten Kürzung zuzustimmen und zusätzlich zu vermerken, dass das Weihnachtsgeld für die nächsten drei Jahren wieder festgelegt wird, damit dann die betriebliche Übung wieder eintritt.
Was meint Ihr? Liege ich total daneben? Macht mir schon schlaflose Nächte. Wie als BR wollen nicht die falsche Entscheidung treffen für über 300 Mitarbeiter.
Gruß Hans
Community-Antworten (9)
08.10.2020 um 09:48 Uhr
Was steht denn in der BV?
08.10.2020 um 10:13 Uhr
Wenn es in einer BV festgelegt wird ist es keine betriebliche Übung.
08.10.2020 um 10:25 Uhr
wenn es in einer BV festgehalten ist, dann hat jeder MA einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch darauf. Wenn ihr als BR, aufgrund der wirtschaftlichen Lage, einer Kürzung einmalig zustimmt solltet ihr euch ganz sicher sein, dass a.) die Lage auch tatsächlich so schlecht ist b.) eure Kollegen das verstehen und nachvollziehen können
08.10.2020 um 14:04 Uhr
Wegen der Sperrwirkung des § 77 Abs. 3 BetrVG sollte die BV unwirksam sein.
08.10.2020 um 14:23 Uhr
@catweazle
Betriebliche Regelungen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld unterfallen dem Mitbestimmungsrecht aus § BETRVG § 87 Abs. BETRVG § 87 Absatz 1 Nr. BETRVG § 87 Absatz 1 Nummer 10 BetrVG. Abweichende Regelungen im einschlägigen Tarifvertrag stehen der Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungsregelungen zu Weihnachts- und Urlaubsgeld nur so lange entgegen, wie der Arbeitgeber tarifgebunden ist (§ BETRVG § 87 Abs. BETRVG § 87 Absatz 1 Satz 1 BetrVG). aus LAG Hamburg (6. Kammer), Urteil vom 07.12.2016 - 6 Sa 66/16
ob der AG tarifgebunden und ob der TV eine Ausnahmeregelung zulässt schriebt der TE nicht.
08.10.2020 um 14:53 Uhr
Die Mitbestimmung beschränkt sich aber nur auf die Verteilung. Auf die Höhe der Gesamtsumme oder ob der Arbeitgeber überhaupt Weihnachtsgeld zahlen will hat der BR keine Mitwirkungsrechte.
08.10.2020 um 21:16 Uhr
Was macht denn der AG, wenn ihr euch taub stellt? Hat er mit Untergang des Betriebes gedroht und euch Zahlen und Fakten auf den Tisch gelegt?
09.10.2020 um 09:56 Uhr
Ich finde es unmöglich wenn jemand eine Frage stellt und sich nicht mehr äußert!
09.10.2020 um 10:29 Uhr
Sorry. Gerade aus der schönen Heide zurück.
Also er droht mit Arbeitsplatz Entlassung, ohne Zahlen auf den Tisch zu legen. Wird er aber nicht machen, da wir im Einzelhandel arbeiten und er in den Hauptmonaten jeden braucht. Gerade weil wir auf Kurzarbeit sind und schon seit März 7% weniger Mitarbeiter haben.
Wir werden gegen eine Kürzung sein, so wie es aussieht. BRV und Stellv. sind dafür.
Gruß
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