Man glaubt es kaum!
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Der Einsatz von so genannten Ein-Euro-Kräften bei den Verwaltungsbehörden in Hessen unterliegt der Mitbestimmung des jeweiligen Personalrats.
Die Stadt Wetzlar hatte Anfang 2005 Arbeitsgelegenheiten für Empfänger von Arbeitslosengeld II (ALG II) in Kindertagesstätten, Jugendzentren, beim Garten- und Bauamt sowie für Hausmeistertätigkeiten mit einer Mehraufwandsentschädigung von 1,30 Euro pro Stunde eingerichtet und hierfür Arbeitslose eingesetzt, ohne die Zustimmung des örtlichen Personalrats einzuholen.
Dagegen wehrte sich der Personalrat vor dem Verwaltungsgericht mit Erfolg. Das VG entschied, dass die Beschäftigung von Ein-Euro-Kräften eine mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt und der Zustimmung des Personalrats bedarf. Die dagegen erhobene Beschwerde der Stadt wurde als unbegründet zurückgewiesen. Allerdings hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Rechtsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Der VGH hat entschieden, dass der Einsatz von Ein-Euro-Kräften bei den Verwaltungsbehörden der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt. Die Ein-Euro-Kräfte werden in die Arbeitsorganisation der Dienststelle tatsächlich eingegliedert, erfüllen dort Aufgaben der Dienststelle und unterliegen dabei deren Weisungsrecht.
Aus diesem Grund ist auf den vorrangigen Zweck der personalvertretungsrechtlichen Mitbestimmung abzustellen, nämlich die Interessen der bisher in der Dienststelle regulär beschäftigten Mitarbeiter zu schützen, etwa vor Verschlechterungen ihrer Arbeitsbedingungen durch zusätzliche Beaufsichtigungs-, Anleitungs- oder Koordinierungsaufgaben, vor einer Entziehung von Arbeitsfeldern, der Zuweisung neuer Tätigkeitsbereiche oder vor Umsetzungen in der Dienststelle bis hin zum Verlust von Arbeitsplätzen.
Dies ist nach Ansicht des Gerichts bei einem Einsatz von Ein-Euro-Kräften nicht anders zu beurteilen als bei einem Einsatz von Leiharbeitnehmern, ABM-Kräften, Zivildienstleistenden oder DRK-Krankenschwestern auf Grund von Gestellungsverträgen,für die in der Rechtsprechung ebenfalls eine mitbestimmungspflichtige Einstellung weitgehend bejaht wird.
Gegenstand des personalvertretungsrechtlichen Zustimmungserfordernisses bei einem Einsatz von Ein-Euro-Kräften sind die Auswirkungen eines solchen Einsatzes auf die Dienststelle, nicht aber die Heranziehung der Empfänger von ALG II durch die Arbeitsverwaltung als solche.
Der VGH stellt ausdrücklich klar, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2000 zur Mitbestimmung bei der Beschäftigung von Sozialhilfeempfängern nach dem Personalvertretungsrecht von Schleswig-Holstein auf die nach dem hessischen Personalvertretungsrecht (und nach den entsprechenden Regelungen im Bundespersonalvertretungsgesetz und anderer Landesgesetze) zu beantwortende Frage nicht übertragbar ist, ob der Einsatz von Ein-Euro-Kräften als eine "Einstellung" in die Dienststelle der Zustimmung des Personalrats bedarf.

Hintergrund:
Seit 2005 können Empfänger von ALG II zu zusätzlichen, im öffentlichen Interesse liegenden Arbeiten gegen eine sog. Mehraufwandsentschädigung herangezogen werden. Die Frage, ob der Einsatz dieser Ein-Euro-Kräfte als "Einstellung" der Zustimmung des Personalrats der jeweiligen Dienststelle bedarf, ist in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung bundesweit heftig umstritten, nachdem das Bundesverwaltungsgericht für den Einsatz von Sozialhilfeempfängern zu gemeinnützigen Tätigkeiten in einem Beschluss aus dem Jahr 2000 entschieden hatte, dass zwar die Schaffung derartiger Einsatzbereiche in der Dienststelle der Mitbestimmung des jeweiligen Personalrats unterliegt, nicht aber die Heranziehung der einzelnen Hilfeempfänger durch das Sozialamt.
Zuletzt hatte das OVG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 17.05.2006 - 5 A 11752/05.OVG) entschieden, dass die Besetzung von Ein-Euro-Jobs gerade nicht mitbestimmungspflichtig ist, weil es an einer Eingliederung der Betroffenen in die Dienststelle fehlt.

VGH Hessen, Beschl. v. 22.06.2006 - 22 TL 2779/05
PM des VGH Hessen Nr. 12/2006 v. 22.06.2006